Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105370/4/BI/FB

Linz, 21.04.1998

VwSen-105370/4/BI/FB Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau L S, M, W, vertreten durch Rechtsanwälte W M & Partner, H, W, Deutschland, vom 12. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 26. Februar 1998, VerkR96-7695-1997 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z.2 und 66 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eine Geldstrafe von 1.400 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. , der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 22. Oktober 1997 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 12. Juni 1997 um 20.43 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, aus den Poststempeln und dem Rückschein lasse sich nachvollziehen, daß das Ersuchen um Lenkerauskunft am 3. November 1997 bei ihr in W eingelangt sei. Die ausgefüllte Lenkerauskunft sei mit 5. November 1997 datiert, habe aber unter der angegebenen Nummer nicht per Fax übermittelt werden können und weise den Eingangsstempel der Erstinstanz vom 7. November 1997 auf. Demnach sei die Auskunft fristgerecht erteilt worden. Auf die beantragte mündliche Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 20. April 1998 verzichtet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Lenker des PKW, Kz. , zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 12. Juni 1997 um 20.25 Uhr auf der A-P bei km 10,6 in Richtung K fahrend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten habe. Die Rechtsmittelwerberin wurde als Halterin (Zulassungsbesitzerin) des genannten PKW ausgeforscht, wobei sie bereits im Einspruch gegen die wegen Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 14. Juli 1997 ausführte, sie selbst habe zur angegebenen Zeit bei der Firma M M in M gearbeitet und daher den PKW nicht selbst gelenkt. Im weiteren Verfahren wurde eine Kopie der Stechkarte vorgelegt, aus der hervorgeht, daß die Rechtsmittelwerberin am 12. Juni 1997 in der Zeit von 9.52 Uhr bis 14.58 Uhr gearbeitet hat. Daraufhin erging seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 unter Hinweis darauf, daß der Lenker des PKW, Kz. , angezeigt wurde, am 12. Juni 1997 auf der A im Gemeinde/Ortsgebiet von W bei Km 10,6 in Richtung G eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen zu haben, die Aufforderung an die Rechtsmittelwerberin, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des genannten PKW binnen zwei Wochen gerechnet vom Tag der Zustellung des Schreibens schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt habe.

Die Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde laut Poststempel am 3. November 1997 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 5. November 1997 wurde die Auskunft erteilt, die Rechtsmittelwerberin sei nicht die Lenkerin gewesen. Als Fahrer des Wagens kämen drei Personen in Betracht, nämlich der Ehegatte M S, und weiters M S und A B, jeweils unter den angegebenen Adressen. Das Schreiben wurde noch am selben Tag zur Post gegeben und langte am 7. November 1997 bei der anfragenden Behörde ein. Diese erließ daraufhin die Strafverfügung vom 14. November 1997 mit dem Tatvorwurf, die Rechtsmittelwerberin hätte die geforderte Auskunft nicht binnen zwei Wochen erteilt. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben. Nach Wahrung des Parteiengehörs erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben der Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, daß derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Im gegenständlichen Fall wurde die Aufforderung der Erstinstanz gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Rechtsmittelwerberin als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges laut Rückschein am 3. November 1997 zugestellt. Die zweiwöchige Frist für die Auskunftserteilung endete daher mit 17. November 1997. Die Lenkerauskunft wurde laut Poststempel bereits am 5. November 1997 zur Post gegeben und erfolgte sohin fristgerecht.

In der Lenkerauskunft wurde eindeutig ausgeführt und (mittlerweile nachweislich) belegt, daß die Rechtsmittelwerberin selbst weder die Lenkerin des PKW am 12. Juni 1997 um 20.43 Uhr war, noch daß sie an dieser Fahrt überhaupt teilgenommen hat. Es wurden jedoch drei Personen mit Name und Anschrift angeführt, die über den Lenker zum angefragten Zeitpunkt Auskunft erteilen konnten. Damit ist die Rechtsmittelwerberin, ohne daß sie im Auskunftsersuchen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre, ihrer Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nachgekommen. Sie hat zwar nicht den Lenker angegeben, wohl aber drei Personen, die als Auskunftspersonen von der Behörde herangezogen werden können. Aus diesem Grund war der im Straferkenntnis enthaltene Vorwurf gegen die Rechtsmittelwerberin nicht gerechtfertigt und spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten sind.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Berufungswerberin hat nicht Lenker genannt, jedoch 3 Auskunftspersonen, daher Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2.

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