Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105963/5/Ga/Fb

Linz, 24.02.1999

VwSen-105963/5/Ga/Fb Linz, am 24. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitz: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des D M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. November 1998, St. 37.646/98 1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: Mit Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 5 Abs.2 StVO schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe am 1. November 1998 um 15.58 Uhr an einer näher angegebenen Straßenörtlichkeit in L einen durch das Kennzeichen bestimmten PKW gelenkt, wobei auf Grund von Alkoholisierungssymptomen, wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augenbindehäute, die Vermutung bestanden habe, er könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben; er habe sich am 1. November 1998 um 16.25 Uhr in L, im Wachzimmer Pol.Dion. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht durch nicht ordnungsgemäße Durchführung der Blasvorgänge geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn die Mindestgeldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) kostenpflichtig verhängt. Über die gegen dieses Straferkenntnis (Faktum 1.) erhobene, zugleich mit dem Strafakt vorgelegte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Mit seinem Vorbringen geht der Berufungswerber auf den Grund seiner Bestrafung - die Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt - nicht ein. Vielmehr führt er nur aus, wie sich seine gesundheitlichen und familiären Lebensumstände seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 1986 gestaltet haben, daß er im Hinblick auf seine gesundheitliche Verfassung vitaminreiche Nahrung, vor allem viel Obst zu sich nehmen müsse und über ärztlichen Rat keinen Alkohol trinken solle, und schließlich, daß er seit 20 Jahren (zehn Jahre in Jugoslawien und zehn Jahre in Österreich) ohne einen einzigen Unfall gefahren sei. Aus diesem Vorbringen ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, aus welchen Beweggründen er den Schuldspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und die zugrunde liegenden Feststellungen der belangten Behörde bzw die von ihr getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Der Berufungswerber verkannte offensichtlich, daß ihm weder ein Alkoholdelikt noch die Übertretung einer Verkehrsregel angelastet worden ist. Der Berufungswerber ist mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hingewiesen worden. Zwar ist an den Begriff "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab anzulegen, Mindestvoraussetzung ist aber, daß wenigstens erkennbar sein muß, was der Berufungswerber gegen die ihm konkret widerfahrene Bestrafung einzuwenden hat. Aufgrund des inhaltlichen Begründungsmangels war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschuldigten ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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