Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105953/2/Le/Km

Linz, 11.01.1999

VwSen-105953/2/Le/Km Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.11.1998, VerkR96-11839-1998-Kb, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfrei heitsstrafe wird auf 3 Tage herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 300 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 47, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.11.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 26.5.1998 um 9.05 Uhr einen näher bestimmten Lkw auf einer näher bezeichneten Straße gelenkt und sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens nicht überschritten wird. Das höchstzulässige Gesamtgewicht wurde mit 22.000 kg angegeben, das tatsächliche Gesamtgewicht mit 30.200 kg. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.11.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht anläßlich der Verwiegung am 26.5.1998 nicht stimmen könne, da unmittelbar nach der Kontrolle in Riedersbach eine Verwiegung bei der Firma N in S durchgeführt worden sei und diese ein Gesamtgewicht von 26.300 kg ergeben habe. Er hätte die Firma N sofort nach der Kontrolle aufgesucht und keineswegs das Gewicht durch Abladen reduziert. Überdies hielt er fest, daß das technische Höchstgewicht für das betroffene Fahrzeug bei 27.000 kg liege. Er hätte außerdem den Baggerfahrer der Firma A gefragt, wieviel ein Kubikmeter Wandschotter wiegen würde und hätte dieser dies mit ca. 1.700 kg beantwortet. Daraufhin hätte er sich ca. 9 m³ aufladen lassen (Gewicht ca. 15.300 kg). Da das Eigengewicht des Fahrzeuges ca. 11.000 kg betrug, hätte er somit ein Gesamtgewicht gemäß Wiegeschein der Firma N von 26.300 kg gehabt. Da er das erste Mal mit einem Kipper Wandschotter gefahren habe, wäre es für ihn nicht so einfach gewesen, das Gewicht von einem Schotter-Lkw zu schätzen. Unter Hinweis auf die bereits vorgelegte Kopie des Wiegescheines der Firma N ersuchte er, von einer Strafe abzusehen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorging, konnte aus verfahrensökonomischen Gründen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß der nunmehrige Berufungswerber am 26.5.1998 auf einem Lkw Ladegut in Form von Schotter transportierte. Er wurde von zwei Gendarmeriebeamten anläßlich einer Verkehrskontrolle angehalten und wurde dabei der Lkw gewogen. Dabei wurde um 9.05 Uhr festgestellt, daß der Lkw um 8.200 kg überladen war. Die Wiegekontrolle wurde laut Darstellung der beiden Gendarmeriebeamten mit Radlastmessern der Marke Haenni, Type 621,1, durchgeführt, wobei die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden und pro Radlastmesser ein Gewicht von 100 kg abgezogen wurde. Die Radlastmesser waren vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 15.1.1997 geeicht; der Eichschein wurde in Kopie vorgelegt. Anläßlich der Anhaltung gab der nunmehrige Berufungswerber an, er habe bei der Einschätzung des Gewichtes keine Erfahrung und deshalb nicht gewußt, wieviel geladen sei. Der Laderfahrer habe aufgeladen.

Gleichzeitig mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung legte der Berufungswerber eine Kopie der "Lieferschein-Rechnung Nr. 7494" vor, ausgestellt von der N GmbH. Abfall - Service in S. Aus dieser geht hervor, daß am 26.5. um 9.30 Uhr Schotter gewogen wurde und ein Bruttogewicht von 26.300 kg festgestellt wurde. Auf dem Lieferschein-Rechnung ist auch noch die Zahl vermerkt. 4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat die Richtigkeit der Abwaage durch die Gendarmeriebeamten in Frage gestellt und zum Beweis seiner Behauptung die Kopie eines Lieferscheines vorgelegt, aus welcher hervorgehen sollte, daß der Lkw mit dem Kennzeichen S-888FJ ein tatsächliches Gesamtgewicht von 26.300 kg gehabt habe.

Aus den Feststellungen der Gendarmerie, die vom Berufungswerber unbestritten blieben, ergibt sich, daß der verfahrensgegenständliche Lkw ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 22.000 kg hatte. Damit würde aber auch ein tatsächliches Gesamtgewicht von 26.300 kg eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und daher eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Das vom Berufungswerber in seiner Berufung angesprochene technische Höchstgewicht von ca. 27.000 kg ist bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes irrelevant, weil das Höchstgewicht gemäß § 2 Abs.1 lit.32a (lediglich) das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges bezeichnet, wogegen § 101 Abs.1 lit.a KFG aber ausdrücklich auf das "höchstzulässige Gesamtgewicht" des Fahrzeuges abstellt.

Bei der Abwägung der vorliegenden Beweisergebnisse, nämlich einerseits der durch zwei Gendarmeriebeamte mittels geeichten Radlastmessern vorgenommenen Gewichtsbestimmung des Fahrzeuges und andererseits der etwa eine halbe Stunde später bei der Firma N durchgeführten Abwägung dieses Fahrzeuges, die lediglich durch die Kopie eines Lieferscheines belegt ist, kam der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß der Messung durch die Gendarmerie für den angelasteten Tatzeitpunkt mehr Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zukommt:

Die beiden Gendarmeriebeamten der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich verwendeten geeichte Radlastwaagen und sind im Umgang mit diesen Waagen geschult, sodaß richtige Meßergebnisse erzielt werden; es wurden auch gemäß den Verwendungsbestimmungen pro Radlastmesser ein Gewicht von 100 kg abgezogen. Die Durchführung der Messung sowie das Meßergebnis wurden von Herrn RI. A sowie vom Leiter der Verkehrsabteilung im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich bestätigt und auch eine Kopie des Eichscheines der Radlastmesser vorgelegt. In Verbindung mit dem Diensteid der Gendarmeriebeamten ergibt dies einen vollen Beweis über die Tatsache, daß der vom Berufungswerber gelenkte Lkw ein tatsächliches Gesamtgewicht von 30.200 kg hatte.

Dieses Beweisergebnis konnte der Berufungswerber mit der von ihm vorgelegten Kopie eines Lieferscheines nicht entkräften, zumal die damit belegte Abwaage fast eine halbe Stunde später war und es durchaus nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, daß der Berufungswerber in der Zwischenzeit etwas abgeladen hat. Überdies stellt das vom Berufungswerber angegebene Gewicht von 26.300 kg ebenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des gegenständlichen Lkw´s, (nämlich 22.000 kg) dar. 4.3. Dieser Sachverhalt erfährt folgende rechtliche Beurteilung:

§ 102 KFG regelt die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers. Nach Abs.1 dieser Bestimmung darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; ....

Gemäß § 101 Abs.1 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht ... durch die Beladung nicht überschritten (wird). (Die Bestimmungen der Absätze 2 und 5 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.) Bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 22.000 kg stellt eine Beladung, durch die das Fahrzeug ein tatsächliches Gesamtgewicht von 30.200 kg erhält, eine Übertretung dieser Bestimmungen dar, weshalb der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, das erste Mal mit einem Kipper Wandschotter gefahren zu haben, so bestreitet er sein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung bzw. die Zumutbarkeit der Überprüfung des Gewichtes vor Fahrtantritt.

Es ist jedoch nicht glaubwürdig, daß ein Kraftfahrer eine derart hohe Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes nicht bemerkt: Einem Kraftfahrer, der mit dem Transport von Schotter befaßt ist, ist es zumutbar, sich die für eine zuverlässige Feststellung des Gesamtgewichts erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Falls keine Möglichkeiten zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen bestehen, darf er im Zweifel nur eine solche Menge aufladen, daß auch unter Annahme eines hohen Gewichtes des Schotters das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.1995, 95/03/0001 zum analogen Fall des Holztransportes).

Diese Sorgfalt hat der Berufungswerber beim Beladevorgang nicht walten lassen, obwohl sie erforderlich und zumutbar war, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.

4.4. Bei der Bemessung der Strafe war jedoch eine Korrektur vorzunehmen: Die Erstbehörde verhängte in ihrer Strafverfügung vom 17.8.1998 eine Geldstrafe in Höhe von 4.100 S, obwohl sie gemäß § 47 Abs.1 VStG nur eine solche bis zu 3.000 S hätte verhängen dürfen. Es war daher eine Reduzierung der Strafe vorzunehmen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam jedoch nicht in Betracht, da durch die festgestellte massive Überladung eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (zB. durch Verlängerung des Bremsweges) sowie eine überproportionale Belastung der befahrenen Straßen eingetreten war. Die Strafe in der verhängten Höhe ist auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit erforderlich. Sie ist aber auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen, um den Berufungswerber von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Überladung eines Lkws

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