Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105357/4/Sch/Rd

Linz, 09.04.1998

VwSen-105357/4/Sch/Rd Linz, am 9. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 17. März 1998, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Februar 1998, VerkR96-6168-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 24. Februar 1998, VerkR96-6168-1997, den Einspruch des Herrn R, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Jänner 1998, VerkR96-6168-1997, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Poststempel auf dem Briefumschlag mit dem Einspruch gegen die oa Strafverfügung ist teilweise unleserlich. Es wurde daher beim Postamt ermittelt, wann diese (eingeschriebene) Briefsendung aufgegeben wurde. Laut Mitteilung dieses Postamtes erfolgte die Briefaufgabe am 18. Februar 1998, also nicht, wie von der Erstbehörde angenommen, am 13. Februar 1998.

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 29. Jänner 1998 vom nunmehrigen Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 12. Februar 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde, wie bereits erwähnt, der Einspruch jedoch erst am 18. Februar 1998 eingebracht (zur Post gegeben). Die Erstbehörde hatte daher das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen, ohne auf dessen Inhalt eingehen zu können. Als Information für den Berufungswerber wird noch abschließend mitgeteilt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n