Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105362/2/Fra/Ka

Linz, 21.04.1998

VwSen-105362/2/Fra/Ka Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.3.1998, GZ.: Cst.1081/98, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 19.2.1998, AZ. Cst. 1081/LZ/98, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.3 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Bw laut Zustellnachweis am 23.2.1998 zugestellt. Die Übernahme ist mit Datum und Unterschrift des Bw bestätigt. Dagegen hat der Bw mittels Telefax am 10.3.1998 Einspruch erhoben. Diesen Einspruch hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem in der Präambel angeführten Bescheid als verspätet zurückgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der O.ö. Verwaltungssenat, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) entscheidet.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Datum der rechtswirksamen Zustellung zu laufen. Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 23.2.1998 zugestellt wurde. Es begann daher die Einspruchsfrist an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 9.3.1998. Der am 10.3.1998 mittels Telefax bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Einspruch wurde somit trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der beeinspruchten Strafverfügung verspätet erhoben. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden. Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache dieser Berufungsentscheidung ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Nach dem oben Ausgeführten ergibt sich, daß dieser Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Aus den angeführten Gründen war es dem O.ö. Verwaltungssenat auch verwehrt, den Tatvorwurf laut Strafverfügung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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