Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220618/29/Kl/Rd

Linz, 15.09.1994

VwSen-220618/29/Kl/Rd Linz, am 15. September 1994 DVR.0690392 BERICHTIGUNG Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berichtigt durch sein Mitglied Dr. Klempt das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 12. September 1994, VwSen-220618/26/Kl/Rd, in seinem Kostenausspruch wie folgt:

Im Spruchpunkt II. hat der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens "17.400 S" zu lauten.

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Begründung:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG hat der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe zu betragen.

Zu den Fakten 1, 3 und 4 wurde eine Gesamtstrafe von 87.000 S bestätigt, woraus sich sohin ein Kostenbeitrag von 17.400 S errechnet.

Gemäß § 62 Abs.4 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Es war daher eine Berichtigung vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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