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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105009/6/GU/Mm

Linz, 08.01.1998

VwSen-105009/6/GU/Mm Linz, am 8. Jänner 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A. T. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.7.1997, III Cst.., wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44 a Z1, § 66 Abs.1 VStG, § 9 Abs.6 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat am 2.7.1997 gegen den Rechtsmittelwerber zur Zl. III Cst.., ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben am 14.8.1996 um 16.10 Uhr in L., auf der D.straße in FR stadteinwärts, vor der Kreuzung mit der W. Straße, mit dem Kfz., Kz: .., den nach links weisenden, auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeil nicht beachtet, weil Sie nach rechts in die W. Straße einbiegend, auf dieser die Fahrt fortsetzten, stadtauswärts.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 9/6 StVO Strafnorm: § 99/3/a StVO verhängte Geldstrafe: S 500,-Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden Verfahrenskosten § 64 VStG: S 50 Gesamtbetrag: S 550,-Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheits-strafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." In seiner dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber die Tat begangen zu haben.

Das Straferkenntnis war dem Rechtsmittelwerber durch Hinterlegung zugestellt worden und ab 19.9.1997 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereit gehalten worden. In Wahrung des Parteigehörs ist es dem Rechtsmittelwerber - nachdem die Ortsanwesenheit des Beschuldigten anläßlich der Zustellversuche nicht erhärtet erschien - gelungen darzutun, daß er vom 18.9.1997 bis Sonntag den 28.9.1997 verreist war, womit seine am 13.10.1997 der Post zur Beförderung übergebene Berufung im Hinblick auf § 16 Abs.5 des Zustellgesetzes noch rechtzeitig erschien. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist ersichtlich, daß weder die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.9.1996, noch die auf den Einspruch hin erfolgte Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 15.1.1997, sohin keine der Verfolgungshandlungen, aber auch nicht, das nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ergangene Straferkenntnis den Vorwurf eines Lebenssachverhaltes enthielt, welcher alle Momente für die Strafbarkeit der Mißachtung eines Linksfahrgebotes enthielt. Insbesonders fehlte es am Vorwurf, daß sich der Beschuldigte am 14.8.1996 um 16.10 Uhr in L. auf der D.straße, Fahrtrichtung stadteinwärts, vor der Kreuzung mit der W.straße, mit dem Kraftfahrzeug Kennzeichen .., auf dem Fahrstreifen befunden hat, auf dem der nach links weisende Richtungspfeil angebracht war und ihn deswegen zwingend zur Einhaltung dieser Fahrtrichtung anhielt.

Ohne den Vorwurf, daß er sich auf diesen Fahrstreifen befunden hat, war es nämlich für ihn nicht zwingend, nach links abzubiegen, sondern konnte, wenn er sich nicht auf ihm befunden hat, ein Rechtsabbiegen nicht als eine mit Strafe bedachte Handlung vorgeworfen werden.

Wegen des Mangels an wesentlichen Tatbestandselementen mußte daher das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Sachverhalt VStG, eingestellt werden. Dies hatte zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Berufungsverfahren nicht heranzuziehen ist (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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