Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105939/2/BI/FB

Linz, 12.01.1999

VwSen-105939/2/BI/FB Linz, am 12. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, H, F, vom 13. November 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. November 1998, VerkR96-11682-1998-shw, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Berufung gegen die Strafhöhe richtet, wird ihr keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO). zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. Juni 1998 um 15.30 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der B im Ortsgebiet von N, in Fahrtrichtung B gelenkt habe und auf Höhe des Hauses F 19 um 17 km/h schneller als 50 km/h gefahren sei. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mittels geeichtem Radargerät festgestellt worden. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber führt in der Berufung aus, er lege vorsorglich Berufung ein und begründe dies damit, die Ausführung der Behörde sei unrichtig, und beantrage die Rücknahme des Straferkenntnisses. Im übrigen sei er grundsätzlich zahlungswillig, aber wegen Krankenheit nicht zahlungsfähig, zumal er durch eine schwere Krankheit arbeits- und erwerbsunfähig geworden sei und von der Sozialhilfeverwaltung Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte.

Dem Schreiben beigelegt ist ein Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land - Sozialhilfeverwaltung, aus dem hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber bis auf weiteres seit 1. Mai 1998 pauschales Wohngeld in Höhe von 241 DM monatlich und seit 1. Juli 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.412 DM monatlich erhält. Weiters ist der Berufung eine mit 14. April 1998 datierte ärztliche Bestätigung (Gemeinschaftspraxis Dres. B, W, R und K, alle Fachärzte für Orthopädie, Rheumatologie-Handchirurgie, Sportmedizin-Chirotherapie, München) angeschlossen, wonach auf orthopädischem Gebiet Berufsunfähigkeit bestehe, sowie mit einer Bitte um Überprüfung, ob wegen Grunderkrankung und Begleiterkrankungen auf internistischem und rheumatologischem und gegebenenfalls neurologischem Gebiet nicht Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die Bestätigung ist mit einer unleserlichen Unterschrift versehen und es geht auch nicht hervor, an wen sich die Bitte um Überprüfung richtet. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zur Berufung gegen den Schuldspruch:

Aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht damit den Bestimmungen des § 63 Abs.3 AVG, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden soll, jedoch muß die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (vgl Erk v 21. Februar 1995, 95/05/0010, 0011 uva). Im gegenständlichen Fall läßt sich aus der bloßen Behauptung, daß die Ausführung der Behörde unrichtig sei, weder schließen, in welcher Hinsicht der Rechtsmittelwerber den Schuldspruch bekämpft, noch geht daraus hervor, aus welchen Gründen er die Ausführungen der Behörde für unrichtig erachtet. Innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist wurden die Gründe auch nicht nachgereicht, sodaß hinsichtlich des Schuldspruches die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war, weil ein derart gravierender Mangel nicht im Nachhinein sanierbar ist. Zur Berufung gegen die Strafe: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd gewertet und keinerlei Erschwerungsgründe festgestellt. Mangels entsprechender Auskünfte des Rechtsmittelwerbers hat die Erstinstanz dessen finanzielle Verhältnisse auf 3.500 DM monatlich sowie das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt. Dem Rechtsmittelwerber wurde diese Schätzung bei seiner Einvernahme am 18. September 1998 bei der Polizeiinspektion Freilassing zur Kenntnis gebracht und er hat dieser nicht widersprochen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der nunmehr vorgelegte Bescheid der Sozialhilfeverwaltung offenbar bereits existent war. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber ein monatliches Einkommen von 1.653 DM bezieht, umgerechnet etwas über 11.000 S.

Dem Rechtsmittelwerber wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 17 km/h vorgeworfen und die dafür unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG festgesetzte Strafe von 400 S bzw 24 Stunden EFS ist als angemessen anzusehen. Daß der Rechtsmittelwerber möglicherweise zahlungsunfähig ist, ändert nichts an den Kriterien des § 19 VStG, zumal eine Herabsetzung der ohnehin niedrigen Strafe zum einen aus verfahrensökonomischer Sicht, zum anderen aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt ist. Obwohl der Rechtsmittelwerber offenbar in orthopädischer Hinsicht berufsunfähig ist, ist er doch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken - der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 19. Juni 1998, somit nach der Bestätigung der Berufsunfähigkeit - und er ist dabei selbstverständlich an die straßenpolizeilichen Vorschriften gebunden, auch wenn die Strafe wegen eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens derzeit möglicherweise nicht vollstreckt werden sollte. Dieser Umstand allein rechtfertigt keinesfalls die Aufhebung des Straferkenntnisses. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Berufung ohne begründeten Berufungsantrag - "Ausführungen der Behörde sind unrichtig" reicht nicht als Begründung; Strafhöhe 400,-- bei Überschreitung um 17 km/h gerechtfertigt. Sozialhilfe von etwa 12.000,-- hemmt Vollstreckbarkeit, ist aber kein Grund zur Herabsetzung der geringen Strafe oder Aufhebung des Straferkenntnisses.

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