Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220531/37/Kon/Fb

Linz, 27.02.1995

VwSen-220531/37/Kon/Fb Linz, am 27. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, 94/02/0407/6, den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juli 1994, VwSen-220531/30/Kon/Fb, betreffend Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und der Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Aufgrund des aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch die 1. Kammer, unter dem Vorsitz des Dr.

Guschlbauer, über die Berufung des M, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. März 1993, Ge96/200/1992-6/93, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung (BAV), BGBl.Nr. 267/1954 bzw des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 650/1989, neuerlich zu Recht erkannt:

I. Der verbliebenen Berufung gegen den Straf- und Kostenausspruch wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafe gemäß § 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) verhängt wird.

II. Der Bestrafte hat zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 64 Abs.1 VStG und § 63 Abs.1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG).

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Nach der Begründung des eingangs zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ist die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straf- und Kostenausspruches des aufgehobenen Erkenntnisses darin gelegen, daß als Rechtsgrundlage für die verhängte Strafe nur § 31 Abs.2 lit.p ASchG herangezogen wurde, ohne, wie dies gemäß § 44a Z3 VStG erforderlich gewesen wäre, auf die Verbindung mit § 33 Abs.7 ASchG hinzuweisen.

Aufzuzeigen ist aber, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen hat, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als belangte Behörde nicht daran gehindert sei, wie im vorliegenden Fall nunmehr erfolgt, die Strafbestimmung auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu berichtigen bzw zu ergänzen.

Im Zusammenhang mit dem nunmehr ergänzten Straf- und Kostenausspruch wird hinsichtlich des Strafausmaßes auf die Begründung des aufgehobenen Erkenntnisses verwiesen, welche voll aufrecht erhalten wird.

Aus den dargelegten Gründen, welche der Rechtsansicht im aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Rechnung tragen, war wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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