Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105945/7/Sch/Rd

Linz, 14.01.1999

VwSen-105945/7/Sch/Rd Linz, am 14. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 16. November 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 30. Oktober 1998, VerkR96-1672-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. Jänner 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 30. Oktober 1998, VerkR96-1672-1998, über Herrn J, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S und 2) 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 38 Stunden und 2) 38 Stunden verhängt, weil er 1. am 24. Februar 1998 um ca. 23.00 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen in Ried/Innkreis auf der Braunauerstraße in Höhe der Zufahrt nach Aubach-Aich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und nach diesem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe; 2. Habe er es nach dem in Punkt 1 angeführten Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug die Unfallstelle verlassen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde hinsichtlich dieser beiden Fakten nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene Meldungsleger hat die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden nachvollziehbar geschildert. So wurden durch den Anstoß des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges neben einem Lichtmasten aus Beton auch eine Schneestange und ein Leitpflock beschädigt. Als der Zeuge nach entsprechender Verständigung über seine Dienststelle die Unfallörtlichkeit aufgesucht hat, nahm er dort den quer über die Fahrbahn liegenden Lichtmasten sowie die umgefahrene Schneestange bzw den Leitpflock wahr. Personen bzw das Unfallfahrzeug befanden sich nicht an der Örtlichkeit, wohl aber wurden zwei Kennzeichentafeln gefunden, die ganz offenkundig zum Unfallfahrzeug gehörten. Nach Ausforschung des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeuges wurde vom Meldungsleger der Versuch unternommen, diesen auszuforschen und zu vernehmen. Er konnte aber zu Hause nicht angetroffen werden.

Weitere Erhebungen wurden vom Meldungsleger vorerst nicht getätigt, zumal mehrere andere Einsätze von ihm durchzuführen waren. Der Berufungswerber konnte nicht überzeugend darlegen, warum er, obwohl er sich nach dem Unfall von allfälligen Folgen überzeugt habe, von solchen nichts wahrgenommen habe. Auch wurde behauptet, daß der Lichtmasten zu diesem Zeitpunkt noch gestanden sei und erst später umgefallen sein müsse. Dazu ist zu bemerken, daß dieses Vorbringen nicht als schlüssig angesehen werden kann. Der Masten war aus Beton gefertigt und im Inneren zur Führung der elektrischen Leitungen hohl. Daher kann davon ausgegangen werden, daß ein solcher bei einer entsprechend gravierenden Beschädigung sofort umstürzt und nicht erst einige Zeit später. Jedenfalls genügt es nicht, einen solchen atypischen Geschehnisablauf nur zu behaupten, sondern muß dieser, um überzeugend sein zu können, auch noch zusätzlich glaubwürdig gemacht werden, etwa durch einen Zeugen. Eine solche Beweislage ist aber nicht gegeben.

Abgesehen davon hat der Berufungswerber bei einer späteren vom Meldungsleger durchgeführten Befragung nicht behauptet, durch den Unfall keine Schäden verursacht zu haben bzw daß der Lichtmasten erst später umgefallen sei. Auch nach Mitteilung, daß der Vorfall wegen des Verdachtes der Übertretung des § 4 StVO 1960 bei der zuständigen Behörde angezeigt würde, hat ihn nicht, wie es lebensnah wäre, zumindest da bewogen, den gekippten Lichtmasten in Abrede zu stellen. Vielmehr war ihm offenkundig der wesentliche Sachverhalt, eben auch die Unfallfolgen, hinreichend bekannt, da er anläßlich dieser Befragung sein Verhalten von sich aus als "Blödsinn" bezeichnet hat.

Erst im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde der entsprechende Einwand gemacht, weshalb er sohin auch deshalb an mangelnder Glaubwürdigkeit leidet, da, wie bereits oben dargelegt, ein derartiger Einwand wohl gleich bei der Unfallaufnahme bzw Befragung zu erwarten gewesen wäre. Auch wurde vorgebracht, der Berufungswerber sei nach dem Verkehrsunfall aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe die Folgen des Unfalles "überprüft". Hätte der Berufungswerber dies tatsächlich getan, so konnten ihm auch nur bei Anwendung geringer Aufmerksamkeit, die Unfallfolgen - sie wurden oben geschildert - nicht verborgen bleiben, wohl auch nicht, daß beide Kennzeichentafeln sich vom Fahrzeug gelöst hatten. Geht man davon aus, daß ein Fahrzeuglenker nach einem Verkehrsunfall nicht nur den Schaden Dritter, sondern auch seinen eigenen, entsprechendes Augenmerk widmet, hätte ihm der Verlust der Kennzeichentafeln nicht entgehen können. Er wäre diesfalls als mit den entsprechenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften vertrauter Fahrzeuglenker wohl nicht ohne Kennzeichentafeln weitergefahren.

Die Berufungsbehörde ist angesichts der gegebenen Beweislage zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall weder angehalten hat noch ausgestiegen ist, um sich von Unfallfolgen zu überzeugen. Wenn dennoch durch den Unfall das Fahrzeug zum Stillstand gekommen sein sollte, so kann dies keinesfalls als Anhalten im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 angesehen werden, da der Berufungswerber den übrigen in § 4 leg.cit. normierten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sondern die Unfallstelle gleich wieder verlassen hat (VwGH 2.7.1979, 1781/77).

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers bedeutet der Umstand, daß im Falle der Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen im Hinblick auf eine notwendige Meldung des Verkehrsunfalles die Bestimmung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 einschlägig ist, nicht, daß diesfalls keine Verpflichtung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 mehr bestehen würde. Richtig ist zwar, daß diese Spezialbestimmung dem § 4 Abs.5 leg.cit. vorgeht, nicht aber den übrigen Vorschriften des § 4 StVO 1960. Für die Rechtsansicht des Berufungswerbers findet sich nicht der geringste überzeugende Anhaltspunkt; im Gegenteil - es kann wohl nicht ernsthaft vertreten werden, daß ein Fahrzeuglenker, der eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt nur zur Meldung des Unfalles verpflichtet wäre, sohin nicht anhalten, die Unfallstelle obwohl erforderlich nicht absichern müßte etc. § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 stellt vielmehr lediglich die Veränderung bzw Beschädigung solcher Einrichtungen straffrei, wenn der Unfall an den dort erwähnten Dienststellen gemeldet wurde.

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen in der Berufung nicht einmal ansatzweise entgegengetreten wurde. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.500 S halten einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand und schließt sich daher die Berufungsbehörde der diesbezüglichen Begründung des Straferkenntnisses an. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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