Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105355/7/Fra/Ka

Linz, 25.06.1998

VwSen-105355/7/Fra/Ka Linz, am 25. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.2.1998, VerkR96-14089-1997, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich, M, bin wirklich nicht imstande, den auf mich aufgelegten Geldbetrag zu bezahlen. In Polen muß man für eine solche Summe acht bis neun Monate arbeiten und ich muß außerdem meine Frau und Kind unterhalten. Ich trage auch die Kosten der Wagenreparatur. Mit herzlichen Grüssen M" Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine Berufungsverhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die belangte Behörde hat das angefochtene Straferkenntnis ohne Nachweis zugestellt, sodaß aus dem Akt das Zustelldatum nicht festgestellt werden kann. Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher mit Schreiben vom 20.5.1998, VwSen-105355/5/Fra/Ka, den Berufungswerber ersucht, das Datum der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses mitzuteilen und in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, daß, sollte binnen der gesetzten Frist eine entsprechende Mitteilung beim O.ö. Verwaltungssenat nicht einlangen, dieser von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ausgeht. Dieses Schreiben ist laut Poststempel am 25.5.1998 in Lublin eingelangt. Der O.ö. Verwaltungssenat geht, weil dieses Schreiben auch nicht retourniert wurde, davon aus, daß dem Bw dieses auch tatsächlich zugekommen ist. Der O.ö. Verwaltungssenat hat dem Bw eine Beantwortungsfrist von zwei Wochen gesetzt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist eine Mitteilung seitens des Bw beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Dieser geht daher aus folgenden Gründen von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels aus: Dem Akt ist zu entnehmen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 6.2.1998 abgesendet wurde. Aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert geht hervor, daß der Bw sein Rechtsmittel am 4.3.1998 - somit rund vier Wochen nach Absendung des Straferkenntnisses - zur Post gegeben hat. Dieses Rechtsmittel ist laut Eingangsstempel am 12.3.1998 - somit rund eine Woche nach Aufgabe des Rechtsmittels bei der Post - bei der belangten Behörde eingelangt. Die aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 29.12.1997 vom Bw erstattete Stellungnahme ist laut Poststempel am 22.1.1998 in Lublin zur Post gegeben worden und laut Eingangsstempel am 26.1.1998 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beförderung dieses Schriftstückes dauerte somit rund vier Tage, wobei ein Wochenende dazwischen lag. Geht man nun davon aus, daß die Beförderung eines Schriftstückes von Linz nach Lublin und retour jeweils eine Woche dauert, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 13.2.1998 zugestellt. Zwischen diesem Datum und dem Aufgabedatum des Rechtsmittels bei der Post (4.3.1998) liegen rund 2 1/2 Wochen. Geht man vom Zustelldatum 13.2.1998 aus, hätte der Rechtsmittelwerber seine Berufung spätestens am 27.2.1998 zur Post geben müssen. Im Hinblick darauf, daß der O.ö. Verwaltungssenat dem Bw Gelegenheit gab, sich zu diesem Verspätungssachverhalt zu äußern und er auch darauf hingewiesen wurde, daß, sollte er davon Abstand nehmen, der O.ö. Verwaltungssenat eine verspätete Einbringung des Rechtsmittels annimmt, der Bw tatsächlich aber keine Stellungnahme erstattete, wird aufgrund der oa Erwägungen eine verspätete Einbringung des Rechtsmittels als erwiesen angenommen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert - somit auch nicht verlängert - werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Dem O.ö. Verwaltungssenat war es daher verwehrt, aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels, welches sich gegen die Höhe der Strafe richtet, diese einer Überprüfung zu unterziehen. Dennoch sei angemerkt, daß wegen der Übertretung nach Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 3 %, und wegen der Übertretungen nach den Punkten 2, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt wurden. Die Strafen wurden daher äußerst milde bemessen. Es mag zutreffen, daß man - wie der Bw feststellt - in Polen für eine solche Summe Geld sehr lange arbeiten muß. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Bw die ihm angelasteten Übertretungen in Österreich gesetzt hat, gegen österreichische Gesetzesvorschriften verstoßen hat und daher das österreichische Verwaltungsstrafrecht anzuwenden ist.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum