Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105351/2/Ga/Km

Linz, 29.07.1998

VwSen-105351/2/Ga/Km Linz, am 29. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des I M in L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. März 1998, Cst.-26.189/97, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt: Der Berufung wird teilweise stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Stunden, der Kostenbeitrag auf 50 S herabgesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG schuldig befunden. Er habe als Zulassungsbesitzer eines durch das Kennzeichen bestimmten Kfz auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung (am 19. September 1997) bis zum 3. Oktober 1997 vollständige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 9. Juni 1997 um 07.15 Uhr gelenkt hat. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

2. Über die gegen dieses Straferkenntnis mit näherer Begründung erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat, nach Einsicht in den gleichzeitig vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

2.1. Die belangte Behörde hat den Schuldspruch ausführlich unter Darstellung des Laufes und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der Rechtslage und der rechtlichen Beurteilung begründet und das strafbare Verhalten in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen. Den Tatvorwurf als solchen bestreitet der Berufungswerber nicht. Er gibt jedoch an, daß er sich unschuldig fühle. So habe er immer ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes gehabt, aber Albanien sei so weit weg von Österreich, es bestehe keine Telefonverbindung, seit März 1997 seien die politische Lage und die Lebensbedingungen für die Menschen ganz schlecht. Unter diesen Verhältnissen sei es einfach nicht möglich gewesen, die (aktuelle) Adresse seines Cousins schneller ausfindig zu machen.

2.2. Mit diesem Vorbringen kann der Berufungswerber den Schuldspruch nicht abwenden. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht festgehalten, daß dann, wenn sich der tatsächliche Lenker im Ausland aufhält, für den Zulassungsbesitzer eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe. Dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer war daher zumutbar, daß er sich vor Überlassung seines Kfz an den Cousin in geeigneter Weise darüber vergewissere, wo dieser in Albanien seinen Aufenthalt habe bzw wie der Kontakt mit ihm in Albanien erforderlichenfalls und in vertretbarer Weise hergestellt werden kann. Diese Vergewisserung aber hat er, wie seinem gesamten Vorbringen entnommen werden muß, unterlassen und ist ihm dies als zumindest fahrlässige Pflichtverletzung persönlich zuzurechnen. Freilich ist ihm nach den besonderen Umständen dieses Falles zugute zu halten, daß der Gesetzgeber der in § 103 Abs.2 KFG geregelten Auskunftspflicht ua (auch) von durchschnittlich geordneten Verhältnissen eines mitteleuropäischen Staatswesens in Friedenszeiten ausgegangen ist. Dergleichen konnte vorliegend für die Lebensverhältnisse in Albanien zur Tatzeit nicht angenommen werden. Deshalb berücksichtigt der unabhängige Verwaltungssenat zugunsten des Berufungswerbers im Sinne einer Minderung des Gewichtes seines Verschuldens, daß er die mit der Feststellung des - möglicherweise unvermutet wechselnden - Aufenthaltes seines Cousins in dem von einer schweren Krise des politischen und bürgerlichen Lebens geschüttelten Albanien einhergehenden Schwierigkeiten unterschätzt und daher die gebotene erhöhte Sorgfalt nicht aufgewendet hatte. Aus diesem Grund ist es vertretbar, die verhängte Geldstrafe (und auch die Ersatzfreiheitsstrafe) entsprechend dem, wie dargelegt, geringeren Verschulden herabzusetzen und wie im Spruch zu entscheiden.

2.3. Das Verfahrensergebnis hatte sich auch in einer Minderung des gesetzlichen Kostenbeitrages niederzuschlagen. Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum