Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105398/2/Fra/Ka

Linz, 04.11.1998

VwSen-105398/2/Fra/Ka Linz, am 4. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10.3.1998, VerkR96-8295-1997/Wa, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW´s, Kz.: der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. auf ihr schriftliches Verlangen vom 7.8.1997 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hat, wer das oa. Kraftfahrzeug am 23.4.1997 um 18.40 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei AKm. 106 im Gemeindegebiet von Wartberg/Kr. gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt vor, eine Aussage gemacht zu haben und seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Er habe gesagt, daß das Fahrzeug von mehreren Personen, ua seiner Frau und seinem Sohn genutzt wird. Er könne auch nur das sagen, was er wisse. Dies habe er getan. Der Tatvorwurf sei nicht begründet. Er habe gegen keine Vorschrift verstoßen. Er sei sich keiner Schuld bewußt. Der Bescheid sei deshalb aufzuheben. Im Verfahren vor der Erstbehörde teilte der Bw, vertreten durch die Rechtsanwälte W, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. mit, daß eine negative Auskunft bekanntlich auch eine Auskunft sei. Er habe das Fahrzeug nicht geführt. Die Familienangehörigen des Bw möchten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten:

Vorerst wird auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verwiesen, die von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zitiert wird. Zum angesprochenen Aussageverweigerungsrecht ist der Bw darauf hinzuweisen, daß hier nicht deutsches Recht, sondern österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist (vgl. näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 31.1.1996, 93/03/0156). Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist nach diesem Erkenntnis der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Auskunft überhaupt oder die Erteilung einer unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Auskunft ist. Weiters ist auf die zitierte Norm des § 103 Abs.2 KFG 1967 insofern hinzuweisen, nach der Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, die in diesem Absatz normierten Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Diese Verfassungsbestimmung bezieht sich auf jedes Recht einer Auskunftsverweigerung. Die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie die in der oa gesetzlichen Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kommt die Partei zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch nicht inhaltlich dem § 103 Abs.2 leg.cit. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Strafbemessung:

Der Bw ist den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen: 20.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher auch diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Das Ausmaß des Verschuldens ist durchschnittlich. Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des ggst. Tatbestandes gefährdet, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. Es liegt somit der ggst. Übertretung ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.

Mit einer Geldstrafe von 1.000 S wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 3,33 % ausgeschöpft. Es ist daher unter Zugrundelegung der oa Kriterien die Strafe als tat- und schuldangemessen sowie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw als angepaßt anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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