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VwSen-105965/4/BI/FB

Linz, 29.11.1999

VwSen-105965/4/BI/FB Linz, am 29. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B S, S, R, vom 23. November 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. November 1998, VerkR96-12917-1998-Shw, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Punkt 1. die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 abgeändert wird, im Punkt 2. der Spruch insofern ergänzt wird, als die Bw insofern ... nicht dafür gesorgt hat, dass ..., "als der PKW nicht versperrt wurde und der Zündschlüssel im Zündschloss steckte", und im Punkt 3. der Spruch insofern ergänzt wird, als die Bw das Fahrzeug insofern verlassen hat, ohne es zu sichern, als "die Handbremse nicht angezogen war".

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1) 60 S, 2) 60 S und 3) 100 S, dh insgesamt 220 S (15,98 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 3 und 19 VStG, § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, §§ 102 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und §§ 23 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) §§ 102 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 23 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 300 S (12 Stunden EFS), 2) 300 S (12 Stunden EFS) und 3) 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 18. August 1998 um 9.30 Uhr den PKW, Kz, in B, T (gegenüber dem Blumengeschäft F) in der dortigen Kurzparkzone abgestellt und

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens nicht mit dem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet habe, zumal hinter der Windschutzscheibe keine Parkscheibe angebracht war,

2. habe sie sich von ihrem KFZ so weit entfernt, dass sie es nicht mehr überwachen habe können, und habe nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden habe können,

3. habe sie das Fahrzeug verlassen, ohne es vorher so zu sichern, dass es nicht abrollen habe können.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 110 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, der Wagen sei nicht vom Abstellort weggerollt, sondern man habe ihn 20 m schieben müssen, um ihn zum Rollen zu bringen. Die Strecke bis zum Auto der Frau S habe 42 m betragen. Der führerlose Wagen habe nicht zum Auto der Frau S rollen können, sondern nur geradeaus. Das Fahrzeug sei vielmehr dorthin gelenkt worden. Sie habe sich über den Meldungsleger RI L beim LGK beschwert und das Ergebnis sehe man bei der gesamten Beweisaufnahme, zumal als Zeuge wieder jemand "derselben Hierarchie" fungiert habe. Sie lehne RI L als befangen ab. Die übrigen Ausführungen betreffen offensichtlich Verfahren wegen Entzug der Lenkerberechtigung ("rote Karte").

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Erhebungen zur Örtlichkeit. Diesbezüglich wurden Fotos des in Rede stehenden Parkplatzes Nähe T vorgelegt, aus denen sich die Rollstrecke und auch das Gefälle in Rollrichtung einwandfrei ersehen lässt.

Nach der Aktenlage war der PKW im Bereich der Kurzparkzone links vom Blumengeschäft F abgestellt, wobei die Rechtsmittelwerberin (Bw) gegenüber dem Meldungsleger angab, sie habe einen Termin im Krankenhaus Braunau gehabt.

Laut Anzeige wurde der GP Braunau am 18. August 1998 gegen 9.35 Uhr telefonisch verständigt, dass in der T vor dem Krankenhaus ein PKW über die Straße gerollt sei und einen anderen PKW beschädigt habe.

Daraufhin fuhren der Meldungsleger RI L und BI E zur T und fanden den PKW der Bw quer über die T und mit der linken hinteren Stoßstangenecke an der linken hinteren Stoßstangenecke des parallel zur T abgestellten PKW , zugelassen auf M S, stehend an. Die Endlage wurde fotografiert und die Bilder der Anzeige beigelegt. Ein Schaden ist weder am PKW S noch an dem der Bw entstanden.

Der Meldungsleger hat weiters festgestellt, dass beim PKW der Bw der Zündschlüssel steckte, kein Gang eingelegt und die Handbremse nicht angezogen und der PKW nicht versperrt war. Eine Parkscheibe war ebenfalls nicht angebracht. Darauf angesprochen habe die Bw dies mit altersbedingter Vergesslichkeit begründet.

Im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 7. September 1998 gab die Bw an, sie habe den PKW mit eingelegtem Gang und angezogener Handbremse vorschriftsmäßig abgestellt. Der Standort sei auch nicht abfallend. Sie sei auch gegangen und habe eine Parkscheibe geholt. Als sie zurückgekommen sei, sei der Wagen 10 m weit vom Abstellort weg neben dem PKW S gestanden. Diese müsse beim Ausparken ihren PKW gestreift und zum Rollen gebracht haben.

RI L gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Erstinstanz am 17. September 1998 an, die Angaben im Einspruch seien nicht richtig; er selbst habe den PKW zum Parkplatz des Roten Kreuzes zurückgeschoben, weil er quer über die Straße gestanden sei. Frau S habe erst durch ihn von dem Vorfall erfahren. Er habe die Bw im Krankenhaus ausrufen lassen, habe sie aber nicht erreicht und daher den PKW abgesperrt und den Zündschlüssel beim GP B verwahrt. Um 14.30 Uhr sei die Bw mit ihrem Gatten zum GP gekommen, wo sie angegeben habe, sie sei bei einer Untersuchung gewesen und habe vergessen, den Schlüssel abzuziehen. Er habe weder hinter der Windschutzscheibe noch im Fahrgastraum eine Parkscheibe gefunden, was auch BI E bestätigt habe.

Die Bw konterte, die Beweisaufnahme sei eine einzige Schuldzuweisung gegen sie. Sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und es habe länger gedauert, ehe sie eine Parkscheibe besorgen habe können. Sie habe irrtümlich geglaubt, Frau S habe neben ihr geparkt. Bei ihrer Rückkehr sei der PKW anderswo gestanden und RI L habe behauptet, sie hätte ihn nicht gegen Abrollen gesichert. Die Handbremse müsse aber angezogen gewesen sein, weil es sonst zu erheblichen Schäden an beiden PKW gekommen wäre. Wer ihr Auto gerammt und zum Rollen gebracht habe, müsse die Gendarmerie klären. Dass bei einer Kollision der Gang herausspringe, wisse jeder Laie. Sie sehe auch nicht ein, warum RI L den Schlüssel abgezogen habe. Außerdem habe er ihr als Dank für 27 Jahre unfallfreie Fahrt die "rote Karte" verpasst; er müsse eine Aversion gegen sie haben. Dass durch ihre Beschwerde gegen ihn die Sympathie nicht gefördert werde, sei erklärlich.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass aus den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit seinerseits gegenüber der Bw ersichtlich ist. Zum einen ist es nicht Angelegenheit eines Gendarmeriebeamten, ein Verfahren zum Entzug der Lenkerberechtigung einzuleiten, sondern ein solcher Akt obliegt der Prüfung der Behörde, die selbstverständlich jede Anzeige auf etwaige Entzugsgründe zu prüfen hat. Selbst wenn ein Gendarmeriebeamter die Einleitung eines solchen Verfahrens "anregt", ist es Sache der Behörde, sich damit auseinanderzusetzen und ihre eigenen Überlegungen dazu anzustellen. Dass der Meldungsleger der Bw eine "rote Karte" verpasst hätte trotz 27 Jahre unfallfreiem Fahren, ist daher schon von vornherein unzutreffend, weil rechtlich nicht möglich.

Die Bw hat, im Gegensatz zu ihren Ausführungen im Einspruch, nun nicht mehr bestritten, dass ihr PKW die Distanz von immerhin 42 m über die Straße gerollt ist - solches erscheint nach Einsichtnahme in die vorgelegten Fotos nicht denkunmöglich, wobei die Krümmung des Rollweges davon abhängt, wie das Lenkrad eingeschlagen wurde - sondern sie hat gerügt, es sei nicht festgestellt worden, wer den PKW so "gerammt" habe, dass er ins Rollen gebracht worden sei. Abgesehen davon, dass ein Schaden, der durch ein solches "Rammen" zweifellos entstanden wäre, nicht einmal von ihr behauptet wurde, wäre bei angezogener Handbremse nicht einmal dadurch der PKW zum Abrollen gebracht worden. Schon daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der vom Meldungsleger auf Grund der von ihm angetroffenen Situation vermutete Hergang bzw die Ursache dafür nicht frei erfunden worden sein kann. Der Meldungsleger hätte auch den Zündschlüssel, den er der Bw übergeben hat, nicht abziehen können, wenn er nicht gesteckt wäre.

Aus welchen Überlegungen die Bw ihren Aufenthalt im Krankenhaus, den sie dem Meldungsleger sofort mitgeteilt hat, nunmehr verschweigt und ausführt, sie habe eine Parkscheibe besorgt, was länger gedauert habe, ist unerfindlich. Selbst wenn sie tatsächlich erst eine Parkscheibe besorgen hätte müssen, wäre sie ebenso verpflichtet gewesen, den PKW abzusichern und zu versperren, weil sie eben nicht ausschließen konnte, dass dies länger dauern kann.

Im Ergebnis gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der aus der Endlage der beiden Fahrzeuge, die auf den im Akt befindlichen Fotos einwandfrei dokumentiert ist, herzuleitende Ablauf der Geschehnisse in Verbindung mit den unbedenklichen Aussagen des Meldungslegers nachvollziehbar macht, dass der PKW der Bw von ihr nach dem Aussteigen nicht gegen Abrollen abgesichert wurde - für die Annahme eines "Selbständigmachens" des Ganghebels liegen ebenso wenig Anhaltspunkte vor wie für eine Inbetriebnahme durch Fremde - und sie den Abstellort verlassen hat, ohne den PKW abzusperren, wobei sie auch, möglicherweise in der Aufregung um den Termin im Krankenhaus B, nicht bedacht hat, dass der PKW in der Kurzparkzone abgestellt war.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Gemäß § 102 Abs.6 KFG 1967 hat der Lenker, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Fahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

Gemäß § 23 Abs.5 StVO 1960 hat der Lenker, bevor er das Fahrzeug verlässt, es so zu sichern, dass es nicht abrollen kann.

Im gegenständlichen Fall geht aus den Lichtbildern hervor, dass es sich beim Abstellort neben dem Blumengeschäft F um eine nicht gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt hat, dh die Bw hätte eine Parkscheibe an eine gut einsehbare Stelle hinter der Windschutzscheibe legen müssen. Ein Herunterfallen einer ordnungsgemäß deponierten Parkscheibe wurde nicht behauptet und ist auch nach den unbedenklichen Aussagen des Meldungslegers auszuschließen. Die Bw hat ausgeführt, sie habe erst eine Parkscheibe besorgen müssen, was einige Zeit gedauert habe, und als sie zurückgekommen sei, sei der PKW nicht mehr am Abstellort gestanden und "die Aktion der Polizei schon beendet". Geht man davon aus, dass der GP Braunau um etwa 9.30 Uhr verständigt wurde und die Bw um 14.30 Uhr, also offenbar nach ihrem Termin im Krankenhaus, am GP erschienen ist, so ist ihre Aussage, sie habe länger gebraucht, bis sie eine Parkscheibe besorgt gehabt hatte, schlicht als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Die Bw hat nach den schlüssigen Aussagen des Meldungslegers den PKW nach dem Abstellen in der Kurzparkzone weder versperrt noch den Zündschlüssel abgezogen, zumal er ihn mit steckendem Zündschlüssel vorgefunden hat. Er hat ihn nach dem Umstellen des PKW beim GP Braunau deponiert und der Bw bei ihrem Erscheinen ausgefolgt, was von der Bw nie dezidiert bestritten wurde. Hätte die Bw den PKW ordnungsgemäß versperrt, hätte der Meldungsleger nicht in den Besitz des Zündschlüssels gelangen können. Außerdem ist es einem Gendarmeriebeamten zuzumuten, erkennen zu können, ob die Handbremse eines quer über die Fahrbahn stehenden PKW angezogen ist oder nicht. Wäre tatsächlich, wie von der Bw behauptet, ein Gang eingelegt gewesen, wäre ein Zurückrollen des PKW schlicht unmöglich gewesen. Dass kein Sachschaden entstanden ist, könnte darauf zurückzuführen sein, dass der PKW noch keinen genügend großen Schwung erreicht hatte, sodass der Anstoß, der überdies auch mit den relativ elastischen Stoßstangenecken erfolgte, gemildert wurde; der Schluss auf eine angezogene Handbremse ergibt sich daraus aber nicht.

Auf dieser Grundlage vertritt der unabhängige Verwaltungssenat in allen drei Spruchpunkten die Auffassung, dass die Bw die ihr zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und ihr Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dabei ist unerheblich, dass es nicht zu einem Sachschaden kam - dies vermochte letztlich auch die Bw nicht zu beeinflussen - und tatsächlich kein Unbefugter das Fahrzeug in Betrieb nahm.

Die Spruchänderung im Punkt 1. betraf die Strafnorm; die Ergänzungen in den Punkten 2. und 3. erfolgten zur genaueren Umschreibung des jeweiligen Tatvorwurfs, wobei die zugrundeliegende Zeugenaussage des Meldungslegers vom 17. September 1998 innerhalb der Verjährungsfrist lag.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse der Bw mangels Bekanntgabe mit 9.000 S netto monatlich beim Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt hat. Dieser Schätzung wurde nicht widersprochen, weshalb sie auch der Berufungsentscheidung zugrundezulegen war.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S, § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S vor), sind angesichts der erstmaligen Auffälligkeit der Bw sehr niedrig bemessen, weshalb eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt war. Es steht ihr frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren (insbesondere Fotos) ergab keinen Anhaltspunkt für Unglaubwürdigkeit des Meldungslegers -> Bestätigung.

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