Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105361/2/Ga/Km

Linz, 07.04.1998

VwSen-105361/2/Ga/Km Linz, am 7. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. L M in S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. März 1998, Zl. S 5676/ST/97, wegen Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe, wie am 25. Juli 1997 um 14.45 Uhr in S, vor dem Haus P Nr. , festgestellt wurde, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKWs den Sicherheitsgurt seines Sitzplatzes nicht bestimmungsgemäß gebraucht. Dadurch habe er Art.III Abs.1 der 3. KFG-Novelle verletzt und sei über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Art.III Abs.5 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 S kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Der Berufungswerber bestreitet und wendet einen "Wahrnehmungsfehler" des Meldungslegers ein. Dieser habe aus ca. 50 m Entfernung Handzeichen zum Anhalten gegeben. Das Interieur seines Fahrzeuges sei überwiegend schwarz bzw. dunkelgrau. Der Sicherheitsgurt sei mattschwarz. Er habe zum fraglichen Zeitpunkt eine mattschwarze Seidenjacke getragen. Zufolge aller dieser Umstände sei der zum angegebenen Zeitpunkt von ihm bestimmungsgemäß gebrauchte Sicherheitsgurt über seiner Schulter für den Wachebeamten aus dessen Position nicht oder nur schlecht sichtbar gewesen. Auf Grund der Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Strafbar im Sinne der Übertretungsnorm des Art.III Abs.5 der 3. KFG-Novelle ist das Nichttragen des Gurtes nur, wenn dies bei einer Anhaltung erfolgte. Die Feststellung des Nichtgebrauchs "bei einer Anhaltung" ist wesentliches Tatbestandsmerkmal; nicht näher determinierte oder überhaupt unter anderen Umständen vorgenommene Feststellungen erfüllen die Tatbestandsmäßigkeit nicht.

3.2. Ein dieses Tatbestandsmerkmal zum Ausdruck bringender Sachverhalt muß daher mit der Verfolgungshandlung angelastet werden. Das geschah vorliegend ebensowenig wie im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses, weshalb schon aus diesem Grund die Bestrafung des Berufungswerbers als nicht rechtmäßig zu erkennen war. Der entsprechenden Ergänzung des Schuldspruchs durch den unabhängigen Verwaltungssenat steht die Sachbindung gemäß § 66 Abs.4 AVG mit der Wirkung entgegen, daß ein für den Schuldspruch wesentlicher Lebenssachverhalt außerhalb der Verjährungsfrist nicht zum ersten Mal vorgeworfen werden darf.

3.3. Weil daher ein Umstand vorliegt, der die (weitere) Verfolgung des Berufungswerbers ausschließt, war gleichzeitig mit der Aufhebung - gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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