Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105388/2/Sch/Rd

Linz, 17.04.1998

VwSen-105388/2/Sch/Rd Linz, am 17. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 28. März 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1998, Cst.-38.317/97, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. März 1998, Cst.-38.317/97, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 12. September 1997 um 9.52 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz, Krankenhausstraße g. 9, abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das unterfertigte Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates hat die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen, wobei eingangs zu bemerken ist, daß diese anhand nur der Angaben im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht auffindbar gewesen wäre, wohl aber durch die vom Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vorgelegten Lichtbilder. Der Tatort ist im Straferkenntnis wie folgt umschrieben: "Linz, Krankenhausstraße g. 9". Für welches Wort die Abkürzung "g." stehen soll, ist der Berufungsbehörde nicht restlos klar, es wird davon ausgegangen, daß der Buchstabe als Abkürzung für "gegenüber" dienen soll. Bei der Adresse "Krankenhausstraße 9" handelt es sich um den ausgedehnten Gebäudekomplex des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz. Abgesehen davon, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers laut Aktenlage vor diesem Komplex und nicht gegenüber, also auf der anderen Straßenseite, abgestellt war, kann diese Tatortumschreibung aufgrund der beträchtlichen Länge des erwähnten Objektes keinesfalls als ausreichend im Sinne des § 44a Z1 VStG angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der gerade bei Übertretungen im ruhenden Verkehr eine präzise Tatortkonkretisierung verlangt, um einen Beschuldigten insbesondere nicht der Gefahr auszusetzen, wegen ein und desselben Deliktes nochmals bestraft zu werden.

Angesichts dieser Erwägungen hatte der Berufung Erfolg beschieden zu sein, ohne daß noch näher auf das Vorbringen einzugehen wäre. Unbeschadet dessen wird vollständigkeitshalber festgestellt, daß dem Berufungsvorbringen zumindest teilweise Berechtigung zukommt. Insbesondere sind auch außerhalb der Kurzparkzone noch blaue Bodenmarkierungen erkennbar. Dieser Umstand hätte den Berufungswerber zwar nicht exkulpieren können, da die Verkehrszeichen vorschriftsmäßig aufgestellt sind, wäre aber bei der Strafbemessung - im übrigen ebenso wie die Tatsache, daß ein auf der Tatörtlichkeit abgestelltes Fahrzeug nicht die geringste Gefährdung oder Behinderung darstellt - zu berücksichtigen gewesen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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