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VwSen-105952/2/GU/Pr

Linz, 22.12.1998

VwSen-105952/2/GU/Pr Linz, am 22. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Mag. H. W. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.11.1998, Zl.VerkR96-879-1998 Di, wegen Übertretungen der KDV 1967, des Führerscheingesetzes und des KFG 1967 zu Recht:

Der Berufung zu Faktum a wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, daß der Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 300 S herabgesetzt wird. Die Strafzumessungsnorm im Sinne des § 44 a Z3 VStG wird auf "§ 134 Abs.1 KFG 1967" berichtigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 31 Abs.1, § 32 Abs.2,§ 44 a Z3, § 51 e Abs.2 VStG, § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten b und c bestätigt und zwar zu Punkt b mit der Maßgabe, daß die Strafzumessungsnorm richtig zu lauten hat: § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt b den Betrag von 1.000 S und zu Punkt c den Betrag von 100 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 31 Abs.1, § 32 Abs.2, § 44 a Z3, § 51 e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG; zu Punkt b: § 1 Abs.3 FSG, zu Punkt c: § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Rechtsmittelwerber am 17.11.1998 zur Zahl VerkR96-879-1998 Di ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um Uhr den Kraftwagenzug Kennzeichen und (schwerer Anhänger), auf der A 1 Westautobahn bei Km, im Gemeindegebiet von S., Bezirk Vöcklabruck, Fahrtrichtung Salzburg, a) mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h gelenkt und haben dabei für die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen und Autostraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 42 km/h überschritten; b) gelenkt, ohne einer von der Behörde, für die Klasse E, erteilten gültigen Lenkberechtigung, obwohl Sie einen schweren Anhänger gezogen haben, wobei die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg überstieg, c) gelenkt, und dabei keinen Zulassungsschein mit sich geführt, so daß Sie diesen daher einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a) § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e) KDV 1967 b) § 1 Abs. 3 FSG c) § 102 Abs. 5 lit. b) KFG 1967 Daher werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen: a) S 5.000,-- gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 b) S 5.000,-- gemäß § 37 Abs. 3 lit. a FSG c) S 500,-- gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 Ersatzfreiheitsstrafen: a) 5 Tage b) 5 Tage c) 1 Tag Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

S 1.050,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 11.550,--." Dagegen hat der Beschuldigte Berufung erhoben und vermeint, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil das Straferkenntnis mehr als ein Jahr nach der zur Last gelegten Tatzeit ergangen sei und eine Verjährung dann eintrete, wenn ein Straferkenntnis nicht innerhalb von 6 Monaten zugestellt werde.

Daneben bekämpft der Rechtsmittelwerber die Höhe der verhängten Strafen und führt aus, daß er, selbst wenn er wollte, den Betrag nicht bezahlen könne.

Die Behörde sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S ausgegangen. Die Situation in der Landwirtschaft und auch seines Gestüts sei weit prekärer als die Behörde angenommen habe. Die Landwirtschaft schreibe momentan arge Verluste und alle Beteiligten hoffen, daß sich dies bald ändere. Ohne Kreditrahmen könne eine Landwirtschaft derzeit nicht geführt werden und es sei eine Frage der Zeit, wie lange diese Situation weitergeführt werde. Aus diesem Grunde sei das Strafausmaß bei weitem überhöht und es wäre keinesfalls als Bargeld eintreibbar.

Da nur eine verfahrensrechtliche Frage eingewendet wurde und die Höhe der Strafe angefochten war, im übrigen aber der Sachverhalt klar gegeben ist, konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Demnach ist vom Rechtsmittelwerber unbestritten geblieben, daß der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinende Lebenssachverhalt verwirklicht worden ist. Nach der Anzeige durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich erging von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter, datiert mit 30.3.1998, postabgefertigt am 31.3.1998, welche ihm am 1.4.1998 zugestellt worden ist.

Nachdem die Tatzeit auf 21.11.1997 lautete, wurde in der im § 31 VStG umschriebenen Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten eine allen Ansprüchen des § 32 Abs.2 VStG genügende Verfolgungshandlung gesetzt und erliegt der Rechtsmittelwerber einem offensichtlichen Irrtum wenn er meint, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht nur die Verfolgungshandlung sondern das Straferkenntnis hätte zugestellt sein müssen.

Mit diesem Teil der Berufung war daher für den Standpunkt des Beschuldigten nichts zu gewinnen. Was das angefochtene Strafausmaß anlangt, so war zu bedenken.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich der reklamierten schlechten Einkommensverhältnisse aus der Führung einer Landwirtschaft mit Gestüt, welche ungünstiger liegen sollten als das mangels sonstiger Angaben des Beschuldigten geschätzte Monatseinkommen von 15.000 S wird angemerkt, daß der Beschuldigte es auch in der Berufung unterlassen hat, konkrete Angaben über die Privatentnahmen aus dem Wirtschaftsbetrieb oder aus sonstigen Einkünften zu machen, sodaß ein Einkommen zur durchschnittlichen Lebensführung (zur Bestreitung von Nahrung, Kleidung, Wohnung und zwar auch naturaliter angesetzt) mit einem geschätzten Durchschnittsbetrag von 15.000 S ohnedies nicht abwegig erscheint. Sorgepflichten wurden aufgrund einer Erhebung der ersten Instanz keine aufgezeigt und auch im Berufungsverfahren nicht reklamiert. Darüber hinaus wurde auch Vermögenslosigkeit angenommen.

Der Strafrahmen für das mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h gelenkte Gespann (Kraftwagenzug) auf der Autobahn beträgt gemäß der für die Ahndung der Übertretung der KDV maßgeblichen Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Arrest bis zu 6 Wochen.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe primäre Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und primäre Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Der Unrechtsgehalt der Tat war gegenüber der erstinstanzlichen Einschätzung etwas geringer zu gewichten, zumal der Anhänger zur Tatzeit nicht beladen war und bezüglich des Zugfahrzeuges und Anhängers noch ähnliche Gefährdungspotentiale herrschten, wie bei einem PKW samt Anhänger bis zu 3.500 kg Gesamtgewicht.

Darüber hinaus konnte jedoch der Beschuldigte bezüglich der subjektiven Tatseite nichts dartun, was sein Verschulden im milderen Licht hätte erscheinen lassen und war auch nicht zu vernachlässigen, daß er wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der StVO bereits zweimal vorbestraft ist.

Bereits die erste Instanz hat als Milderungsgrund das Geständnis des Beschuldigten gewertet, welchem aber kein besonderes Gewicht innewohnte, weil es weder reumütig war noch wesentlich zur Aufklärung der Tat gedient hatte. Der Sachverhalt wurde nämlich ohnedies einwandfrei von Organen der Straßenaufsicht festgestellt.

In der Zusammenschau erschien daher eine Herabsetzung der Strafe zu Faktum a.) des angefochtenen Straferkenntnisses nur im spruchgemäßen Umfang vertretbar.

Was die verhängte Geldstrafe wegen der Übertretung des § 1 Abs.3 des Führerscheingesetzes, nämlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit Ziehen eines schweren Anhängers, wobei die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg überstieg ohne entsprechende Lenkerberechtigung für die Klasse E anlangt, so ist zu vermerken, daß der Strafrahmen für eine derartige Übertretung gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG im Zusammenhalt mit § 37 Abs.1 FSG in Geld von 5.000 S bis zu 30.000 S beträgt. Im Falle der Uneinbringlichkeit besteht ein Ersatzfreiheitsstrafrahmen bis zu 6 Wochen. Bezüglich Faktum b.) ist sohin anzumerken, daß die erste Instanz ohnedies nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt hat und auch die Ersatzfreiheitsstrafe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.

Ein Absehen von einer Bestrafung kam nicht in Betracht, weil im Sinne des § 21 VStG kein geringfügiges Verschulden vorlag, zumal schon das Zugfahrzeug ein Gesamtgewicht von 2.510 kg hatte und daher bei Verwendung eines Anhängers erhöhte Sorgfalt gegeben war, deren Vernachlässigung als grobe Fahrlässigkeit erschien.

Auch das im § 20 VStG geregelte außerordentliche Milderungsrecht konnte nicht zum Tragen kommen, weil wie bereits oben erwähnt ein als Milderungsgrund anzusehendes Geständnis überhaupt nur dann von Bedeutung ist, wenn es im Sinne des § 34 Z17 StGB reumütig abgelegt oder der Beschuldigte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte. Beides lag nicht vor. Sonstige besondere mildernde Umstände scheinen nicht auf, sodaß mangels Vorliegens von beträchtlich mildernden Umständen die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nicht zulässig war.

Was die Übertretung zu Faktum c.), nämlich des Nichtmitführens des Zulassungsscheines anlangt, so betrug der Strafrahmen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 in Geld bis zu 30.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit an Arrest bis zu 6 Wochen.

Bezüglich der Berücksichtigung der Einkommens- und persönlichen Verhältnisse und des im Straferkenntnis als mildernd angeführte Geständnis, gilt das im Eingang erwähnte ebenfalls.

Angesichts des Umstandes, daß der Beschuldigte im Jahre 1994 bereits wegen Nichtmitführen eines Dokumentes bestraft worden ist und sich der gegenständliche Lebenssachverhalt nicht von dem im Tatbestand typisierten Unrechts- und Schuldgehalt abhob, konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie keine Ermahnung sondern eine Strafe an der unteren Grenze des Strafrahmens verhängt hat.

Aus all diesen Gründen mußte zu den Fakten b.) und c.) der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Dies hatte auf der Kostenseite die Folge, daß kraft gesetzlichem Auftrag im Sinne des § 64 Abs.1 und 2 VStG der Rechtsmittelwerber verpflichtet ist, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafen zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt nur für Verfolgungshandlung

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