Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105403/2/Ga/Fb

Linz, 26.02.1999

VwSen-105403/2/Ga/Fb Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M M, vertreten durch Dr. B A, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Februar 1998, GZ 101-5/3-330045635, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Tatzeit anzuführen ist: "Sie haben vom 23. bis 24. April 1997". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 500 S (ein Tag), der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des strafbehördlichen Verfahrens auf 50 S herabgesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe zumindest am 23. April 1997 in L, A-Straße 20, seinen durch die Begutachtungsplakette bestimmten Pkw - Marke Mazda 323, Farbe gold - ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein. Dadurch habe er § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.2 StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) kostenpflichtig verhängt. Begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes, auf die Ergebnisse des in der Folge durchgeführten Ermittlungsverfahrens und hält nach geraffter Wiedergabe der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung die Tatbestandsmäßigkeit objektiv und auch subjektiv - gegenständlich handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt und es sei nichts hervorgekommen, was gegen die gesetzlich zu vermuten gewesene Fahrlässigkeitsschuld gesprochen hätte - für erfüllt. Bei der Straffestsetzung hat die belangte Behörde ihrer Ermessensentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des § 19 VStG zugrunde gelegt und dabei weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe gewertet und ist von den zu schätzen gewesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ausgegangen.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreitet der Beschuldigte, daß es sich bei dem in Rede stehenden Abstellort um eine Straße im Sinne der StVO gehandelt habe. Er bestreitet nicht, daß das involvierte Fahrzeug zu der im Spruch genannten Zeit dort ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt war und auch nicht, daß die straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 Abs.2 StVO nicht vorgelegen ist. Er sei jedoch im Besitz eines Wechselkennzeichens und es habe sich ein entsprechender Hinweis darauf im Fahrzeug befunden, sodaß den Ordnungsvorschriften Genüge getan gewesen sei. Er beantragt Aufhebung, hilfsweise - unter Hinweis auf seine Unbescholtenheit und sein straßenverkehrsmäßiges Wohlverhalten - die Herabsetzung der wider ihn verhängten Geldstrafe.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Das erkennende Mitglied hat sich im Wege ergänzender Erhebungen durch Augenschein über die Tatörtlichkeit vergewissert (§ 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG). Danach steht fest, daß der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung des im Spruch genannten Abstellortes des involvierten Pkw als Straße im Sinne der StVO kein Rechtsirrtum unterlaufen ist und der diesbezüglich maßgebende Sachverhalt im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen angelastet wurde. Aus dem im Akt einliegenden Beweisfoto ist eindeutig ersichtlich, daß der involvierte Pkw nicht auf einem der im ganzen Bereich der A-Straße durch fortlaufende Nummern ausgewiesenen Pkw-Stellplätze abgestellt war, sondern auf jenem Teil der A-Straße vor dem Haus Nr. 20 (nicht Nr. 42, wie der Beschuldigte noch im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren behauptet hatte), der dort einem mit Bordkante ausgestatteten Gehsteig vorgelagert und durch weißfarbig aufgemalte "X"-Zeichen für den (ruhenden) Verkehr gesperrt ist. Daß diese so gekennzeichnete Straßenfläche Teil der A-Straße ist, konnte auch einem bloß unterdurchschnittlich aufmerksamen Autofahrer nicht verborgen bleiben. Die auf dem Straßenbelag aufgemalten Xe dienen dem Verkehrsfluß und sollen deutlich machen, daß dort keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, weil sonst die Ausfahrtradien aus den markierten Stellkojen von der gegenüberliegenden Straßenseite zu eng wären. Die erwähnten, für jedermann als solche identifizierbaren Stellplätze (die behauptetermaßen von der betreffenden Wohnungsgenossenschaft an Wohnparteien der A-Straße vermietet werden) befinden sich in einer Reihe und zurückversetzt einige Meter vor der spruchgegenständlichen Tatörtlichkeit sowie, auf dem Beweisfoto ersichtlich, auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im Hinblick auf diese - auch zur Tatzeit - eindeutig gewesene, als maßgebend festzustellende Sachlage grenzt die Behauptung des Berufungswerbers, "daß für die Fläche, wo dieses Fahrzeug abgestellt war, Miete an die zuständige Wohnungsgenossenschaft bezahlt wird", schon an Mutwillen. Auch mit dem Einwand des Wechselkennzeichens gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Unbestritten war das - nur behauptete - Wechselkennzeichen am involvierten Pkw eben nicht angebracht (vgl diesbezüglich die Rspr des VwGH, zB Erk v 29.5.1990, ZfVB 1991/3/940).

Im Recht ist die belangte Behörde auch mit ihrer Annahme eines Ungehorsamsdeliktes. Daher war, entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG die Erfüllung der subjektiven Tatseite von der belangten Behörde nicht "näher zu begründen", sondern lag es am Beschuldigten, initiativ Gründe seiner Schuldlosigkeit wenigstens zu behaupten. Auch beim Oö. Verwaltungssenat sind diesbezüglich keine Zweifel an der rechtlich zu vermuten gewesenen Fahrlässigkeitsschuld des Berufungswerbers entstanden. Vielmehr ist ihm der Vorwurf einer bereits groben Sorglosigkeit zu machen. Aus allen diesen Gründen war die Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Verhaltens wie im Spruch zu bestätigen. Die dabei verfügte und zulässige Präzisierung der Tatzeit ergibt sich zum einen unter Hinweis auf das hier vorliegende Dauerdelikt (zum Ausdruck gekommen durch die von der belangten Behörde im Schuldspruch gebrauchte Wendung "zumindest am") und zum anderen aus der aktenkundigen Nachkontrolle des nämlichen, auch noch am 24. April 1997 um 9.30 Uhr unbefugt abgestellt gewesenen Pkw.

Was hingegen die Straffestsetzung angeht, ist die belangte Behörde - bei ansonsten gesetzesgemäß gehandhabtem Ermessen - zu Unrecht davon ausgegangen, daß zu Gunsten des Beschuldigten kein Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Tatsächlich ergibt die Würdigung der dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Aktenlage, daß der Berufungswerber absolut unbescholten ist. Zu seinen Gunsten muß daher der besondere Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z2 StGB gewertet werden und treten in der Konsequenz dieses Milderungsgrundes spezialpräventive Strafzwecke in den Hintergrund. Im Ergebnis hält der Oö. Verwaltungssenat die nun festgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) für tat- und täterangemessen. Ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG), wie hilfsweise beantragt, scheidet von Gesetzes wegen schon zufolge des nicht bloß geringfügigen Verschuldens des Berufungswerbers aus. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der dem Beschuldigten auferlegte Kostenbeitrag entsprechend herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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