Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105368/7/Fra/Ka

Linz, 20.05.1998

VwSen-105368/7/Fra/Ka Linz, am 20. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.3.1998, VerkR96-1055-1997 Do/HG, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Mai 1998 und Verkündung, zu Recht erkannt: I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 240 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.200 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 17.4.1997 um 8.55 Uhr mit dem Kombi auf der Rohrbacher Bundesstraße Nr.127 bei Strkm.25,509 um 30 km/h schneller als 100 km/h gefahren ist und dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt hat. Punkt 2 dieses Straferkenntnisses, mit dem dem Bw eine Übertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 zur Last gelegt wird, wurde nicht angefochten.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.5.1998 und Durchführung eines Lokalaugenscheines wie folgt erwogen:

Der Meldungsleger Gr.Insp. R., führte am 17.4.1997 von 8.16 Uhr bis 9.15 Uhr Geschwindigkeitsmessungen mittels dem amtlich zugewiesenen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7338, durch. Er saß im Dienstkraftwagen auf Höhe des Strkm.25,023 und hat den ankommenden Verkehr in Richtung Linz gemessen. Der Dienstkraftwagen hatte einen gegenüber der Fahrbahn um etwa 2 m erhöhten Standort. Durch diesen Standort ergab sich eine bessere Sicht auf den Meßbereich. Auf Höhe dieses Standortes gilt eine 70 km/h-Beschränkung. Es wurden jedoch nur Fahrzeuge in dem Bereich gemessen, in dem die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gilt. Das Lasermeßgerät war auf dem Armaturenbrett des Dienstfahrzeuges aufgelegt. Die laut Verwendungsbestimmungen gemäß Punkte 2.7. und 2.8. erforderlichen Kontrollen wurden durchgeführt und in einem Meßprotokoll belegt. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät war zur Tatzeit geeicht. Etwa 150 m vor dem Beschuldigtenfahrzeug fuhr ein weiteres Fahrzeug, das vom Meldungsleger ebenfalls gemessen wurde. Da jedoch dieses Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhielt, wurde vom Meldungsleger nach dieser Messung die Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges gemessen. Dazu ist es lediglich erforderlich, das nächste Fahrzeug anzuvisieren und auf den Auslöser zu drücken. Das Beschuldigtenfahrzeug wurde am Kennzeichen anvisiert. Laut Anzeige am Display war dieses Fahrzeug mit 134 km/h unterwegs. Abzüglich der Verkehrsfehlergrenze von 3 % ergibt sich eine Geschwindigkeit von 130 km/h. Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung noch aus, daß man das Gerät insofern einstellen kann, als es bei einer bestimmten gemessenen Geschwindigkeit einen akustischen Signalton von sich gibt. Seiner Erinnerung nach hatte er das Gerät auf 120 km/h eingestellt. Wenn somit ein Fahrzeug über 120 km/h unterwegs war, wurde er aufgrund dieses akustischen Tones sofort aufmerksam, daß dieses Fahrzeug eine Geschwindigkeit über diesen eingestellten Wert gefahren ist, ohne daß er auf das Display schauen mußte. Bei der gegenständlichen Messung hatte der Meldungsleger diesen Piepston auch gehört, hat sodann auf das Display geschaut, ist sofort aus dem Dienstkraftfahrzeug ausgestiegen, ging eilenden Schrittes über die gegenüberliegende Fahrbahnseite, wobei er das Gerät am Beifahrersitz liegen ließ. Er hielt den Fahrzeuglenker an und teilte ihm die gemessene Geschwindigkeit mit. Anschließend führte er eine Fahrzeugkontrolle durch, wobei der Bw den Zulassungsschein nicht vorweisen konnte. Der Bw wollte die Sache vorerst sofort erledigen. Nach Ausstellung einer Organstrafverfügung in Höhe von 500 S gab der Bw an, daß ein Irrtum vorliegen müsse und daß er das nicht so gemeint hätte. Er bestritt auch die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung und forderte einen Beweis hiefür. Anschließend wurde ihm die noch am Display vorhandene Geschwindigkeit von 134 km/h gezeigt. Daraufhin sagte ihm der Bw, daß das für ihn kein ausreichender Beweis sei. Es könne auch ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein, worauf ihn der Meldungsleger von der Anzeigeerstattung in Kenntnis setzte. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß die ggstl. Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde und daß keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder dafür vorliegen, daß ein anderes Fahrzeug als das des Bw gemessen wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat stützt sich hiebei auf die unter Wahrheitspflicht getätigten zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers Gr.Insp. P, GP St. Martin. Dessen Aussagen waren klar, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Als weiteres Beweismittel wurde der im Akt befindliche Eichschein für das ggst. Gerät sowie das Meßprotokoll herangezogen. Der Bw meint in seinem Rechtsmittel, daß das einschreitende Organ nur ca. 15 Sec. zur Verfügung hatte, um zwei Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, die gemessenen Geschwindigkeiten abzulesen, das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät vom Armaturenbrett auf den Beifahrersitz zu legen, das Einsatzfahrzeug zu verlassen, einen Straßengraben zu überspringen, in einem unübersichtlichen Kreuzungsbereich die Straße zu überqueren und sein Fahrzeug anzuhalten. Er zieht daraus den Schluß, daß unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit eines Irrtums durch den Meldungsleger groß ist. Dazu wird seitens des O.ö. Verwaltungssenates festgestellt, daß - wie oben bereits ausgeführt - wenn ein zweites Fahrzeug gemessen wird, der Meldungsleger am Meßgerät nur einen Knopf zu drücken braucht und das zweite Fahrzeug anvisieren muß. Wie der Bw auf die behaupteten 15 sec. kommt, die angeblich der Meldungsleger Zeit hatte, um die oa. Maßnahmen durchzuführen, ist nicht recht nachvollziehbar. Der Bw geht offenbar davon aus, daß er die Strecke vom Meßpunkt bis zum Anhaltepunkt in einer Zeit von ca. 15 Sec. durchfahren hat. Zu berücksichtigen hiebei ist jedoch, daß - wie der Meldungsleger auch aussagte - das Beschuldigtenfahrzeug sodann auf das vordere Fahrzeug aufschloß, das die gesetzliche Geschwindigkeit auch einhielt und anschließend eine 70 km/h-Beschränkung kommt, die seiner Meinung nach auch von beiden Fahrzeugen eingehalten wurde. Es hatte daher der Meldungsleger mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit mehr als 15 sec. Zeit, das Meßgerät zur Seite zu legen, aus dem Auto zu steigen, die Fahrbahn zu überqueren und das Beschuldigtenfahrzeug anzuhalten. Der O.ö. Verwaltungssenat ist jedoch aufgrund des Verhandlungsergebnisses auch der Auffassung, daß der Meldungsleger ohne weiteres auch in 15 sec. in der Lage war, die oa. Maßnahmen zu setzen. Abschließend bleibt noch festzustellen, daß auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der ggst. Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Auch ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Aus den oa Gründen erwies sich somit die Berufung als nicht zielführend, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. I.4. Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Einkommen des Bw in Höhe von 12.000 S ausgegangen. Der Bw ist diesen Annahmen nicht entgegengetreten, weshalb auch der O.ö. Verwaltungssenat dieses Einkommen der Strafbemessung zugrundelegt. Weiters wird davon ausgegangen, daß der Bw kein Vermögen hat und für niemanden sorgepflichtig ist. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (rund 30 %) ist eine weitere Herabsetzung der Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar, denn es muß jedem Laien einsichtig sein, daß durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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