Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105944/5/BI/KM

Linz, 21.01.2002

VwSen-105944/5/BI/KM Linz, am 21. Jänner 2002

DVR.0690392

VwSen-106289/5/BI/KM

VwSen-106290/5/BI/KM

VwSen-106291/5/BI/KM

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger mit

Die angeführten h Erkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nunmehr zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, VwSen-105944/2/BI/FB, und die genannten Erkenntnisse vom 22. April 1999, VwSen-106289/2/BI/FB, VwSen-106290/2/BI/FB und VwSen-106291/2/BI/FB, werden gemäß §  52a VStG aufgehoben und den Berufungen jeweils insofern Folge gegeben, als die genannten Straferkenntnisse der BPD Linz behoben und die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten-beiträgen eingestellt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 52a, 51 Abs.1 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Seitens der BPD Linz wurde mit Schreiben vom 14. Jänner 2002, S 32.811/98-4, S 42.989/98-3, S 43.466/98-4 und S 43.114/98-3, die gutachtliche Stellungnahme der Polizeichefärztin Dr. M P vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diese auf der Grundlage eines mit Herrn S und im Anschluss daran mit Dr.  P, Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, Station 9, Telefongespräche geführt hat, aus denen hervorgegangen ist, dass sich Herr Scheinecker seit 1988 in psychiatrischer Behandlung und seit 16. Jänner 2001 in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg befunden hat. Er selbst hat ausgeführt, er leide an paranoider Schizophrenie, sei vor dem 16. Jänner 2001 bereits 10 Monate in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in psychiatrischer Behandlung gewesen und bezeichnete gegenüber der Polizeichefärztin auch die von ihm einzunehmenden Medikamente genau. Die Übermittlung der Krankengeschichte an die Erstinstanz hat er jedoch abgelehnt. Dr. P bestätigte telefonisch die Angaben des Herrn S hinsichtlich Diagnose, Medikation und Aufenthaltszeit.

Die Polizeichefärztin führte in ihrer gutachtlichen Stellungnahme aus, dass auf Grund der langfristigen Behandlungsbedürftigkeit bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, die seit über einem Jahr psychiatrischer Behandlung bedürfe, anzunehmen sei, dass Herr S für die genannten Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Auf dieser Grundlage ersuchte die Erstinstanz unter Aktenvorlage um amtswegige Aufhebung der genannten Erkenntnisse gemäß § 52a VStG.

2. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß. Gemäß dieser Bestimmung steht auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.

Hinsichtlich der h Erkenntnisse war somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

In einem mittlerweile ebenfalls Herrn Scheinecker betreffenden Fall, der in verfahrensrechtlicher Hinsicht seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden war, hat sich ergeben, dass sich dessen Aufenthalt in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg bis 1. August 2001 erstreckte. Ein Sachwalter ist nach Auskunft des Krankenhauses nicht bekannt.

Den gutachtlichen Ausführungen der Polizeichefärztin ist nichts entgegenzusetzen und wurde auch im h anhängig gewesenen Verfahren - die do Erstinstanz wurde davon in Kenntnis gesetzt - von Herrn Scheinecker diesbezüglich nichts, insbesondere nichts Gegenteiliges, geltend gemacht. Die gutachtlichen Schluss-folgerungen sind nachvollziehbar, weshalb auf dieser Grundlage im Zweifel zugunsten des Bestraften spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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