Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105385/2/Ga/Fb

Linz, 30.06.1998

VwSen-105385/2/Ga/Fb Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn R M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H in E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. März 1998, VerkR96-2495-1996-Ja, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben; die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 3.000 S (auf drei Tage), der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf 300 S herabgesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Ausspruch über die Schuld - dem Berufungswerber wurde die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO durch einen "verbotenen Nachtrunk" angelastet - rechtskräftig geworden. Die belangte Behörde verhängte über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) und legte ihm den gesetzlichen Kostenbeitrag auf. Im Sinne des § 60 AVG ist die Strafbemessung unter Darstellung der Zumessungskriterien des § 19 VStG ausführlich und nachvollziehbar begründet. Dabei hat die belangte Behörde zutreffend unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen (hier: 500 S bis 30.000 S) einen beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat einerseits und "zumindest" Fahrlässigkeit andererseits angenommen sowie die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt und weder erschwerende noch mildernde Gründe gewertet. 2.1. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er sehr wohl bemüht gewesen sei, "den gegenständlichen Schaden der richtigen Dienststelle zukommen zu lassen", weil ihm doch von der Besatzung des Streuwagens der Straßenmeisterei zugesichert worden sei, daß sie den Schaden "auf ihrer Dienststelle" melden würde. Diesem für ihn sprechenden Umstand trage die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht Rechnung. Vielmehr versuche die belangte Behörde den Ablauf des inkriminierten Geschehens so darzustellen, als hätte der Berufungswerber besonders verantwortungslos gehandelt. Diese Sichtweise ist in Anbetracht des Inhalts und der korrekten Diktion der einläßlichen Begründung des Straferkenntnisses nicht zu teilen. Zutreffend nämlich hat die belangte Behörde den Unrechtsgehalt des Mitwirkungsverstoßes durch Nachtrunk als beträchtlich gewertet und - erkennbar - schon deswegen die Verhängung bloß der Mindeststrafe ausgeschlossen. Dem steht nun nicht entgegen, daß die belangte Behörde subjektivseitig keine höhere Schuldform als einfache Fahrlässigkeit in die Waagschale ihres Ermessens legte. Andererseits aber hat der Berufungswerber - nach der Aktenlage - zu Recht (ohne daß dies jedoch schon das Gewicht eines besonderen Milderungsgrundes erreichen könnte) eingewendet, daß er immerhin ein konkretes Verständigungsverhalten gesetzt hatte. Mit der belangten Behörde aber ist der O.ö. Verwaltungssenat der Auffassung, daß dem Berufungswerber hätte auffallen müssen, daß er mit der Verständigung der Mitarbeiter der Straßenmeisterei allein seiner Verantwortung nur unvollkommen nachgekommen ist. Darin, daß der Berufungswerber die in diesem Punkt gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfaltsübung nicht aufgebracht und er sich daher dem Nachtrunk nicht versagt hatte, liegt sein Fahrlässigkeitsverschulden. Aber eben nur Fahrlässigkeit - weshalb die Verhängung gleich der 8fachen Mindeststrafe in diesem Fall etwas zu hoch gegriffen scheint. Aus diesem Grund hält der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne des Berufungsbegehrens daher die Herabsetzung auf das nun festgesetzte Ausmaß für vertretbar. Einer weiteren Herabsetzung steht der in diesem Fall beträchtliche Unrechtsgehalt entgegen. Die zu berücksichtigen gewesenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, der zwar nur über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt, aber durch keine Sorgepflichten belastet ist, rechtfertigen für sich noch keine Herabsetzung der nun im Ausmaß von lediglich einem Zehntel der Höchststrafe festgesetzten Geldbuße. 2.2. Gerechtfertigt hingegen war diesfalls auch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Minderung des strafbehördlichen Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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