Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105390/2/Fra/Ka

Linz, 28.04.1998

VwSen-105390/2/Fra/Ka Linz, am 28. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24.3.1998, VerkR96-6749-1997-Kb, betreffend Übertretungen der EG-VO 3821/85 idgF und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge eingetretener Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der EG-VO 3821/85 und des KFG 1967 Geldstrafen (EFS) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aus Kapitel I, Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit Abschnitt II, Artikel 4 Z1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, geht hervor, daß die dem Bw zur Last gelegten Tatbilder nur von Lenkern von Fahrzeugen verwirklicht werden können, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t übersteigt. Wesentliches Merkmal der gegenständlichen Tatbilder ist daher das oa Gewicht (vgl. das sinngemäß anzuwendende Judikat des VwGH vom 17.4.1996, Zl.96/03/0017). Die seitens der Behörde während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen, nämlich die Strafverfügung vom 24.11.1997 und das angefochtene Straferkenntnis vom 24.3.1998 enthalten dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nicht. Was das Rechtshilfeersuchen vom 9.1.1998 an das Landratsamt Passau betrifft, kann ebenfalls nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit - weil nicht alle die Taten betreffende Sachverhaltselemente enthaltend - von einer tauglichen Verfolgungshandlung ausgegangen werden, da sich dieses Ersuchen unter der Rubrik "Zur Last gelegte Tat(en) (genaue Beschreibung)" ausdrücklich auf die Strafverfügung vom 24.11.1997 und sich die Rubrik "Verwaltungsübertretung(en) nach" ebenfalls ausdrücklich auf die Strafverfügung vom 24.11.1997 bezieht. Zudem diente dieses Ersuchen dem Zweck, dem Bw eine Ergänzung des Tatvorwurfes (ohne notwendige Gewichtsangabe - siehe oben -) zur Kenntnis zu bringen. Eine Akteneinsichtnahme ist der Niederschrift vom 1.2.1998 über die Betroffenen-Anhörung auch nicht zu entnehmen. Außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - diese ist am 15.4.1998 abgelaufen - ist es dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch verwehrt, durch Einfügung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales den Spruch mit der Maßgabe zu ergänzen, daß dieser den Kriterien des § 44a Z1 VStG standhält. Es liegen daher Umstände vor, die eine weitere Verfolgung der gegenständlichen Tatbestände ausschließen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Bei diesem Ergebnis entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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