Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105052/2/Ki/Shn

Linz, 07.01.1998

VwSen-105052/2/Ki/Shn Linz, am 7. Jänner 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R, vom 21. Oktober 1997 gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 1. September 1997, VerkR96-9775-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 25. Juni 1997, VerkR96-9775-1997, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er auf der Westautobahn (A1), km 233.373, Gde. Schörfling a.A. Richt. Wien, am 4.6.1997, 11.40 Uhr als Lenker des PKW, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erl. Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten hat. Einem Einspruch gegen das Strafausmaß wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. September 1997, VerkR96-9775-1997, dahingehend Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wurde. 2. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 erhob der Rechtsmittelwerber gegen diesen Bescheid Berufung gegen das Strafausmaß mit der Begründung, daß er derzeit Zivildiener sei und ein monatliches Einkommen von 2.222 S habe. Da die Betriebskosten seiner Wohnung ca 1.500 S betragen, sei es ihm nicht möglich, 1.500 S zu bezahlen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die Erstbehörde die Geldstrafe tat- und schuldangemessen festgelegt hat. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 10.000 S erscheint die mit lediglich 15 % der vorgesehenen Höchststrafe bemessene Geldstrafe durchaus für angebracht und es ist diese insbesondere im Hinblick auf generalpräventive bzw spezialpräventive Gründe notwendig. Zu Recht hat die Erstbehörde argumentiert, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache für Verkehrsunfälle sind und somit zu den besonders schweren Verstößen gegen die straßenverkehrs-rechtlichen Vorschriften zählen. Die Erstbehörde hat weiters die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet und auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß trotz des geringen Einkommens die verhängte Geldstrafe dem Bw durchaus zumutbar ist, wobei darauf hingewiesen wird, daß die Möglichkeit einer Antragstellung um Gewährung eines Aufschubes bzw einer Ratenzahlung gemäß § 54b VStG dann besteht, wenn einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Behörde erster Instanz (BH Vöcklabruck) einzubringen.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit vorzunehmen. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die von der Erstbehörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem durch die Geldstrafe bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsüber-tretung zu hoch bemessen wurde, weshalb eine entsprechende Reduzierung für geboten erschien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Angemessenheit der Ersatzfreiheitsstrafe

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