Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105377/2/BI/FB

Linz, 09.04.1998

VwSen-105377/2/BI/FB Linz, am 9. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Z S, S, K, vertreten durch Rechtsanwälte Z & Partner, K, H, vom 25. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 1998, S-17.835/97-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen (D), auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 13. November 1997 bis zum 27. November 1997 - dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 8. Mai 1997 um 19.11 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen.

Nach ständiger Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes soll bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden, jedoch muß die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Dabei ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist (vgl VwGH ua vom 21. Februar 1995, 95/05/0010, 0011). Im gegenständlichen Fall beinhaltet die Berufung außer dem Berufungsantrag nur den Satz "Die Begründung bleibt einem gesonderten Schreiben vorbehalten.", jedoch ist bis zum Ende der Berufungsfrist (25. Februar 1998) und auch bisher ein solches Schreiben nicht eingegangen. Es war daher die Berufung mangels einer Begründung als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Schriftliche Berufung mit Ankündigung einer Begründung in gesondertem Schreiben - nicht eingelangt.

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