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VwSen-105367/15/GU/Pr

Linz, 26.11.1998

VwSen-105367/15/GU/Pr Linz, am 26. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. L., vertreten durch RA Dr. M. R. O., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.2.1998, Zl. VerkR96-11733-1997, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 29. Oktober 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung gegen den Schuldspruch wird abgewiesen und wird dieser bestätigt.

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 300 S herabgesetzt wird.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 65 VStG, § 52a Z10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den PKW mit dem Kennzeichen auf der Mondsee-Bundesstraße 154 in Richtung Mondsee gelenkt zu haben und dabei die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 52a Z10a StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt. Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers im Zusammenhalt mit der von ihm meßtechnisch erfaßten Fahrgeschwindigkeit. Bei der Strafbemessung nahm sie hinsichtlich der Einkommens- und persönlichen Verhältnisse schätzungsweise an, daß der Rechtsmittelwerber ein monatliches Durchschnittseinkommen von 3.000 DM bezieht, keine Sorgepflichten hat und kein Vermögen besitzt. Als erschwerend wertete sie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und setzte auch den Unrechtsgehalt der Tat besonders hoch an. Mildernde Umstände wurden nicht in Anschlag gebracht.

In seiner gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten im wesentlichen geltend, daß das Meßergebnis nur durch einen Meßfehler erklärt werden könne.

Ausweislich des Eichscheins müßten die Verwendungsbestimmungen eingehalten werden. Diesbezüglich fehlten jedoch in der Aussage des von der ersten Instanz vernommenen Meldungslegers detaillierte Angaben, welche Bedienungsvorschriften existierten und ob diese dem Meldungsleger bekannt waren. Seine substanzlose Behauptung könne den Einwand des Vorliegens eines Meßfehlers nicht entkräften. Der Eichschein bestätige nur die grundsätzliche Verwertbarkeit eines Meßergebnisses unter den Bedingungen der Einhaltung der Bedienungsvorschriften. Bezüglich der Aussage des Meldungslegers, er habe die Durchführung von Probemessungen vor den Messungen und deren Wiederholung alle halbe Stunden durchgeführt, so sei anzumerken, daß hiezu eine zeitliche Angabe fehle. Ferner sei das Meßgerät nicht erschütterungsfrei aufgestellt worden und durch unvermeidliche Körperbewegungen des Meldungslegers beeinflußt worden. Es sei nicht einmal auszuschließen, daß die Vibration des Motors des Motorrades Einfluß auf den Meßvorgang genommen habe.

Bekanntlich führe bei Verwendung von Lasermeßgeräten die Ausrichtung des Meßstrahles auf bestimmte Fahrzeugteile zu einem Abwandern des Meßstrahles entlang des Fahrzeuges und damit zu einer ganz erheblichen Verfälschung des im Display angezeigten Meßergebnisses von der tatsächlichen Geschwindigkeit. Dazu wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Aus der Aussage des Meldungslegers lasse sich nicht entnehmen, auf welche Fahrzeugteile der Meßstrahl ausgerichtet wurde.

Im Ergebnis könne zumindest nach dem Grundsatz im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten die Fehlerfreiheit des Meßvorganges nicht bewiesen werden.

In eventu wird auch die Strafhöhe bekämpft. Es habe sich um eine einmalige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehandelt, die außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgte. Bei der vorgesehenen Höchststrafe von 10.000 S stehe die Geldstrafe von 4.000 S nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt. Zu Gunsten des Beschuldigten hätte berücksichtigt werden müssen, daß er offensichtlich in Österreich noch nicht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus sei der Beschuldigte für ein Kind sorgepflichtig. Die Bestimmung des fiktiven monatlichen Durchschnittseinkommens beruhe offensichtlich auf der Nutzung eines Fahrzeuges der Marke BMW. Es handle sich dabei aber um ein Dienstfahrzeug seines Arbeitgebers.

Schuldangemessen dürfte eine Geldstrafe bis maximal 1.000 S sein. Konkrete Angaben oder Nachweise über das Monatseinkommen wurden in der Berufung nicht gemacht bzw. nicht beigebracht. Aufgrund der Berufung wurde am 29.10.1998 die mündliche Verhandlung verbunden mit Lokalaugenschein unter Zuziehung eines Amtssachverständigen in Gegenwart der Vertreter der Parteien durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Meldungsleger, welcher seinerzeit als Meßbeamte fungierte, als Zeuge vernommen, die wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, in dem auch der Eichschein liegt, erörtert, in das Meßprotokoll Blatt Nr. 8, Jahr 1997, des Gendarmeriepostens Mondsee über Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen vom 4.7. bis 6.8.1997 Einsicht genommen und vom Amtssachverständigen über die Einsehbarkeit der Meßstrecke sowie über die im verwendeten Meßgerät eingebauten Systemkontrollen zur Sicherung des Meßergebnisses eine fachkundige Stellungnahme abgegeben und dem Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und zur Rechtfertigung geboten.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Rechtsmittelwerber lenkte den PKW mit dem Kennzeichen auf der Mondsee-Bundesstraße 154 in Richtung Mondsee und wurde im Gemeindegebiet von Tiefgraben hiebei vom Gendarmeriebeamten M. S., welcher ein geeichtes Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät (Laser-VKGM) der Type LR90-235/P bediente, auf eine Entfernung von 200 m mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h gemessen, was nach Abzug der Meßtoleranzen eine gefahrene Geschwindigkeit von 124 km/h ergibt. Saler war mit dem Dienstmotorrad unterwegs, hatte dieses in einer Bushaltestelle an der B 154, bei Strkm. auf dem Hauptständer mit der Front in Richtung ankommenden Verkehr abgestellt, den Motor abgeschaltet und das Laser-VKGM auf den Windschirm des Motorrades aufgelegt.

Die Sichtweite von diesem Standort, auf den aus Richtung Zell am Moos ankommenden Verkehr betrug ca. 400 m. Im Meßbereich verlief die Straße annähernd geradlinig und war daher gut einsehbar. Es herrschte mäßiges Verkehrsaufkommen.

Das Straßenaufsichtsorgan visierte mit dem Meßgerät die Fahrzeugfront zwischen den Scheinwerfern im Bereich des vorderen Kennzeichens des ankommenden Fahrzeuges des Rechtsmittelwerbers an und hielt - nachdem er die Überschreitung der Geschwindigkeit der auf vorstehendem Straßenstück auf 80 km/h beschränkten Fahrgeschwindigkeit mit dem Meßgerät festgestellt hatte - diesen an, hielt ihm die festgestellte Geschwindigkeit vor und bot ihm an, auf das Display des Meßgerätes zu blicken, was jedoch von dem im PKW verbliebenen Rechtsmittelwerber nicht angenommen wurde. Dieser bestritt, so schnell gefahren zu sein.

Über den gegenständlichen Meßtag finden sich im Laser-Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll Blatt Nr. 8 aus dem Jahr 1997 über den Zeitraum vom 4.7. bis 6.8.1997, über den Tag der gegenständlichen Messung keine Eintragungen. Bei den anderen eingetragenen Geschwindigkeitsmessungen mit dem gegenständlichen Laser-VKGM sind die Gerätefunktionskontrollen sowie die Zielerfassungskontrollen und die Null-Messung jeweils durchgeführt worden und ergaben sich dabei keine Fehlfunktionen.

Bei der Würdigung der Beweise trat angesichts des bei der mündlichen Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen M. S. nichts hervor, was seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt hätte. Angesichts der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten war zu bedenken, daß die Meßstrecke gut einsehbar war, zur Tatzeit mäßiges Verkehrsaufkommen herrschte und daher die Identifizierung des gemessenen Fahrzeuges und aufgrund der nachmaligen Anhaltung auch des Lenkers einwandfrei erfolgen konnte. Das Straßenaufsichtsorgan hatte ein geeichtes Gerät verwendet und lag die Meßstrecke von 200 m innerhalb der Zulassungsgrenzen von 30 - 500 m.

Gegen Verwackeln oder Auftreffen des Lasermeßstrahles auf gleichzeitig mehrere Fahrzeuge, ist das Geräte ohnedies systemimmanent gesichert und zeigt in solchen Fällen kein Meßergebnis sondern "Error" an. Kritisch war, daß der Meßbeamte die Verwendung des Meßgerätes am 31.7.1997 nicht in das dafür vorgesehene Meßprotokoll eintrug und daher die diesbezügliche Gerätefunktionskontrolle sowie die Zielerfassungskontrolle und die Nullmessung an diesem Tage, wie wohl von dem Zeugen deren Durchführung ernsthaft beteuert wird, nicht eingetragen ist. Hiebei ist in der Zusammenschau aufgrund der systemimmanenten Kontrollmechanismen des Meßgerätes, welches eine - und zwar wahre Messung - nur dann ausweist, wenn tatsächlich ein bestimmtes Fahrzeug oder ein sonstiger Gegenstand mit der aufscheinenden Geschwindigkeit sich bewegt, im Zusammenhalt mit der einwandfreien Ansprechbarkeit des Fahrzeuges des Rechtsmittelwerbers für den Oö. Verwaltungssenat nicht zweifelhaft, daß das mit 128 km/h und aufgrund der Meßtoleranzen auf 124 km/h zu interpolierende Meßergebnis dem Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers zuzuordnen war, zumal laut Meßprotokoll, die bei vorangegangenen und nachfolgenden Messungen durchgeführten Gerätefunktionskontrollen sowie die Zielerfassungskontrollen und die Null-Km/h-Messungen keine Fehlfunktionen des verwendeten Laser-VKGM auswiesen.

Die Umstände dieses einzelnen Falles boten noch hinreichende Gewißheit für die Verwirklichung des vorgeworfenen Lebenssachverhaltes. Bezüglich der subjektiven Tatseite war zu bedenken, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht vermeidbar sind, indem wiederholt auf den Geschwindigkeitsmesser des Fahrzeuges geblickt wird. Eine Mißachtung dieser Sorgfaltspflicht bedeutet insbesondere im Bereich von verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen zumindest grobe Fahrlässigkeit.

Rechtlich war zu bedenken:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StV0 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem die vorstehende Bestimmung mißachtet.

Nachdem objektive und subjektive Tatseite erfüllt erscheinen, war der Schuldspruch zu bestätigen. Was die Strafbemessung anlangt so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat war angesichts der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des damit verbundenen hohen Gefährdungspotentiales als gewichtig anzusehen. Allerdings war, um eine Doppelverwertung zu vermeiden, die Annahme eines besonderen Erschwerungsgrundes entbehrlich.

Ferner ist im Verfahren durch nichts bescheinigt, wonach der Rechtsmittelwerber in Österreich hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrsvorschriften negativ aufgefallen wäre. Es ist ihm daher als besonderer Milderungsgrund jener der Unbescholtenheit zuzubilligen und erscheint aus diesen Gründen die Tat in einem etwas milderem Lichte. Dazu kam, daß von seiten der ersten Instanz im Verfahren zwar eine Schätzung der Einkommens- und persönlichen Verhältnisse angekündigt worden war, diese aber dem Beschuldigten gegenüber vor Erlassung des Straferkenntnisses mit keinem konkreten Inhalt vorgehalten worden war, sodaß die reklamierte Sorgepflicht für ein Kind noch zu berücksichtigen war. Was das im Straferkenntnis mit 3.000 DM (als geschätzt) bezifferte Monatseinkommen anlangt, so mußte der Rechtsmittelwerber dieses dann insoferne gegen sich gelten lassen, weil er zum Monatseinkommen selbst keine konkreten Angaben machte.

In der Zusammenschau der Umstände erschien daher eine Herabsetzung der Strafe im spruchgemäßen Umfang als angemessen.

Nachdem die Berufung zumindest einen Teilerfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, zum Berufungsverfahren Kostenbeiträge leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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