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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105927/2/WEG/Ri

Linz, 19.11.1998

VwSen-105927/2/WEG/Ri Linz, am 19. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K vom 5. November 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 22. Oktober 1998, S-11651/98-3, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion L behoben, das Verfahren jedoch nicht eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 27, § 29a, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) und 2.) § 18 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) und 2.) je 1.000 S (je 36 Stunden) verhängt, weil dieser am 19. März 1998 um 8.37 Uhr auf der A, L Autobahn, aus Richtung W kommend in Fahrtrichtung L 1.) bei Kilometer, Gemeinde P, mit einem näher angeführten Kraftfahrzeug gegenüber einem anderen Kraftfahrzeug keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat und 2.) bei Kilometer, ebenfalls Gemeinde P, mit dem selben Kraftfahrzeug gegenüber einem weiteren Kraftfahrzeug wiederum den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 200 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet sich die rechtzeitige und auch sonst gerade noch zulässige Berufung, die vom Beschuldigten selbst (ohne Einschaltung des ihn bis dahin vertreten habenden Rechtsfreundes) eingebracht wurde.

Bevor auf die Sachverhaltskomponente einzugehen ist, war zu prüfen, ob die Bundespolizeidirektion L zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses zuständig war.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hat sich laut Anzeige im Gemeindegebiet von P, Bezirk L-L, zugetragen. Demgemäß richtete sich diese mit 5. April 1998 datierte Anzeige auch an die Bezirkshauptmannschaft L. Warum nunmehr diese Anzeige am 6. April 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft W eingelangt ist, wie aus dem Eingangsstempel zu ersehen ist, ist ungeklärt, doch dürfte es sich um einen offensichtlichen Irrläufer handeln. Die Bezirkshauptmannschaft W hat offenbar nicht erkannt, daß sich die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft L gerichtet hat, sondern im Hinblick auf den infolge des Kfz-Kennzeichens vermuteten Wohnsitz des Beschuldigten bereits am 6. April 1998 eine Abtretung gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion L vorgenommen. Dort ist der Strafakt schließlich am 8. April 1998 eingelangt. Im Wege der Lenkerauskunft wurde der nunmehrige Beschuldigte ermittelt, wobei festzuhalten ist, daß die Lenkerauskunft entgegen der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 keine Wohnanschrift enthält. Dies dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, daß die Bundespolizeidirektion L - offenbar in der Meinung der Beschuldigte habe seinen Wohnsitz in L - das Verfahren finalisierte.

Wie schon aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich ist, unterliefen den Behörden mehrere den Zuständigkeitsbestimmungen widersprechende Fehler. Der gravierendste hiebei ist, daß die Abtretung iSd § 29a VStG nicht von der Tatortbehörde (Bezirkshauptmannschaft L) sondern von der Bezirkshauptmannschaft W erfolgte. Eine derartige Übertragung kann keine Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion L bewirken, die im übrigen wegen des damaligen Wohnsitzes in W und des nunmehrigen Wohnsitzes in B S nach § 29a VStG nicht zuständig gemacht werden könnte.

Da also - um es zusammenzufassen - die Bundespolizeidirektion L aus mehreren Gründen zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig war, war das Straferkenntnis zu beheben, ohne jedoch über die Sache selbst abzusprechen und vor allem ohne das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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