Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105375/2/Sch/Rd

Linz, 25.01.1999

VwSen-105375/2/Sch/Rd Linz, am 25. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 1. April 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. März 1998, VerkR96-5184-1996-SR/HA, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt bzw geändert wird: "... um 15.13 Uhr den LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, Kennzeichen ...". und "... die Schaublätter der laufenden Woche ...".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren den Betrag von 700 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. März 1998, VerkR96-5184-1996-SR/HA, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 3) Art. 7 Abs.1 EGVO 3820/85 und 4) § 102 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 3) 1.000 S und 4) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) 24 Stunden und 4) 12 Stunden verhängt, weil er am 23. Oktober 1996 um 15.13 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der B 145 bis Straßenkilometer 17,99 in Richtung Gmunden gelenkt habe, wobei anläßlich einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß er 1) am 18. Oktober 1996 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, 2) am 22. Oktober 1996 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, 3) am 23. Oktober 1996 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, und 4) als Lenker eines LKW mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg das Schaublatt der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht mitgeführt habe, sondern lediglich Kopien der Schaublätter für den 22., 21., und 18. Oktober 1996. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 350 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht grundsätzlich, vermeint aber, daß die Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, ihm einerseits vorzuwerfen, lediglich Kopien bestimmter Schaublätter des Fahrtenschreibers bzw Kontrollgerätes mitgeführt zu haben, andererseits aber die Nichteinhaltung von Fahrtunterbrechungen eben auf diese Kopien zu stützen. Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl etwa VwGH 6.12.1985, 85/18/0051). Für den konkreten Fall kann dies nur bedeuten, daß die Behörde berechtigt war, auch die vom Berufungswerber vorgelegten Kopien der Schaublätter als Beweismittel zu verwenden, zumal zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, diese Ablichtungen würden mit den Originalen nicht übereinstimmen. Auch wäre es ohnedies als völlig lebensfremd anzusehen, daß jemand allfällige Manipulationen zu seinem Nachteil vornehmen würde. Schließlich hat der Berufungswerber anläßlich der Beanstandung die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen eingestanden, sodaß in der Gesamtschau dieser Umstände als einzige schlüssige Annahme nur gerechtfertigt ist, daß er eben diese Delikte begangen hat.

Aber auch im Hinblick auf Faktum 4 des Straferkenntnisses vermag die Berufung nicht darzutun, weshalb der Erstbehörde hier eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre. Wie den verba legalia des § 102 Abs.1 KFG 1967 eindeutig entnommen werden kann, ist dort die Mitführpflicht näher umschriebener Schaublätter begründet. Diese Urkunden sind daher, wie im übrigen auch etwa Führerschein und Zulassungsschein, im Original und nicht in Form einer Kopie, mag sie auch noch so originalgetreu sein, mitzuführen.

Die Ergänzung bzw Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches ist in einer als einschlägig anzusehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.5.1997, 97/03/0018) iVm einer fristgerechten Verfolgungshandlung (Akteneinsicht vom 22. Jänner 1997) bzw in der einschlägigen Gesetzesstelle des § 102 Abs.1 KFG 1967 begründet.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Als Zweck der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ist die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Die Einhaltung von Ruhezeiten bzw Fahrtunterbrechungen durch die Lenker liegt daher im beträchtlichen öffentlichen Interesse, nicht zuletzt auch aus dem Aspekt der Verkehrssicherheit heraus. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 S werden nach Ansicht der Berufungsbehörde diesen Erwägungen gerecht und können angesichts der obigen Ausführungen nicht als überhöht angesehen werden.

Die für das Nichtmitführen der Original-Schaublätter festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 S berücksichtigt bereits den Umstand, daß hier in erster Linie formal den Vorschriften zuwidergehandelt wurde, ohne daß darüber hinausgehende Folgen gegeben gewesen wären. Andererseits kann bei einem Kraftfahrer nicht mehr geringes Verschulden angenommen werden, wenn er Unwissenheit darüber an den Tag legt, daß Schaublätter stets im Original mitzuführen sind. Auch ist entgegen den Berufungsausführungen beim Rechtsmittelwerber laut Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr gegeben.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 21.500 S, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafen in zumutbarer Weise ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Entscheidung des VwGH vom 23. Februar 2001,

Zl.: 99/02/0057-7:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I., soweit mit ihm die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der in Spruchpunkt 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft UU vom 19.3.1998, Zl. VerkR96-5184-1996, angeführten Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 bestätigt wurde, und in seinem Spruchpunkt II., soweit mit ihm dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens von mehr als S 600,-- auferlegt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

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