Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105942/2/WEG/Ri

Linz, 26.11.1998

VwSen-105942/2/WEG/Ri Linz, am 26. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L vom 5. Oktober 1998, Zl. 101-5/3-330075484, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von zwei Tagen verhängt, weil dieser zumindest am 16. März 1998 in L, Kstraße, seinen PKW - Marke M, L, Farbe grau, mit der Begutachtungsplakette Nr., 8/96, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und gerade noch zulässigen Berufung sinngemäß vor, es sei unmöglich, den genannten PKW abgestellt zu haben, er besitze keinen PKW. Anläßlich einer niederschriftlichen Vernehmung vor dem Magistrat der Landeshauptstadt L am 16. Juli 1998 bringt der nunmehrige Berufungswerber vor, er habe mit dem Vorbesitzer dieses PKWs A keinen Kontakt gepflegt und könne sich nicht erklären, wie dieser Kaufvertrag (der von A vorgelegt wurde) zustandegekommen sei. Es wäre die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges für ihn nicht sinnvoll, da er keinen Führerschein besitze.

Die Strafbehörde begründet ihre Annahme der Täterschaft im wesentlichen damit, daß ein Vergleich der Unterschriften auf der Niederschrift, dem Rückschein und dem vom Erstbeschuldigten vorgelegten und somit aktenkundigen Kaufvertrag vor allem beim Familiennamen deutliche Parallelen aufweise. Die Strafbehörde sei daher geneigt, unter Berücksichtigung der anderen Widersprüche (selbe Adresse - Kstraße) die Rechtfertigungsgründe des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten.

Dieser Ansicht kann sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht anschließen. Es ist nämlich zumindest auf dem im Akt einliegenden Rückschein die Unterschrift auch hinsichtlich des Familiennamens ohne Ähnlichkeit mit den sonstigen Unterschriften. Die Unterschrift auf dem als Kaufvertrag gewerteten Zettel vom 22. Februar 1996 weist zwar hinsichtlich des Familiennamens gewisse Parallelen mit der Unterschrift auf der Niederschrift vom 16. Juli 1998 auf, doch ist hiebei zu bedenken, daß der sogenannte Kaufvertrag nicht im Original vorliegend ist, sondern in Form einer Fotokopie. Eine Manipulation der Unterschrift ist auf einer Fotokopie jedermann leicht möglich. Auf diesem sogenannten Kaufvertrag ist im übrigen als Adresse des nunmehrigen Berufungswerbers Kstraße angegeben, wo doch der Berufungswerber in L, Astraße wohnhaft war, was nicht als eine dem Berufungswerber anzulastende Ungereimtheit zu werten ist.

Das über die Begutachtungsplakette ermittelte Kennzeichen gehörte zum verfahrensgegenständlichen PKW, wobei jedoch dieser PKW lediglich vom 15. April 1995 bis zum 23. Februar 1996 in der Zulassungskartei aufscheint und dort A als Zulassungsbesitzer ausgewiesen ist. Daß nunmehr im Jahre 1998 der Berufungswerber dieses Kraftfahrzeug ohne straßenpolizeiliche Bewilligung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt haben soll, erscheint nicht zwingend, im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungswerbers sogar unwahrscheinlich. Jedenfalls haften dem Vorliegen der Täterschaft derartige Zweifel an, daß iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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