Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220784/9/Schi/Rd

Linz, 12.10.1995

VwSen-220784/9/Schi/Rd Linz, am 12. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1995, Zl. 95/04/0056, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des G, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. November 1993, Zl. Ge-96/189/1993/Tr, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, als iSd § 44a Z2 VStG die verletzte Verwaltungsvorschrift zu lauten hat:

§ 367 Z15 iVm § 52 Abs.4 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.

50/1974 idF BGBl.Nr. 450/1992 und iVm der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 7.4.1983, Zl. Gem-003/3-1983 (Zl. Ge-151/0-1983), hinsichtlich Automat an der Hausmauer Gasthaus S in K: § 1 Z1 und hinsichtlich der Automaten an den Bushaltestellen S (B 115 bei Strkm. 7,3) und M (B 115 bei Strkm. 9,0):

jeweils § 1 Z2 dieser VO.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 .

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.11.1993, Ge-96/189/1993/Tr, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 367 Z15 iVm § 52 Abs.4 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF BGBl.Nr.

54/1992 und iVm der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 7.4.1983 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten gemäß § 367, Einleitung, GewO 1973, eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er als verantwortlicher Gewerbeinhaber für das Handelsgewerbe im Standort , zu vertreten, daß, wie von Organen des Gendarmeriepostens K am 16.12.1992 festgestellt wurde, das Gewerbe "Handel mit Süßigkeiten und Kleinspielwaren" entgegen § 1 der "Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 7. April 1983 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten" ausgeübt wurde, indem an folgend angeführten Plätzen Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten und Kleinspielwaren angebracht und diese von Volksschulkindern in Anspruch genommen wurden - an der Hausmauer des Gasthauses S in K, (Entfernung zur Volksschule ca. 100 m, Entfernung zur Bushaltestelle ca 100 m) - bei der Bushaltestelle S an der B 115 bei Strkm 7,3 an der Haltestellentafel und weiters - bei der Bushaltestelle M an der B 115 bei Strkm 9,0 an der Haltestellentafel, obwohl gemäß der o.a. Verordnung zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten, wie Zuckerl, Kaugummi, u.a. und zur Abgabe von Kleinspielwaren, wie Ringe, Tierzeichen, Kugeln u.a. an den Standorten a) in einem Umkreis von 200 m vom Standort der Volksschule K b) u.a. bei den Haltestellen M und S c) bei allen Schulbushaltestellen im Gemeindegebiet d) in einem Umkreis von 200 m von Sport- und Spielplätzen, Kirchenplätzen usw.

untersagt ist.

1.2. Dagegen wurde fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung im wesentlichen mit der Begründung eingebracht, daß der Tatvorwurf in bezug auf Tatzeit und Tatort nicht ausreichend präzisiert sowie der Tatvorwurf selbst unberechtigt sei, weil lediglich Warenautomaten an den genannten Stellen angebracht gewesen seien, eine tatsächliche Gewerbeausübung jedoch im einzelnen nicht nachgewiesen worden wäre; weiters sei der Berufungswerber wohl der verantwortliche Gewerbeinhaber, die Automaten würden aber nicht von ihm persönlich betreut sondern von einem alleinverantwortlichen Dienstnehmer, sodaß der Vorwurf nach § 5 VStG nicht berechtigt sei; es sei davon auszugehen, daß die Automaten auf ordnungsgemäß genehmigten Plätzen aufgestellt seien; überdies wäre die Genehmigung zum Betrieb der Automaten bislang von der Behörde nicht widerrufen worden; es sei daher davon auszugehen, daß die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde K gesetzes- und verfassungswidrig sei und den vom VfGH ausgesprochenen Grundsätzen widerspreche. Es sei ihm daher auch ein zu beachtender Gesetzesirrtum zuzubilligen. Schließlich sei die verhängte Geldstrafe nicht angemessen und die Grundsätze des § 19 VStG in keiner Form angewandt. Aus diesen Gründen werde beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

2.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

2.2. Diesen Sachverhalt legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde. Da in der Berufung im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und eine Verhandlung nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 13.1.1995, VwSen-220784/2/Schi/Ka, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Einer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der VwGH mit dem eingangs zitierten Erkenntnis vom 27.6.1995, Zl. 95/04/0056, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Folge gegeben, weil entgegen der Bestimmung des § 44a Z2 VStG der Spruch des Straferkenntnisses nicht die im Einzelfall angewendete Untergliederung der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 7.4.1983 enthielt.

Weil somit eine Berufungsentscheidung im Grunde der Aufhebung des h. Berufungsbescheides vom 13.1.1995 durch den VwGH nicht mehr vorlag, war in Entsprechung der Rechtsauffassung des VwGH der gegenständliche Ersatzbescheid zu erlassen.

4. Im Grunde des vorgelegten Aktes wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sach verhalt als maßgebend festgestellt:

4.1. Der Berufungswerber hat es als verantwortlicher Gewerbeinhaber für das Handelsgewerbe im Standort St.

zu vertreten, daß, wie von Organen des Gendarmeriepostens K am 16.12.1992 festgestellt wurde, das Gewerbe "Handel mit Süßigkeiten und Kleinspielwaren" entgegen § 1 der "Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 7. April 1983 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten" ausgeübt wurde, indem an folgend angeführten Plätzen Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten und Kleinspielwaren angebracht und diese von Volksschulkindern in Anspruch genommen wurden - an der Hausmauer des Gasthauses S in K, (Entfernung zur Volksschule ca. 100 m, Entfernung zur Bushaltestelle ca 100 m) - bei der Bushaltestelle S an der B 115 bei Strkm 7,3 an der Haltestellentafel und weiters - bei der Bushaltestelle M an der B 115 bei Strkm 9,0 an der Haltestellentafel, obwohl gemäß der o.a. Verordnung zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten, wie Zuckerl, Kaugummi, u.a. und zur Abgabe von Kleinspielwaren, wie Ringe, Tierzeichen, Kugeln u.a. an den Standorten a) in einem Umkreis von 200 m vom Standort der Volksschule K b) u.a. bei den Haltestellen M und S c) bei allen Schulbushaltestellen im Gemeindegebiet d) in einem Umkreis von 200 m von Sport- und Spielplätzen, Kirchenplätzen usw.

untersagt ist.

4.2. Der solcherart punktgenau umschriebene Ort der Aufstellung der gegenständlichen Automaten ist somit hinlänglich präzisiert; entgegen der Meinung des Berufungswerbers kann daher von einem nicht ausreichend präzisierten Tatort keine Rede sein.

4.3. Auch der Tatzeitpunkt ist hinlänglich genau bestimmt.

Denn in den beiden Anzeigen des GP Kronstorf wurde jeweils angeführt, daß sich die gegenständlichen Automaten "seit Jahren" an den genannten Standorten befänden. Daraus hat die Erstbehörde zu Recht den Schluß gezogen, daß sich die Automaten auch am 16.12.1992 (Tag der Anzeige) dort befanden; sie hat deshalb diesen Tag als Tatzeitpunkt dem Berufungswerber vorgeworfen. Aus der Sicht des O.ö.

Verwaltungssenates ist diese Vorgangsweise rechtmäßig, da der Berufungswerber dadurch keinesfalls der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre, da es ausgeschlossen erscheint, daß der Berufungswerber für den erwähnten Tag in bezug auf die ihm vorgeworfene Tat neuerlich zur Verantwortung gezogen werden hätte können (VwGH 9.3.1992, Zl. 91/19/0362).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer zufolge Z15 ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs.2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs.1 Z1 und 2 gegeben ist.

Gemäß § 52 Abs.4 GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993, kann die Gemeinde, soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben erforderlich ist, durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, 1.) im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden, 2.) bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benutzt werden, 3.) bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benutzt werden, 4.) auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder 5.) im näheren Umkreis der in Z4 angeführten Plätze und Räume untersagen.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 7.4.1983 wurde aufgrund des § 52 Abs.4 GewO 1973 verordnet, daß zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten, Zuckerl, Kaugummi u.a. und zur Abgabe von Kleinspielwaren, wie Ringe, Tierzeichen, Kugeln an folgenden Standorten untersagt ist:

1.) in einem Umkreis von 200 m vom Standort der Volksschule K, 2.) bei den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs: P, P, M, K, S, U und T, 3.) bei allen Schulbushaltestellen im Gemeindegebiet; 4.) in einem Umkreis von 200 m von Sport- und Spielplätzen, Kirchenplätzen usw.

5.2. Aufgrund des aktenkundigen, vom Berufungswerber nicht bestrittenen bzw. von ihm im Verfahren erster Instanz sogar ausdrücklich zugegebenen Sachverhaltes sowie der Berufungsausführung steht fest, daß der Berufungswerber als verantwortlicher Gewerbetreibender für das Handelsgewerbe im Standort St. die am 16.12.1992 festgestellte Anbringung von Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten und Kleinspielwaren an den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Orten veranlaßt hat. Sowohl aus dem Akteninhalt als auch dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich, daß die Automaten mit Süßigkeiten (Zuckerl, Kaugummi) sowie Kleinspielwaren (Ringe, Tierzeichen, Kugeln u.a.) enthielten. Der objektive Tatbestand des § 367 Z15 iVm § 52 Abs.2 GewO, nämlich die Gewerbeausübung mittels Automaten war daher erfüllt. Im angefochtenen Straferkenntnis sind daher Tatzeitpunkt und Tatort - entgegen dem Einwand in der Berufung - sehr wohl ausreichend präzisiert, da exakt angeführt ist, wo die Automaten angebracht worden sind und wann der Feststellungszeitpunkt war.

5.3. Insofern der Berufungswerber anführt, daß eine "tatsächliche Gewerbeausübung im einzelnen nicht nachgewiesen worden wäre" ist dazu zunächst zu bemerken, daß derartige ausdrückliche Feststellungen im Spruch eines Straferkenntnisses zufolge der Normen des § 367 iVm § 52 Abs.2 und 4 GewO nicht erforderlich sind. Darüber hinaus ist aus den Anzeigen deutlich ersichtlich, daß es sich in den gegenständlichen Fällen sehr wohl um Automaten handelte, die "in Betrieb" waren, zumal einerseits aus den Lichtbildern eindeutig ersichtlich ist, daß die Automaten mit bunten Kaugummikugerl etc. gefüllt waren; andererseits haben die erhebenden Gendarmeriebeamten ausdrücklich angeführt, daß Volksschüler beobachtet wurden, die nach Unterrichtsende über die Bezirksstraße zum Automaten gestürmt sind, zum offensichtlichen Zweck des Benützens dieser Automaten.

5.4. Es war daher lediglich im Sinne der obzitierten Judikatur des VwGH die Spruchkorrektur entsprechend den Erfordernissen des § 44a Z2 VStG durchzuführen.

5.5. Zur behaupteten Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde K:

Abgesehen davon, daß der Berufungswerber in keiner Weise darlegt, worin die Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung begründet sein soll, kann eine solche auch der O.ö. Verwaltungssenat nicht erkennen; der O.ö. Verwaltungssenat ist vielmehr der Ansicht, daß die gegenständliche Verordnung sowohl den Vorgaben in § 52 Abs.4 GewO 1973 entspricht als auch weitgehend mit der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Einklang steht (vgl. zB VfSlg.11.973, Erk.27.2.89, V 189/88; Erk.2.10.1992, B 731/92).

5.6. Zum Verschulden hat bereits die belangte Behörde ausführliche Erwägungen unter Einbeziehung des § 5 Abs.1 VStG getroffen; diese Erwägungen werden auch der gegenständlichen Begründung zugrundegelegt. Wenn nun der Berufungswerber zusätzlich vorbringt, daß ihm ein "zu beachtender Gesetzesirrtum zuzubilligen" sei, so ist dazu festzustellen:

Zunächst ist unklar geblieben, im Hinblick worauf der Berufungswerber den Gesetzesirrtum für sich in Anspruch nimmt. Hinsichtlich des behaupteten Gesetzesirrtums ist der Berufungswerber auf § 5 Abs.2 VStG zu verweisen; danach entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Dies bedeutet, daß ein verschuldeter (dh fahrlässiger) Irrtum den Vorsatz bzw auch die Fahrlässigkeit nicht ausschließt, also keinen Schuldausschließungsgrund bildet.

Nur der unverschuldete Rechtsirrtum bildet einen Schuldausschließungsgrund (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österr.

Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Rn.749, 750). Die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs.2 führen dazu ua aus: Schuld fällt nur dem zur Last, der sich auch der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt ist oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein könnte. Wie nach § 3 die krankhafte Störung der Geistestätigkeit einen Menschen, die ihn unfähig macht, das unerlaubte der Tat einzusehen, die wichtigste Voraussetzung der Schuld, die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, so soll nach dem zweiten Absatz des § 5 auch einen zurechnungsfähigen Menschen sein Verhalten nicht zur Schuld gerechnet werden, wenn er es nicht als schädlich oder gefährlich, als unverträglich mit der guten Ordnung des Gemeinwesens erkennen konnte und ihn trotz der Aufwendung der Aufmerksamkeit, die er nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen aufzuwenden verpflichtet war, auch die Verwaltungsvorschrift unbekannt geblieben ist, die das Verhalten untersagt oder gebietet. Der Entwurf hat damit den Mittelweg zwischen den beiden Extremen gewählt, von denen das eine zur Strafbarkeit das Bewußtsein der formellen Rechtswidrigkeit, also die Kenntnis der Vorschrift fordert, der zuwidergehandelt wird, während das andere der Kenntnis des Gesetzes jede Bedeutung für die Strafbarkeit der Tat abspricht. Nach dem Entwurf soll die Behörde auch in dieser Frage von der Annahme ausgehen dürfen, daß jeder seine Pflicht kennt oder an ihrer Unkenntnis selbst Schuld trägt. Die Verteidigung des Beschuldigten, er habe nicht gewußt, daß er zu einer bestimmten Handlung verpflichtet gewesen sei oder daß er eine Handlung nicht hätte vornehmen dürfen, soll ihn nach dem zweiten Absatz des § 5 nicht vor Strafe schützen, wenn nicht erwiesen wird, daß ihn auch bei Aufwendung pflichtmäßiger Sorgfalt der Gedanke an das Unerlaubte seines Verhaltens gar nicht kommen konnte (AB 1925).

In diesem Sinne hat der VwGH widerholt dargelegt, daß, wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (VwGH 16.12.1986, 86/04/0091). Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 22.2.1979, 2435/76).

Insbesondere muß von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (VwSlg.7603 A/1969). Dabei ist auch die irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126).

Da der Berufungswerber im Hinblick auf seine Beschäftigung bzw auf sein Gewerbe verpflichtet gewesen wäre, sich entsprechend über die Zulässigkeit seines Tuns zu informieren, war ihm ein allfälliger "Gesetzesirrtum" bzw.

eine diesbezügliche Rechtsunkenntnis vorzuwerfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Automaten angeblich auf "ordnungsgemäß genehmigten Plätzen Dritter" aufgestellt sind.

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes hat die belangte Behörde in ihrer Begründung auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie auf die (geschätzten) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hingewiesen, zumal der Berufungswerber auch in der Berufung wiederum keine diesbezüglichen Angaben gemacht, sondern, die Strafhöhe im Hinblick auf § 19 VStG nur allgemein als unangemessen bezeichnet hat, ohne dies näher zu begründen.

Im Hinblick auf den Schutzzweck einer geordneten Gewerbeausübung und insbesondere den Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben ist daher die verhängte Geldstrafe unter Beachtung des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung keinesfalls als überhöht zu werten. Auch ist die Strafe dem Schuldgehalt der Tat angemessen, insbesondere hätte der Berufungswerber entsprechende Erkundigungen einholen müssen; die diesbezügliche Sorgfaltslosigkeit rechtfertigte jedenfalls die verhängte Geldstrafe. Auch hat die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Rücksicht genommen. Die belangte Behörde hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe ausreichend gewürdigt und ihrer Strafbemessung zugrundegelegt. Unter all diesen Erwägungen war daher das verhängte Strafausmaß tat- und schuldangemessen und den angenommenen persönlichen Verhältnissen angepaßt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu einer Höchststrafe von 30.000 S war die Strafe auch nicht zu hoch gegriffen, sondern liegt eher im unteren Bereich und war jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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