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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105081/2/Ki/Shn

Linz, 15.01.1998

VwSen-105081/2/Ki/Shn Linz, am 15. Jänner 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Kai Z, vom 6. November 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Oktober 1997, GZ: S-23.243/97-4, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 1997, GZ: S-23.243/97-4, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz., der Firma Möbel Z GmbH nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 11.8.1997 bis 25.8.1997 - dem Gesetz entsprechend darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kfz am 20.6.1997 um 20.36 Uhr in Österreich, Linz, A7, Km 5.82 (Bereich Auffahrt Muldenstraße), RFB-Nord, gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 6. November 1997 Berufung. Er verweist darin auf seinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. September 1997, wonach er mitgeteilt habe, daß zu besagtem Zeitpunkt drei Mitarbeiter der Firma im Wagen gesessen seien, welche gleichermaßen befugt gewesen wären, diesen zu fahren. Es sei nicht nachvollziehbar, wer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Er ersuche daher um eine Nachweisführung mit einem Foto als Beweis.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen Fahrzeuges, nämlich der Firma Möbel Z GmbH. Er ist sohin nach außen hin vertretungsbefugtes und verantwortliches Organ dieser Gesellschaft iSd § 9 Abs.1 VStG und wäre demnach als solches zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen. Der Bw hat auf die Anfrage der Erstbehörde hin angegeben, daß zum besagten Zeitpunkt drei Mitarbeiter der Firma im Wagen gesessen wären, welche gleichermaßen befugt waren, diesen zu fahren. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Mit dieser Rechtfertigung vermag sich der Bw jedoch nicht zu entlasten, zumal nämlich gemäß der obzitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Auskunft nur dann korrekt erteilt ist, wenn der Name und die Anschrift der betreffenden Person bzw jener Person, die die Auskunft erteilen kann, bekanntgegeben werden. Der Bw hat mit seiner Antwort vom 11. August 1997 der Auskunftspflicht nicht Genüge getan. Was die Argumentation anbelangt, es sei nicht nachvollziehbar, wer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat, so ist mit dieser nichts zu gewinnen. Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat nämlich dafür Sorge zu tragen, daß jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Person zu welchem Zeitpunkt dieses Fahrzeug gelenkt hat. Gegebenenfalls sind entsprechende Aufzeichnungen (wie etwa ein Fahrtenbuch) zu führen. Nachdem der Bw offensichtlich dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, ist ihm in objektiver Hinsicht zumindest eine fahrlässige Verhaltensweise zu unterstellen. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so wird festgestellt, daß durch die Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Gebiet der Republik Österreich eine Anknüpfung zur österreichischen Rechtsordnung gegeben ist. Demnach wäre der Bw im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, sich über die entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Darüber hinaus wurde der Bw im Aufforderungsschreiben der BPD Linz vom 30. Juli 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft überhaupt nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gebe. Demnach hat der Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nichtdurchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat bereits die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend konnten auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so wurde der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf das im Vergleich zur vorgesehenen Höchstgeldstrafe verhältnismäßig gering bemessene Strafausmaß ist die Strafe für den Bw jedenfalls zumutbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Rechtsirrtum durch ausländischen (deutschen) Staatsbürger

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