Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105387/2/BI/FB

Linz, 16.04.1998

VwSen-105387/2/BI/FB Linz, am 16. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K S, S, L, vom 20. März 1998 gegen den Strafausspruch im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 1998, Cst.-37.464/97, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 76a Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 76a Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. September 1997 um 9.39 Uhr in L, L zwischen den Kreuzungen B und M mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , die Fußgängerzone befahren habe, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gemäß § 76a Abs.5 StVO 1960 zu sein. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Gegen den Ausspruch einer Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Strecke zwischen Bismarck- und Mozartstraße auf der Landstraße betrage lediglich ca 200 m. Er sei außerdem extrem langsam gefahren mit ca 20 km/h, um Passanten, Radfahrer und den übrigen PKW- und LKW-Zubringerverkehr in keinster Weise zu gefährden. Seit 1992 lege er im Jahr ca 10.000 km im Stadtgebiet zurück und sei den Organen der Straßenaufsicht nur sehr selten unangenehm aufgefallen. Er ersuche daher von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, zumal er sich in der Zukunft noch mehr nach den Gesetzen der Straßenverkehrsordnung richten werde. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Auf dieser Grundlage wird - auch vom Rechtsmittelwerber unbestritten - davon ausgegangen, daß dieser zur angeführten Zeit mit dem genannten Kraftfahrzeug die L von der Kreuzung mit der B kommend bis zur Kreuzung mit der M durchfahren hat, obwohl es sich bei diesem Abschnitt der L um eine Fußgängerzone handelt, in der lediglich Ladetätigkeit und das Befahren mit Kraftfahrzeugen von Handelsvertretern zwischen 18.30 Uhr und 10.30 Uhr und das Radfahren zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr früh und die Zufahrt von Taxis gestattet ist. Der Rechtsmittelwerber hat auch nie behauptet, zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Straßenbenützern zu gehören. Zum Strafausspruch ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil ein Befahren der Fußgängerzone ohne jeden Grund nicht mehr als von einem geringfügigen Verschulden getragen anzusehen ist. Auch wenn die Übertretung offenbar keine Folgen hatte, weil andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert wurden, so handelt es sich bei einer Fußgängerzone eben um eine solche, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, wobei die Ausnahmen lediglich der besseren Organisation der dort situierten Gewerbebetriebe bzw Radfahrern dienen. Die Benützung einer 200 m langen Strecke innerhalb der Fußgängerzone als Abkürzung ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates vorsätzlich erfolgt, sodaß der Ausspruch einer Strafe geradezu geboten war. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers entspricht. Die Erstinstanz hat das Einkommen des Rechtsmittelwerbers auf 15.000 S monatlich geschätzt und angenommen, daß weder Vermögen noch relevante Sorgepflichten bestehen. Die Einkommensschätzung wurde nicht bestritten, sodaß sie auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundezulegen war. Mildernd wurde bereits von der Erstinstanz zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerende Umstände waren nicht zu finden. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Benützung der Fußgängerzone auf 200 m als Abkürzung kann nur vorsätzlich erfolgen, daher liegen Voraussetzungen für § 21 Abs.1 VstG nicht vor.

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