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VwSen-105352/3/GU/Pr

Linz, 16.06.1998

VwSen-105352/3/GU/Pr Linz, am 16. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K. U. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.3.1998, VerkR-96-11952-1997 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch zwischen den Worten "als Geschäftsführer" das Wort "handelsrechtlicher" einzufügen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 600,-- zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 9 Abs.1 VStG, § 4 Abs.7 a KFG 1964, § 103 Abs.1 Z.1 und § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Geschäftsführer der Fa. K. U. GesmbH. und somit als verantwortliche Person nicht dafür gesorgt zu haben, auf der Pyhrnautobahn, das auf die vorgenannte juristische Person zugelassene Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, einen Sattelanhänger mit dem Kennzeichen zog, wobei das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen habe, weil die größte Länge von 16,5 m um ca. 2 m überschritten war und somit die Pflichten des Zulassungsbesitzers nach dem KFG verletzt waren.

Wegen Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 4 Abs.7 a KFG und § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 3.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 300,-- auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß in dem Unternehmen seit vielen Jahren keine Transporte ohne Genehmigung durchgeführt würden. Im gegenständlichen Fall lägen Genehmigungen vor, die die Fahrt mit dem überlangen Sattelzug rechtens erscheinen hätte lassen und zwar vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu den Geschäftszahlen 11 - 49 U 1 - 97/131, GZ 11 - 49 U 1 - 97/129, GZ 11 - 49 - U 1 - 96/121. Diesbezüglich legt er Ablichtungen, der in der Berufung angeführten Ausnahmegenehmigungen dem Schriftsatz bei.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000,-- nicht überstieg und vom Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht förmlich begehrt wurde, konnte die Entscheidung gemäß § 51 e Abs.2 VStG aufgrund der Aktenlage und der vom Berufungswerber selbst angesprochenen Beweismittel getroffen werden.

Demnach wiederspricht sich der Berufungswerber selbst, wenn er meint, daß die von ihm aufgezählten Ausnahmegenehmigungen, die Zusammenstellung des Sattelzuges mit einem Zugfahrzeug, und einem Sattelanhänger gerechtfertigt hätten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes (Amtes der Landesregierung) der Steiermark vom 29.11.1996, GZ 11 - 49 U 1 - 96/121, wurde der Fa. U., im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg die Bewilligung erteilt, bis 31.12.1997 mit 19 dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeugen, 23 dem Kennzeichen nach bestimmte Sattelauflieger, mit maximalen Gesamtlängen 25 m, in wechselnden Zugfahrzeug- und Anhängerkombinationen auf bestimmten Strecken und beladen mit unteilbaren Gütern (Holzleimbinder, Betoneisen, Träger usw.) bewilligt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.3.1997 wurde dem Unternehmen zur GZ 11 - 49 U 1 - 97/126, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg eine Ausnahmebewilligung bis 31.12.1997 für zwei dem Kennzeichen nach bestimmte Zugfahrzeuge, wahlweise wechselnd mit 24 im Bescheid nach Kennzeichen genau bestimmten Sattelaufliegern, für den Transport unteilbarer Güter auf eine Gesamttransportlänge von max. 25 m für bestimmte Routen in den Bundesländern erteilt. Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 22.7.1997, GZ 11 - 49 U 1 - 97/131, wurde dem Unternehmen in Ergänzung der vorerwähnten Bescheide die Verwendung des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen zusätzlich wahlweise genehmigt.

In den Bescheiden mit den Zahlen 11 - 49 U 1 - 96/121 und 11 - 49 U 1 - 97/126 scheint ein Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen nicht auf, sodaß eine Bewilligung für die Zusammenstellung und Verwendung eines überlangen Sattelzuges mit dem Zugfahrzeug nicht vorlag. Die Verwendung der Zugfahrzeuge zusammen und wahlweise mit 24 dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelaufliegern, welche allerdings das Kennzeichen nicht umfassen, war der Fa. U. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8.7.1997, Zl. 11 - 49 U 1 - 97/129, für überlange Transporte unter Auflagen für mehrere Bundesländer bewilligt worden.

In der Zusammenschau der erwähnten Bescheide ist daher völlig eindeutig, daß ein Sattelzug mit dem Zugfahrzeug, Kennzeichen und einem Anhänger mit dem Kennzeichen, keine Ausnahmebewilligung besaß, mit Überlänge irgendwelche Straßenzüge in den Bundesländern Steiermark, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, gestützt auf eine Ausnahmebewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu befahren.

Am Rande wird vermerkt, daß sämtliche zitierte Ausnahmebewilligungsbescheide, die gesetzlich vorgesehene Einschränkung beinhalten, daß überlange Transporte nur für Fahrten mit unteilbaren Gütern verwendet werden dürfen und ein Massenguttransport daher ebenfalls von vorneherein ausschied.

Da keine Bewilligung für die Verwendung des spruchgegenständlichen Gespannes bestand, hat die I. Instanz zutreffend eine Verletzung des § 4 Abs. 7 a KFG 1967 konstatiert und damit dem Rechtsmittelwerber als zur Vertretung nach außen befugte Person, der als juristische Person tätig gewordenen Zulassungsbesitzerin, die Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet. Die subjektive Tatseite war insoferne gegeben und hatte Gewicht, weil die Verwendung des Sattelzuges im gewerblichen Verkehr Sorgfaltspflichten anspricht, die bei der Berufsausübung regelmäßig vorausgesetzt und daher zu Berufspflichten zu zählen sind. Der Schuldspruch war daher gerechtfertigt.

Die Mißachtung der Bestimmung des § 4 Abs.7 a, wonach die größte Länge von Sattelkraftfahrzeugen 16,5 m nicht überschreiten darf, durch Zulassungsbesitzer im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967, ist gemäß § 134 Abs.1 mit Geldstrafe bis zu 30.000,-- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Tätern von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Angesichts dieses Strafrahmens war bei der Bemessung der Strafe zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt wog, da die konsenslose Verwendung des überlangen Sattelzuges mit Massengut beladen, erfolgt ist, nicht von geringem Gewicht auch die subjektive Tatseite erschien nicht gering, sodaß von einem Strafausspruch im Hinblick auf § 21 Abs.1 VStG nicht abgesehen werden konnte.

Besondere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind aktenmäßig nicht ausgewiesen und wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht dargetan. Angesichts des monatlichen Einkommens des Beschuldigten von 19.000,-- und des Vorlegens von Sorgepflichten für zwei Kinder, erschien daher die verhängte Strafe im Ausmaß von 10 % des Strafrahmens durchaus angemessen. Auch durch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe ist der Rechtsmittelwerber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beschwert.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Überlanger Sattelzug ohne Genehmigung

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