Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104975/5/BI/FB VwSen104976/5/BI/FB

Linz, 30.10.1997

VwSen-104975/5/BI/FB

VwSen-104976/5/BI/FB Linz, am 30. Oktober 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufungen des Herrn J S, D, S, vom 2. Oktober 1997 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 26. April 1996, VerkR96-2103-1995 und VerkR96-5323-1995, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 26. April 1996, VerkR96-2103-1995, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 86 Abs.1a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 14 Tagen verhängt, weil er 1) am 19. März 1995 um ca 6.30 Uhr den PKW im Ortsgebiet S auf der H Bezirksstraße von der Liegenschaft D kommend und weiter auf einer unbenannten Gemeindestraße bis zum Haus D gelenkt habe, obwohl ihm die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis mit Bescheid vom 5. Jänner 1995, VerkR21-10-1995, das Recht aberkannt habe, von seinem ausländischen Führerschein, ausgestellt am 4. Juli 1991 von der Stadt P, Nr. 10581, in Österreich Gebrauch zu machen und 2) am 19. März 1995 um ca 6.30 Uhr in S, D gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, obwohl er den PKW im Ortsgebiet von S auf der H Bezirksstraße von der Liegenschaft D kommend bis zum Haus D gelenkt hätte. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4.000 S auferlegt.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat über den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 26. April 1996, VerkR96-5323-1995, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 86 Abs.1a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 21. Juni 1995 um 19.30 Uhr den Kombi im Ortsgebiet S auf einer unbenannten Gemeindestraße aus Richtung ehemalige Schneiderei K kommend bis zum Haus S, J, gelenkt habe, obwohl ihm die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis mit Bescheid vom 5. Jänner 1995, VerkR21-10-1995, das Recht aberkannt habe, von seinem ausländischen Führerschein, ausgestellt am 4. Juli 1991 von der Stadt P, Nr. 10581, in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß die beiden Straferkenntnisse nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 30. April und am 2. Mai 1996 am 2. Mai 1996 beim Postamt S hinterlegt wurden. Die Straferkenntnisse wurden jedoch nicht behoben, sondern am 21. Mai 1996 der Erstinstanz im Original rückübermittelt. Weiters läßt sich aus dem Verfahrensakt ein Gendarmeriebericht des GPK A vom 21. März 1996 ersehen, aus dem hervorgeht, daß sich der Rechtsmittelwerber an der Adresse D, S, zumindest in der letzten Februar und den ersten drei Märzwochen 1996 fast dauernd aufgehalten habe, obwohl er dort nicht gemeldet sei. Laut Vorlagebericht der Erstinstanz wird dort die Auffassung vertreten, daß eine Zustellung der Straferkenntnisse durch Hinterlegung erfolgt sei, weil auf der Grundlage des Gendarmerieberichtes davon auszugehen gewesen sei, daß sich der Rechtsmittelwerber dauernd an der Adresse D, S, aufgehalten habe. Die Erstinstanz hat im Vorlagebericht auch darauf hingewiesen, daß die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen derzeit im Polizeigefangenenhaus O in Wien vollstreckt würden.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurde an den Rechtsmittelwerber ein Schreiben gerichtet, in dem er aufgefordert wurde, eine Stellungnahme dazu abzugeben und durch geeignete Beweisanbote zu belegen, ob er an den Tagen der Zustellversuche, nämlich am 30. April 1996 und am 2. Mai 1996, wegen Ortsabwesenheit von der Hinterlegung Kenntnis erlangen konnte. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997, eingelangt am 20. Oktober 1997, hat der Rechtsmittelwerber mitgeteilt, er habe sich von 30. März bis 30. Mai 1996 in Rumänien aufgehalten und er hat dazu auch die Kopie des Reisepasses vorgelegt, aus der mehrere rumänische Einreisevisa aus dem Jahr 1996 ersichtlich sind. So wurde ein Einreisevisum am 30. März 1996 ausgestellt und der dazugehörige Ausreisestempel weist das Datum 30. Mai 1996 auf. In rechtlicher Hinsicht ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß auf dieser Grundlage kein Zweifel besteht, daß sich der Rechtsmittelwerber am 30. April und am 2. Mai 1996 laut den Eintragungen im Reisepaß in Rumänien aufgehalten hat. Er konnte daher nicht in S, D, ortsanwesend gewesen sein, sodaß auch nicht davon auszugehen ist, daß die Straferkenntnisse, die mangels Behebung im Original an die Erstinstanz rückübermittelt wurden, durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurden. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist die Erlassung eines Straferkenntnisses, wobei bei einer schriftlichen Erlassung der Zeitpunkt der Zustellung an den Adressaten maßgebend ist. Da im gegenständlichen Fall der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der beiden Zustellversuche ebenso wie zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz war, ist im Hinblick auf die dem UVS vorliegende Berufung keine rechtswirksame Zustellung der beiden Straferkenntnisse erfolgt, wobei auch keine Heilung des Zustellmangels iSd § 7 Zustellgesetz erfolgt ist.

Aus diesem Grund war die Berufung mangels Vorliegens eines rechtswirksam zugestellten Straferkenntnisses als unzulässig zurückzuweisen und damit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Straferkenntnis nicht zugestellt - Berufung dagegen unzulässig.

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