Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105941/6/BI/FB

Linz, 03.03.1999

VwSen-105941/6/BI/FB Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, W, B S, vom 6. November 1998 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 1998, GZ: 101-5/3-330074709, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.d iVm 82 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (33 Stunden EFS) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist von der Partei die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser. ....

Im gegenständlichen Fall wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 21. und 22. Oktober 1998 am 22. Oktober 1998 beim Postamt hinterlegt. Die Berufung wurde am 6. November 1998 vom Rechtsmittelwerber persönlich eingebracht. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit h Schreiben vom 11. Jänner 1999 unter Erklärung der Rechtslage aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dahingehend abzugeben und durch geeignete Unterlagen zu belegen, ob er am 21. und 22. Oktober 1998 wegen Ortsabwesenheit (zB infolge Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder auswärtiger Berufstätigkeit ohne tägliche Rückkehr zur Wohnung) von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen konnte und gegebenenfalls, wann er an die Adresse zurückgekehrt ist. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 13. Jänner 1999 hinterlegt, jedoch hat der Rechtsmittelwerber bislang nicht darauf reagiert, sodaß von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der beiden Zustellversuche am 21. und 22. Oktober 1998 nicht ortsabwesend iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz war. Daraus folgt, daß die Hinterlegung des Schriftstückes am 22. Oktober 1998 zulässig war und die Hinterlegung die rechtliche Wirkung einer Zustellung entfaltete. Damit begann die zweiwöchige Berufungsfrist am 22. Oktober 1998 zu laufen und endete demnach am 5. November 1998. Die am 6. November 1998, demnach einen Tag später, persönlich eingebrachte Berufung war daher als verspätet anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Ortsabwesenheit nicht behauptet, Hinterlegung = Zustellung -> Berufung 1 Tag verspätet.

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