Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105964/2/Ga/Fb

Linz, 24.02.1999

VwSen-105964/2/Ga/Fb Linz, am 24. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des D M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. November 1998, St. 37.646/98 1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 7 Abs.1 StVO schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe am 1. November 1998 um 15.58 Uhr an einer näher angegebenen Straßenörtlichkeit in L einen durch das Kennzeichen bestimmten PKW "nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, ohne Gefährdung oder Behinderung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre". Über ihn wurde eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig verhängt. Über die gegen dieses Straferkenntnis (Faktum 2.) erhobene, zugleich mit dem Strafakt vorgelegte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat bewertet den handschriftlich erhobenen, mit keinem Datum versehenen - jedoch rechtzeitigen - Schriftsatz als noch erkennbar gegen das ganze Straferkenntnis vom 17. November 1998 gerichtete Berufung. Dies deshalb, weil aus der Eingabe insgesamt immerhin erschlossen werden kann, daß der Beschuldigte auch mit seiner Bestrafung gemäß Faktum 2. nicht einverstanden ist. Inhaltlich jedoch geht der Beschuldigte auf Spruchpunkt 2. und die über ihn verhängte Geldstrafe nicht ein. Mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschuldigte ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen. Mindestvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Berufungsbegründung ist, daß ihr entnommen werden kann, aus welchen Gründen der Beschuldigte den Schuldspruch, die zugrunde liegenden Feststellungen der belangten Behörde oder die von ihr getroffene rechtliche Beurteilung bekämpft. Von all dem enthält der in Rede stehende Schriftsatz nichts, sodaß ein unbehebbarer inhaltlicher Mangel vorliegt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war, ohne daß ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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