Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105950/11/Sch/Rd

Linz, 14.10.1999

VwSen-105950/11/Sch/Rd Linz, am 14. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Alfred N vom 28. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9. Oktober 1998, S 8237/ST/97, wegen Übertretungen des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 130 S.

Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 2) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Als Kostenbeitrag hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung ist der Betrag von insgesamt 260 S (20 % der bezüglich Fakten 1, 3 und 4 verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 1998, S 8237/ST/97, über Herrn Alfred N, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 32 Abs.3 GGSt iVm Rn 10.381 Abs.1 lit.a und Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR, 2) § 32 Abs.1 Z2 GGSt iVm § 15 Abs.1 GGSt, 3) § 32 Abs.1 Z3 GGSt iVm Rn 10.500 Abs.5 ADR und 4) § 32 Abs.1 Z3 GGSt iVm Rn 10.500 Abs.10 ADR Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 1.000 S, 3) 400 S und 4) 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 16 Stunden, 2) 24 Stunden, 3) 16 Stunden und 4) 16 Stunden verhängt, weil er, wie im Zuge einer Verkehrskontrolle betreffend die Beförderungseinheit bestehend aus dem LKW mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen festgestellt worden sei, diese am 16. Oktober 1997 um 12.00 Uhr in Z, Höhe Zufahrt zum Betriebsgelände der Fa. S GesmbH, beladen mit gefährlichen Gütern der Klasse 2 Z8 ADR, nämlich 19.500 kg ungereinigte leere Gefäße (40-Liter-Flaschen) - letztes Ladegut 1001 Acetylen gelöst Klasse 2, Z4F ADR - gelenkt habe,

obwohl kein den Vorschriften der Rn 10.381 Abs.1 lit.a ADR iVm Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, da

1) als Bezeichnung des gefährlichen Gutes "Asbestzement" und nicht ungereinigte leere Gefäße (40-Liter-Flaschen) angeführt waren und die Angaben über die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke gefehlt hätten,

2) sich vor Inbetriebnahme der Beförderungseinheit, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da beim Anhänger der Beförderungseinheit, Kennzeichen, die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 15 Abs.1 GGSt gefehlt habe,

3) er die oa Beförderungseinheit in Betrieb genommen habe, obwohl die Tafeln mit den Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes und die sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen nicht vorschriftsmäßig angebracht gewesen seien, da entgegen Rn 10.500 Abs.5 ADR in den vorne und hinten an der Beförderungseinheit angebrachten orangenen Tafeln, mit welcher nur einer der in Rn 250.000 Anhang B.5 ADR aufgezählten Stoffe in loser Schüttung in Containern befördert wurde, die Kennzeichnungsnummer des transportierten Stoffes (239/1001) gefehlt habe und

4) zuwider Rn 10.500 Abs.10 ADR auf beiden Containern die erforderlichen zwei Gefahrenzettel (auf den gegenüberliegenden Seiten) nach Muster 3 - entsprechend der Stoffaufzählung in Rn 250.000 Anhang B.5 ADR - gefehlt hätten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 230 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Faktum 2):

Gemäß § 15 Abs.1 GGSt sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen.

Die Überprüfungspflicht gemäß dieser Bestimmung betrifft also nicht alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, mit denen Gefahrgut transportiert wird, sondern nur die dort angeführten. Deshalb handelt es sich bei dem Bestimmungszweck um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal, das in den Spruch eines Strafbescheides aufzunehmen ist. Im vorliegenden Fall ist das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aber unvollständig, weshalb der Berufung in diesem Punkt - unabhängig vom Vorbringen - Erfolg beschieden zu sein hatte.

Unbeschadet dessen ist zu bemerken, dass das GGSt eine Mitführpflicht iZm dem erwähnten Überprüfungsbescheid nicht expressis verbis anordnet (angeordnet hat), sodass in Zweifel gezogen werden muss, ob einem Lenker die Kenntnis des Umstandes, dass das Fahrzeug nicht überprüft war, überhaupt zugemutet werden kann.

Im Übrigen ist zu festzuhalten:

Die Erstbehörde stützt ihr Straferkenntnis auf die Angaben des Meldungslegers, der die beanstandete Beförderungseinheit einer genauen Kontrolle - dies kann dem detaillierten Inhalt der entsprechenden Anzeige vom 31. Oktober 1997 entnommen werden - unterzogen hatte. Diese Angaben wurden im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vom Meldungsleger zeugenschaftlich bestätigt.

Einem entsprechend geschulten Sicherheitswachebeamten kann grundsätzlich zugemutet werden, dass er in der Lage ist, Vorschriftswidrigkeiten bei einem Gefahrguttransport zu erkennen und zu beurteilen. Wenn sich eine Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung hierauf stützt und solchen Angaben mehr Gewicht beimisst als dem bestreitenden Vorbringen eines Beschuldigten, so kann darin - solange keine Zweifel bzw Widersprüchlichkeiten in den Angaben eines Meldungslegers zu Tage treten - keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Der Berufungswerber hat sich zudem einer nicht durchgehenden Verteidigungslinie bedient. Während er seinen Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung auf eine erteilte Ausnahmebewilligung stützt, wird im späteren Verfahren vorgebracht, dass überhaupt ein Gefahrguttransport nicht vorgelegen sei. Diese erwähnte und von der Erstbehörde beigeschaffte Ausnahmebewilligung ist allerdings unter mehreren - im Straferkenntnis zutreffend als Bedingungen qualifizierten - Einschränkungen erteilt worden, die ganz offenkundig und auch unbestrittener Weise nicht eingehalten worden sind. Durch die Nichteinhaltung der Bedingungen konnte aber daher auch die Ausnahmebewilligung für den konkreten Transport nicht greifen. Bemerkenswert ist, dass der Berufungswerber diese Bewilligung nicht einmal mitgeführt hat.

In der Folge wurde im Verwaltungsstrafverfahren von dem Berufungswerber behauptet, es sei kein Gefahrguttransport vorgelegen, da die Absperrventile der in loser Schüttung beförderten Gasflaschen entfernt gewesen seien. Dieser Behauptung steht allerdings die glaubwürdige und schlüssige Angabe des Meldungslegers entgegen, wonach dies aber nicht der Fall gewesen sei; diesfalls hätte er keinen Grund zu einer Beanstandung bzw Anzeige gehabt.

Die Berufungsbehörde hat das Verwaltungsstrafverfahren durch die Einholung einer fachlichen Stellungnahme eines Amtssachverständigen der entsprechenden Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung ergänzt. Aber auch hieraus war - angesichts der gegebenen Beweislage - für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da zwar die sachverständige und schlüssige Aussage getroffen wurde, dass die längere Ladung von vormals mit Acetylengas gefüllt gewesenen Gasflaschen bei entfernten Absperrventilen als geeignete Maßnahme anzusehen ist, um Gefährdungen auszuschließen, somit dann kein Gefahrgut mehr vorliegt. Nach der hier gegebenen Beweislage muss allerdings davon ausgegangen werden, dass diese Sicherungsmaßnahme eben nicht getroffen worden war.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die Erstbehörde zu Recht vom Vorliegen der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen - ausgenommen wie oben begründet Faktum 2 - ausgehen konnte. Im Übrigen, insbesondere auch im Hinblick auf die Strafbemessung, schließt sich die Berufungsbehörde den Erörterungen im angefochtenen Straferkenntnis an, sodass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, von weiteren Ausführungen Abstand genommen werden konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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