Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105348/2/Ga/Km

Linz, 07.04.1998

VwSen-105348/2/Ga/Km Linz, am 7. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F M jun. in H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 1998, Zl. VerkR96-5033-1-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 28. Mai 1997 um 9.55 Uhr, in L in der M, gegenüber dem Haus Nr. , einen durch Kennzeichen bestimmten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" abgestellt. Dadurch habe er § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 3.000 S kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Der Berufungswerber beantragt die Einstellung des Strafverfahrens und bringt vor, sein Vater - Kriegsinvalide und im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b Abs.4 StVO - hätte im angegebenen Bereich der M Erledigungen zu machen gehabt. Er habe ihn dorthin gefahren und aussteigen lassen. Sein Vater hätte jedoch etwas vergessen, worauf er ihm mit dem Hut gewinkt habe; er habe seine Unterlagen nicht gleich gefunden und diese gesucht. Das habe freilich etwas länger gedauert, keinesfalls aber habe er dort Parken wollen. Er sei auch nicht länger stehen geblieben, als sein Vater "Zeit brauchte" (offenbar: für die nicht näher beschriebene Besorgung).

Auf Grund der Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Im Berufungsfall wurde das Verwaltungsstrafverfahren nicht wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Halte- und Parkverbot, sondern gegen das (im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG von der belangten Behörde allerdings nicht genannte) Halteprivileg des § 29b Abs.1 lit.a StVO geführt. Nach der Aktenlage ist dabei unstrittig, daß der Vater des Berufungswerbers als sein Mitfahrer den Behindertenausweis ordnungsgemäß mitgeführt hatte. Unbestritten stieg der mitfahrende, kriegsinvalide Vater des Berufungswerbers am angegebenen Ort aus, um "etwas" zu besorgen. Dies zugrunde legend wendet der Berufungswerber ein, daß er nur gehalten habe, um seinem mitfahrenden Vater die Besorgung zu ermöglichen; er habe den Vater eigentlich nur aussteigen lassen. 3.2. Vor dem Hintergrund der eigentlich verletzten Rechtsvorschrift stellt der spruchgemäße Vorwurf des Abstellens eines Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' für sich allein das objektive Tatbild einer Übertretung des genannten Halteprivilegs noch nicht her. Vielmehr hätte ein die Übertretung des § 29b Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO rügender Tatvorwurf als wesentliches Merkmal anzulasten gehabt, daß der Pkw, den der Vater des Berufungswerbers als (die Privilegierung auslösender) Mitfahrer benützte, entgegen der Verbotsnorm des § 29b Abs.1 StVO über die für das Aussteigen erforderliche Dauer "abgestellt" gewesen sei. Nur ein in dieser Ausprägung unnötig langes "Abstellen" des Pkw im Halteverbotsbereich wäre nach den Umständen dieses Falles strafbar gewesen. Den im Lichte der Verbotsnorm wesentlichen Lebenssachverhalt hat jedoch schon die Verfolgungshandlung (Rechtshilfeersuchen vom 24.10.1997) nicht angelastet, sodaß diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist und eine (allfällige) Ergänzung des Tatvorwurfs dem unabhängigen Verwaltungssenat jedenfalls verwehrt wäre. Weil somit Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war wie im Spruch zu entscheiden.

3.3. Dieses Verfahrensergebnis bewirkt auch den Entfall der Kostenpflicht des Berufungswerbers.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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