Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105928/5/Fra/Ka

Linz, 11.02.1999

VwSen-105928/5/Fra/Ka Linz, am 11. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.10.1998, CSt 10803/98, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wird. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil sie als vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene Auskunftsperson des KFZ, Kz.: auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, 4020 Linz, Nietzschestraße 33, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 25.6.1998 bis zum 9.7.1998 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft (unrichtige) darüber erteilt hat, wer dieses KFZ am 16.1.1998 um 11.54 Uhr in Enns, Bahnhofweg 6, abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Folgender Sacherhalt ist entscheidungsrelevant:

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 22.6.1998 die Bw als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 16.1.1998 um 11.54 Uhr in Enns, Bahnhofweg 6, abgestellt hat. Die fristgerechte Auskunft lautete, daß Herr B, wohnhaft in das Kraftfahrzeug abgestellt hat. Weiters ist der Zusatz enthalten, daß sie das Kraftfahrzeug am 16.1.1998 mit dem Kennzeichen Herrn B zur Besorgung von Einkäufen überlassen hat. In der Folge erließ die belangte Behörde gegen Herrn B die Strafverfügung vom 13.7.1998, in der sie ihm eine Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt hat, weil er in Enns, Bahnhofweg 6, am 16.1.1998 um 11.54 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kz.: entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO 1960 gekennzeichnet war. Dagegen hat Herr B fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, daß zu diesem Zeitpunkt Herrn B das Fahrzeug überlassen wurde. Die belangte Behörde schenkte der Verantwortung des Herrn B offenbar Glauben, weil sie dieses Verfahren einstellte. In der Folge erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 7.8.1998 an die Bw, mit der sie ihr einen in etwa gleichlautenden Tatvorwurf wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last legte. Aufgrund eines dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches ist diese Strafverfügung außer Kraft getreten, worauf die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat. I.3.2. Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel vor, daß ihr in der Strafverfügung vom 7.8.1998 zur Last gelegt wird, daß sie nicht binnen zwei Wochen eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt hätte, wer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zuletzt vor dem 16.1.1998 um 11.54 Uhr in Enns, Bahnhofweg 6, abgestellt hat. In dieser Strafverfügung findet sich nicht der geringste Hinweis, daß sie eine falsche Lenkerauskunft erteilt hätte. Dieser Vorwurf werde ihr erschließbar erst jetzt im angefochtenen Straferkenntnis gemacht. Dazu stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, daß dieses Vorbringen zutreffend ist. Es ist jedoch rechtlich nicht relevant, weil die beeinspruchte Strafverfügung außer Kraft getreten und im Schuldspruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses die Behörde auf die Formulierungen dieser Strafverfügung nicht gebunden ist, weil dieses Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde. Die Bw bringt weiters vor, daß es sich bei Herrn B um ihren Schwiegervater handelt, der ihrem Gatten B (sohin Sohn des Herrn B) im Betrieb in K hilft. Dieser Betrieb beschäftige sich auch mit KFZ-Reparaturen, sodaß betriebsgegenständlich täglich Fahrten zur Ersatzteilbeschaffung und Behördenfahrten erforderlich sind. Herr B benützte zu diesem Zweck Kraftfahrzeuge, so unter anderem auch das verfahrensgegenständliche. Sie wohne in der Betrieb ihres Gatten ist in K gelegen. Sie war seitens der Zulassungsbesitzerin B (Schwester ihres Gatten) berechtigt, das Fahrzeug auch dem Schwiegervater zu überlassen (dieser ist der Vater der B). Diese hat wiederum ihren Gatten B (ihren Bruder) ermächtigt, das Fahrzeug zu benutzen. Im Zuge der von ihr geführten Recherchen habe sie erfahren, daß ihr Schwiegervater mit Erklärung vom 25.7.1998 (in seinem Einspruch gegen die oa Strafverfügung) angeführt habe, daß er das Fahrzeug dem Herrn B überlassen habe. Damit habe er unmißverständlich erklärt, daß er das Fahrzeug B überlassen hat. Die belangte Behörde habe diese Mitteilung unmißverständlich für wahr gehalten und hat nun ohne ein Ermittlungsverfahren anzustellen, sehr einseitig zum Ausdruck gebracht, daß sie eine falsche Auskunft erteilt habe. Eigenartig in diesem Zusammenhang sei, daß B, als die Person, welche tatsächlich das Fahrzeug am besagten Vorfallstag innehatte - was sie erst im Zuge des Verfahrens erfahren habe - überhaupt nicht gefragt wurde.

Mit den oa Ausführungen räumt somit auch die Bw ein, daß Herr B das in Rede stehende Kraftfahrzeug am Vorfallstag benützte. Ihre Auskunft lautete jedoch, daß sie Herrn B das Fahrzeug zur Besorgung von Einkäufen überlassen hat, sowie weiters, daß dieser das Kraftfahrzeug an der in der Lenkeranfrage vom 22.6.1998 angeführten Örtlichkeit abgestellt hat. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck bringt, daß sich die Bw vergewissern hätte müssen, wer das Kraftfahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt tatsächlich verwendet hat. Dies hat sie jedoch nicht getan, weshalb sie den ihr zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Hinzuzufügen ist, daß die belangte Behörde von der unrichtigen Lenkerauskunft aufgrund des Einspruches des Herrn B gegen die Strafverfügung vom 13.7.1998 ausgegangen ist. Sie hätte jedoch vor Einstellung des Verfahrens gegen Herrn B wegen des Grunddeliktes Herrn B dazu vernehmen müssen, ob er tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt innehatte. Dies wurde nun vom Oö. Verwaltungssenat nachgeholt. Laut Niederschrift der BPD Linz vom 27.1.1999, C-10803/98, gab Herr B an, am 16.1.1998, um 11.54 Uhr den PKW, KZ: abgestellt zu haben.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne dieser Bestimmung, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden der Bw an der Verletzung der ggstl. Verwaltungsvorschrift ausschließen würde, wurden von ihr nicht ausreichend vorgebracht. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Strafe nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes sowie nach den subjektiven Kriterien des § 19 Abs.2 leg.cit. zu bemessen. Zum Unrechtsgehalt der Übertretung ist festzustellen, daß das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, ist. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des ggstl. Tatbestandes gefährdet, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. Der Grad des Verschuldens ist als fahrlässig zu bezeichnen. Der Bw kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Bw ist Hausfrau ohne Einkommen und hat drei minderjährige Kinder. Weiters wird von Vermögenslosigkeit ausgegangen. Die verhängte Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe ist somit unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Bw tat- und schuldangemessen. Das Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG war im Hinblick auf den nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht möglich. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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