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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105360/2/Le/Ha

Linz, 01.04.1998

VwSen-105360/2/Le/Ha Linz, am 1. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Mag. Wolfgang F, F, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.3.1998, VerkR96-19410-1997-Pc, mit dem der Einspruch gegen die Strafver-fügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.1998 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufgehoben.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 49 Abs.2, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.1998 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) bestraft.

Die Strafverfügung wurde laut Rückschein am 10.2.1998 an einen Postbevollmächtigten für RSa-Briefe zugestellt. 2. Mit Schriftsatz vom 6.3.1998, am selben Tage per Telefax an die Erstbehörde zugestellt, erhob der nunmehrige Bw Einspruch gegen die Strafverfügung. Darin wies er unter anderem darauf hin, die Strafverfügung erst nach seiner Rückkehr von einer Dienstreise aus Japan am Vortag zugestellt bekommen zu haben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.3.1998 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückge-wiesen. In der Begründung wies sie darauf hin, daß die gegenständliche Strafverfügung am 10.2.1998 ordnungsgemäß an den Postbevollmächtigten für RSa-Briefe zugestellt worden sei und die Einspruchsfrist somit mit Ablauf des 24.2.1998 geendet hätte.

4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.3.1998, mit der der Bw erkennbar den Antrag stellte, diesen Bescheid zu beheben. In der Begründung führte er aus, daß die Strafverfügung an seinen Hauptwohnsitz in K geschickt wurde, er jedoch nicht zu Hause war. Sein im selben Haushalt lebender Vater war zu dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen im Pflegeheim K, weshalb das RSa-Schreiben an diese Adresse weitergeschickt worden sei. Von dort sei es an seine derzeitige Wohnadresse in T gegangen. Er selbst hätte sich in der Zeit vom 18.2. - 5.3.1998 auf einer Dienstreise in Japan bzw. den USA befunden und hätte nach seiner Rückkehr sofort am 6.3.1998 seine Berufung per Fax abgeschickt. Er hätte daher den ehestmöglichen Zeitpunkt wahrgenommen, auf das "Schreiben vom 3. Februar" (gemeint: die Strafverfügung) zu reagieren.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Der Einspruch wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Da die Strafverfügung nicht zu eigenen Handen des Bestraften zugestellt worden war, war die Möglichkeit eines Zustellmangels zu prüfen. Der Beschuldigte hatte schon in seinem Einspruch mit dem Hinweis auf seinen Auslandsaufenthalt angedeutet.

Nach den gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 37 und 45 Abs.3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nach der herrschenden Judikatur zu § 66 Abs.4 AVG (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrens, 5. Auflage, Seite 560 ff) ist die Behörde verpflichtet, vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung bestehende Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu beseitigen. Dazu hat sie amtswegig Ermittlungen über die Rechtzeitigkeit der Zustellung einzuleiten, das Ergebnis dieser Ermittlungen dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis zu bringen und diesem das Recht einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen.

Im vorliegenden Fall hat der nunmehrige Bw schon in seinem Einspruch auf seinen länger dauernden Aufenthalt im Ausland und seine Rückkehr und damit Kenntnisnahme der Strafverfügung am 5.3.1998 hingewiesen. Der Einspruch wurde bereits am nächsten Tag per Fax an die Behörde eingebracht.

Weiters mußte die Erstbehörde bereits aufgrund der zittrigen Unterschrift am Rückschein erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung haben. Wie sich nunmehr aus der Berufung ergibt, erklärt sich diese zittrige Unterschrift daraus, daß der Übernehmer des RSa-Briefes der Vater des Bw war, der sich zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim befand. Damit waren erhebliche Zweifel an der richtigen Zustellung der Strafverfügung vom 3.2.1998 angebracht gewesen, die von der Erstbehörde vor der Zurückweisung des Einspruches zu klären gewesen wären.

Dadurch, daß sie dies unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der Einspruch ist vielmehr aufgrund der glaubwürdigen Begründung in der vorliegenden Berufung als rechtzeitig eingebracht anzusehen, weshalb gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Rechtzeitigkeit, Einspruch, Ortsabwesenheit

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