Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105380/5/GU/Mm

Linz, 19.05.1998

VwSen-105380/5/GU/Mm Linz, am 19. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des B. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. März 1998, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 100 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 76 a Abs.1 2.Satz StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 24.10.1997 um als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen in Linz, die in der bestehende Fußgängerzone verbotenerweise befahren zu haben und hiedurch § 76 a Abs.1 2.Satz StVO 1960 verletzt zu haben.

In Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

Die erste Instanz führt eingehend auf die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach dieser gehbehindert ist und zum Hause Herrenstraße Nr. 20 zur Firma Medias wollte und als er die Fußgängerzone befuhr, um dort einen Parkplatz zu suchen, in diesem Bereich keinen gefunden habe, daß diese Rechtfertigung aus rechtlichen Gründen nicht zu seiner Entlastung dienen konnte, zumal, um zum Hause Herrenstraße Nr. 20 zu gelangen, nur eine andere Fahrtroute, welche nicht durch die Fußgängerzone führt, zulässig ist und ein Parken von Fahrzeugen von oder mit stark gehbehinderten Personen ohnedies nur dann zulässig ist, wenn diese privilegierte Person ein Objekt in der Fußgängerzone aufsucht.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht, deren Rechtzeitigkeit er infolge Ortsabwesenheit bei der Hinterlegung des Straferkenntnisses bescheinigen konnte.

In seiner Berufung, macht der Rechtsmittelwerber, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, geltend, daß er zum angegebenen Zeitpunkt als stark gehbehinderte Person im Abschnitt der Hstr. einen Parkplatz suchte und dort keine Parkmöglichkeit fand. Er wiederholt, wie im erstinstanzlichen Verfahren bereits dargetan, daß er beabsichtigte zur Firma.... zu gelangen.

Durch die Wiederholung des Vorbringens vermag der Rechtsmittelwerber die rechtsrichtige Auslegung und Subsumtion des Sachverhaltes durch die erste Instanz unter den Tatbestand des § 76 a Abs.1 2.Satz StVO 1960 nicht zu widerlegen.

Wenn er zur Firma ... (eine außerhalb der Zone gelegene und anderweitig erreichbare Adresse) wollte, dann durfte er die Fußgängerzone von vorne herein gar nicht befahren. Ein Abstellen des Fahrzeuges in der Fußgängerzone um dann zur Firma Medias zu gelangen, war von vorne herein nicht zulässig. Ein Befahren der Fußgängerzone und Abstellen des Fahrzeuges innerhalb dieser Zone ist eben nur dann zulässig, wenn ein Objekt in der Fußgängerzone aufgesucht wird.

Aus all diesen Gründen war die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Straferkenntnisses, auf welche ausdrücklich verwiesen wird, abzuweisen. Dies gilt auch für die Höhe der verhängten Strafe, um den Rechtsmittelwerber vor künftigem regelwidrigem Verhalten abzuhalten.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß Kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG vom Berufungswerber ein Beitrag von 20 % der bestätigten Strafe zu bezahlen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: Ein Befahren der Fußgeherzone und Parken durch eine behinderte Person ist nur zulässig, wenn ein Objekt in der Zone aufgesucht wird

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum