Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104132/3/Weg/Ri VwSen104133/2/Weg/Ri

Linz, 18.11.1996

VwSen-104132/3/Weg/Ri

VwSen-104133/2/Weg/Ri Linz, am 18. November 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 1996, III/ST. 14.596/95 IN., durch sein Mitglied Dr. Wegschaider und hinsichtlich des Punktes 5 des selben Straferkenntnisses durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des J K vom 4. November 1996 gegen das genannte Straferkenntnis zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 29a, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2, 2.) § 26 Abs.5, 3.) § 23 Abs.2, jeweils StVO 1960, 4.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 5.) § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 800 S (1 Tag), 2.) 800 S (1 Tag), 3.) 2.000 S (60 Stunden), 4.) 300 S (15 Stunden) und 5.) 12.000 S (12 Tage) verhängt, weil dieser am 19. November 1995 um 23.15 Uhr in Linz, auf der Estraße zwischen der Kreuzung mit der Lstraße und der Sstraße, den PKW mit dem Kennzeichen 1.) mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h stadtauswärts gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten hat, 2.) auf der Sstraße zwischen der Kreuzung mit der Estraße und dem Hause Nr. ein nachfahrendes Einsatzfahrzeug behindert bzw. diesem nicht Platz gemacht hat, 3.) auf der Sstraße nächst dem Hause Nr. das Fahrzeug nicht am Fahrbahnrand sondern etwa 2 m von diesem entfernt so aufgestellt hat, daß andere Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert waren, 4.) als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen eines Organes der öffentlichen Sicherheit den Führerschein zur Überprüfung nicht ausgehändigt hat und 5.) um 23.18 Uhr trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.590 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung, in welcher ua vorgebracht wird, daß "eine weitere Verfassungswidrigkeit in der Abtretung bestünde, da bereits ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingeleitet worden sei".

3. Damit vermeint der Berufungswerber offensichtlich, daß eine unzuständige Behörde entschieden habe. Nach der Aktenlage und den telefonisch durchgeführten ergänzenden Erhebungen steht fest, daß die Tat in Linz und somit im Sprengel der Bundespolizeidirektion Linz begangen wurde. Zum Zeitpunkt der Tat (19. November 1995) hatte der Berufungswerber seinen Wohnsitz in L, Wstr. , und zwar nach dem Melderegister der Bundespolizeidirektion Linz zwischen 31. Mai 1994 und 12. Juni 1996.

Mit Schreiben vom 29. November 1995 hat die Tatortbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) das Verfahren an die Wohnsitzbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) iSd § 29a VStG abgetreten. Diese Abtretung erfolgte im Hinblick auf den Wohnsitz in L und im Hinblick auf die zu erwartende wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zu Recht.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1996 leitete die iSd § 29a VStG zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Verfahren mit einem Ladungsbescheid des Beschuldigten ein. Nach Einlangen der Stellungnahme des Beschuldigten ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Bundespolizeidirektion Linz im Rechtshilfeweg um Vernehmung mehrerer Zeugen. Diese Vernehmungen wurden auch durchgeführt und das Ermittlungsergebnis der Behirkshauptmannschaft Linz-Land als verfahrensführender Behörde zurückgesendet.

Mit Schreiben vom 3. Juni 1996 schließlich verständigte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei dieses Schreiben vom nunmehrigen Berufungswerber nicht übernommen wurde.

Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 1996 ist zu ersehen, daß der Beschuldigte in Linz, Sstraße , wohnhaft sei. Zu diesem Aktenvermerk ist vorweg festzustellen, daß dieser inhaltlich unrichtig ist, weil der Berufungswerber seinen Wohnsitz in der Sstraße Nr.20 schon am 31. Mai 1994 aufgegeben hat. Vielmehr ist nach einer diesbezüglichen Mitteilung des Meldeamtes der Bundespolizeidirektion Linz der Berufungswerber seit 12.

Juni 1996 bis heute in Linz, Sstraße , wohnhaft.

Im Hinbick auf den vermuteten Wohnsitz Sstraße Nr., Linz, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 30. Juli 1996 den Akt "gemäß § 27 VStG unter Hinweis auf den Tatort und Wohnort des Beschuldigten" an die Bundespolizeidirektion Linz rückgemittelt, welche in der Folge zwar erkannte, daß der Beschuldigte nicht in der Sstraße 20 sondern in der K straße den Wohnsitz hat. Die Bundepolizeidirektion Linz hat in der Folge das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt und letztlich das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Bei diesem Sachverhalt, der aktenmäßig feststeht, war zu prüfen, ob die Bundespolizeidirektion Linz zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich zuständig war.

Nachdem bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß das Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. ISd § 51c VStG lag die Entscheidungsbefugnis über die Berufung hinsichtlich der Fakten 1-4 bei dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglied und hinsichtlich des Faktums 5 bei der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Diesfalls ist dies Linz und wäre demnach auch die Bundespolizeidirektion Linz zuständig gewesen.

Gemäß § 29 Abs.1 VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

Von dieser Abtretungsmöglichkeit hat die Bundespolizeidirektion Linz Gebrauch gemacht und das Strafverfahren der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen, offenbar weil von einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens ausgegangen wurde. Somit wurde eine zulässige und die Zuständigkeit ändernde Übertragung vorgenommen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat als so zuständig gewordene Behörde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und auch zu einem guten Teil durchgeführt.

Wenn nun der Berufungswerber während des schon eingeleiteten Verfahrens den Wohnsitz wechselt, bewirkt dies nicht, daß sich die Zuständigkeit der Behörden ändert und bewirkt dies auch nicht, daß das Strafverfahren wieder an die Tatortbehörde rückübertragen werden kann, auch wenn - wie in diesem Fall - Tatortbehörde und Wohnsitzbehörde identisch sind.

Im Endergebnis bedeutet dies, daß die gemäß § 29a VStG begründete Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weiterhin gegeben und endgültig ist und daß die Bundespolizeidirektion Linz in Verkennung der Rechtslage als örtlich unzuständige Behörde entschieden hat, was zur spruchgemäßen Aufhebung des Straferkenntnisses führte, ohne auf die sonstigen Berufungsausführungen eingehen zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum