Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105378/8/BI/FB

Linz, 09.06.1998

VwSen-105378/8/BI/FB Linz, am 9. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B S, vom 13. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. März 1998, S-22.377/97 3, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 27. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Im Punkt 1) wird das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches be- stätigt, jedoch eine Ermahnung ausgesprochen. Im Punkt 2) wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe be- stätigt.

Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag, im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 21 Abs.1 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.3 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.3 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S (18 Stunden EFS) und 2) 400 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. Juni 1997 um 21.00 Uhr in L, (Anhalteort) das Zugfahrzeug, Kennzeichen , Anhängerkennzeichen , 1) gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar davon überzeugt habe, ob der Anhänger den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da nicht mindestens zwei Unterlegkeile beim Ziehen eines schweren Anhängers mitge-führt worden seien und 2) habe er als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers des oben angeführten Anhängers, der S S OEG, nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Anhängers vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar der dauernde Standort des Fahr-zeuges angeschrieben gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. Mai 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Mag. B sowie der Zeugen RI H und RI B durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Vornahme eines Augenscheines zur Besichtigung des Anhängers, an dessen Zustand er seit dem Vorfall nichts verändert habe. Er verweist außerdem auf seine Einspruchsangaben, wonach er am Anhänger wohl zwei Unterlegkeile mitgeführt habe, die eventuell aber von den Beamten nicht als solche erkannt worden seien. Am Anhänger, dessen Zulassungsbesitzer er nicht sei, sei an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und unverwischbar der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers und der dauernde Standort des Anhängers angeschrieben. Er könne sich den Tatvorwurf nur so erklären, daß die Wahrnehmung der Beamten durch die hereinbrechende Dämmerung beeinträchtigt gewesen sei. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einsichtnahme in das Firmenbuch sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die angeführten Zeugen einvernommen und der in Rede stehende Anhänger besichtigt wurden. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Anhänger, Kennzeichen , ist zugelassen auf die S S OEG. Laut Firmenbuch ist der Rechtsmittelwerber (zusammen mit seiner Gattin) persönlich haftender Gesellschafter der Offenen Erwerbsgesellschaft, deren Geschäftszweig der Handel mit Elektrofahrzeugen und -zubehör ist. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß die Gattin des Rechtsmittelwerbers, M S, die gemeinsam mit ihm persönlich haftende Gesellschafterin ist, gegenüber RI B bei einem Telefonanruf am 24. Oktober 1997 erklärt hat, ihr Gatte sei für den Fuhrpark verantwortlich. Gegenteiliges ist nicht behauptet worden. Grundlage für den Tatvorwurf ist eine Anzeige des Meldungslegers RI H, wonach dieser am 29. Juni 1997 im Rahmen des Streifendienstes zusammen mit RI B um ca 21.00 Uhr die vom Rechtsmittelwerber gelenkte Fahrzeugkombination, PKW mit (schwerem) Anhänger , beim Haus L zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten hatte. Nach übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen, die auch mit der Anzeige übereinstimmen, konnten beide bei der gegenständlichen Amtshandlung weder die bei schweren Anhängern vorgeschriebenen beiden Unterlegkeile noch die Standortaufschriften finden. Der Vorfall wurde in der mündlichen Verhandlung so dargestellt, daß die Zeugen dem Rechtsmittelwerber bei der Anhaltung vorgeworfen haben, er habe gehupt, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, während der Rechtsmittelwerber den beiden Beamten vorwarf, ihn gefährdend überholt zu haben. Es sei dann zu einem Streitgespräch gekommen und der Rechtsmittelwerber habe sich geweigert, auszusteigen und habe auch den Beamten die Unterlegkeile, die er seiner Auffassung nach sehr wohl mitgeführt habe, nicht gezeigt. Nach seiner Verantwortung hätten sich die Standortaufschriften rechts auf der Deichsel befunden und er sei der Meinung gewesen, der Beamte müsse sie sehen. Die Lichtverhältnisse wurden von allen Beteiligten so beschrieben, daß eine Erkennbarkeit der Standortaufschriften dadurch nicht beeinträchtigt gewesen wäre. Beide Zeugen haben sinngemäß übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt, sie verfügten über so viel Erfahrung, daß ihnen die Art und Weise, wie Unterlegkeile mitgeführt würden, von verschiedenen Amtshandlungen her bekannt sei. Eine genaue Besichtigung des Anhängers sei aufgrund der Lichtverhältnisse sicher möglich gewesen und Unterlegkeile hätten sie nicht gefunden, weshalb auch Anzeige erstattet worden sei, zumal der Rechtsmittelwerber vom angebotenen Organmandat in Höhe von 100 S für die fehlenden Aufschriften und je 200 S für je einen fehlenden Unterlegkeil keinen Gebrauch gemacht hatte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Augenschein beim vorgeführten Anhänger vorgenommen, bei dem es sich augenscheinlich um einen Anhänger handelt, der zum Transport von Fahrzeugen bestimmt ist. Der Anhänger war bei der mündlichen Verhandlung nicht beladen und das Vorhandensein der Standortaufschriften an der rechten Seite der Deichsel war sofort erkennbar. Beide Zeugen haben auch bei der mündlichen Verhandlung zunächst keine Unterlegkeile gefunden, jedoch äußerten sie sich dahingehend, daß die auf der Fläche für die zu transportierenden Fahrzeuge montierten Halterungen, die dazu dienen, ein Nach-vorne-Rutschen des transportierten Fahrzeuges zu verhindern, als Unterlegkeile verwendbar seien. Der Rechtsmittelwerber hat auch dezidiert darauf hingewiesen, daß er diese beiden Halterungen durch einen einfachen Handgriff lösen könne, was er dann auch vorführte, worauf übereinstimmend festgestellt wurde, daß diese Halterungen als Unterlegkeil den zugedachten Zweck erfüllen könnten. Die Halterungen sind mit einem Schrauben, der an der Unterseite zu lösen ist, am Anhänger befestigt und leicht abzumontieren, wobei der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen hat, daß diese Halterung beim Fahren als Transportsicherung benützt werde bzw beim Anhalten ein transportiertes Fahrzeug schon deshalb nicht herunterrollen könne, weil es an einer Winde in seiner Lage gehalten werde. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses: Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 7 Abs.3 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und andere als leichte Anhänger mit mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein.

Da weder im Kraftfahrgesetz noch in der Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung eine genauere Definition der Unterlegkeile zu finden ist, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß es sich dabei um Vorrichtungen handelt, die das Vor- bzw Zurückrollen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf abschüssigem oder ansteigendem Gelände verhindern sollen. Ein bestimmtes Material ist hiefür nicht vorgesehen. Die vom Rechtsmittelwerber als Unterlegkeile angesehenen Metallhalterungen dienen in erster Linie als Haltevorrichtungen für die mit dem Anhänger transportierten Fahrzeuge. Sie sollen verhindern, daß ein auf dem Anhänger befindliches Fahrzeug weiterrollt, wobei das Fahrzeug gleichzeitig an einer Winde hängend in seiner Position gehalten wird. Wenn daher der Anhänger auf einem ansteigenden Straßenstück abgestellt wird, verhindern die abmontierten und als Unterlegkeile hinter die Reifen des Anhängers gelegten Halterungen ein Zurückrollen des Anhängers, wobei ein eventuell transportiertes Fahrzeug durch die Winde am Zurückrollen gehindert wird. Anders verhält sich der Fall, wenn der Anhänger auf einer abschüssigen Straßenstrecke abgestellt werden muß und gleichzeitig ein Fahrzeug geladen hat. In diesem Fall zieht nämlich die Winde das geladene Fahrzeug nach vorne, sodaß es unmöglich ist, gleichzeitig die Halterung abzumontieren und diese als Unterlegkeil zu verwenden. In diesem Fall bestünde nämlich die Gefahr, daß das geladene Fahrzeug möglicherweise bis zum Ende der für die Räder bestimmten Schienen nach vorne und die nur wenige Zentimeter hohe Einfassung dieser Schienen zur Deichsel hin überrollt. In diesem Fall hätte die Halterung ihren eigentlichen Zweck, nämlich als Rückhaltevorrichtung, zu erfüllen, weshalb dieser Teil nicht gleichzeitig als Unterlegkeil verwendbar wäre. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 7 Abs.3 KFG 1967 ist aber die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlegkeile im Bedarfsfall. Bei einer Gefahr des Nach-vorne-Rollens des (nach seiner Bestimmung beladenen) Anhängers auf einer abschüssigen Straßenstelle ist die jederzeitige Verfügbarkeit als Unterlegkeil nicht mehr als gegeben anzusehen, sodaß die gleichzeitige Verwendung dieses Teils als Haltevorrichtung und Unterlegkeil schon aus logischen Überlegungen nicht zulässig sein kann. In diesem Fall wäre nämlich eine zusätzliche Sicherung des Anhängers vor dem Abrollen erforderlich, wobei Unterlegkeile gegebenenfalls auch im Kofferraum des Zugfahrzeuges mitgeführt werden können.

Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei aber eine grundsätzliche Eignung dieser metallenen Haltevorrichtungen zur Verwendung als Unterlegkeile durchaus gegeben ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß aufgrund der - bis auf den oben dargestellten Fall, daß der Anhänger mit einem Fahrzeug beladen ist und auf einer abschüssigen Straßenstelle gesichert werden muß - nachvollziehbaren Überlegungen des Rechtsmittelwerbers und der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht angezweifelten grundsätzlichen Eignung der Haltevorrichtungen als Unterlegkeil die Schuld des Rechtsmittelwerbers insofern als geringfügig anzusehen ist, als das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl ua VwGH v 26. März 1993, 92/03/0113 - 0117). Die Übertretung hat auch keinerlei Folgen nach sich gezogen, zumal weder in der Anzeige noch bei der mündlichen Verhandlung davon die Rede war, daß tatsächlich ein Fahrzeug zum Anhaltezeitpunkt transportiert wurde, sodaß zu dieser Zeit die Verfügbarkeit der Haltevorrichtung als Unterlegkeil gegeben war.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses: Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 103 Abs.5 KFG hat der Zulassungsbesitzer ... eines Anhängers, außer Wohnanhängern, dafür zu sorgen, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, bei Unternehmungen deren Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges angeschrieben sind.

Daß der Rechtsmittelwerber (gemeinsam mit seiner Gattin) persönlich haftender Gesellschafter der Sonnymobil Sonnberger OEG ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Er hat auch die Richtigkeit der Auskunft seiner Gattin, er sei für den Fuhrpark verantwortlich, nie bestritten. Aus diesem Grund geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Rechtsmittelwerber als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufener verantwortlich für den Fuhrpark ist. Beide Polizeibeamte haben zeugenschaftlich ausgesagt, sie hätten auf der rechten Seite des Anhängers, und zwar auch auf der Deichsel nachgesehen, jedoch die Standortvorschriften trotz einwandfreier Lichtverhältnisse nicht gefunden. Beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben beide Zeugen die bei der Verhandlung an der rechten Seite der Deichsel vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angebrachten Aufschriften über den dauernden Standort des Fahrzeuges an der Adresse der Zulassungsbesitzerin sofort wahrgenommen. Es besteht daher kein Zweifel, daß, wenn diese Aufschriften zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits vorhanden gewesen wären, sie von den Zeugen mit Sicherheit sofort gefunden worden wären, sodaß sich diesbezüglich die Anzeige erübrigt hätte. Der unabhängige Verwaltungssenat zieht daraus den Schluß, daß diese Aufschriften zum Vorfallszeitpunkt nicht vorhanden sein konnten und geht davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechen, wie auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen sind - der Schätzung der Erstinstanz auf 15.000 S Nettomonatseinkommen bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß diese Schätzung auch der Berufungsentscheidung zugrundezulegen war. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Rechtsmittelwerber wegen des Vorliegens zweier nicht einschlägiger Vormerkungen nicht mehr zugute; weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu finden. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor - und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Haltevorrichtung auf Anhänger, der zur Beförderung von Fahrzeugen bestimmt ist, kann auch bei grundsätzlicher Eignung nicht als Unterlegkeil iSd § 7 Abs.3 KFG angesehen werden, weil nicht jerderzeit verfügbar -> Straferkenntnis bestätigt, aber § 21 VStG.

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