Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105967/9/Ki/Shn

Linz, 03.03.1999

VwSen-105967/9/Ki/Shn Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ernst I, vom 15. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 15. September 1998, VerkR96-15330-1997, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 1999 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 4.500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 108 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten vor der BH Vöcklabruck wird auf 450 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Vöcklabruck hat den Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 15. September 1998, VerkR96-15330-1997, für schuldig befunden, er habe am 4.10.1997 um 16.17 Uhr das Motorrad auf der Attersee Bundesstraße 151 in Richtung Attersee gelenkt und in Aufham bei km 16,600 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 204 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 600 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1998 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, der Berufung vollinhaltlich Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu seiner Berufung dahingehend Folge zu geben, daß das Straferkenntnis insoweit aufgehoben wird, als ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 30 km/h angelastet wird, wobei er diesfalls um die Verhängung einer schuldangemessenen Geldstrafe ersuche. Eine gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h habe er von Beginn an auch zugegeben.

I.3. Die BH Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 1999. Bei dieser Berufungsverhandlung waren ein Rechtsvertreter des Bw, eine Vertreterin der BH Vöcklabruck und als Zeuge RI Anton W anwesend. Der Bw selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Gendarmerieposten-kommandos Attersee vom 6. Oktober 1997 zugrunde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Meldungsleger durch Messung mit einem Lasermeßgerät festgestellt, als Meßort (Standort des Meldungslegers) wurde Strkm 16,800 angeführt.

Der Rechtsmittelwerber rechtfertigte sich im wesentlichen damit, daß er auf dem fraglichen Straßenstück mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h unterwegs gewesen sei. Die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h sei unrichtig und auch laut Aktenlage nicht gedeckt. Bemängelt wird insbesondere, daß die erforderlichen Kontrollen des Meßgerätes in einem Protokoll festgehalten werden müßten, ein derartiges Protokoll im Behördenakt jedoch nicht aufliege. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h werde anerkannt.

In der Folge wurde der Meldungsleger von der BH Vöcklabruck zeugenschaftlich einvernommen, dieser bestätigte im wesentlichen die Angaben in der Anzeige, außerdem legte er einen Eichschein für das Meßgerät sowie ein Protokoll über Laserkontrollen vor. Bei diesem Protokoll handelt es sich um eine dienstinterne Aufzeichnung, welche mit einem Meßprotokoll laut Bedienungsanleitung nicht ident ist. In dem erwähnten Protokoll findet sich insofern ein Widerspruch, als für den 4. Oktober ein anderer Meßort, als in der Anzeige protokolliert wurde, aufscheint.

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die BH Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 15. September 1998, VerkR96-15330-1997, erlassen. In der dagegen erhobenen Berufung vom 15. Oktober 1998 wird das Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung weiterhin bestritten, insbesondere wird die Richtigkeit der vom Meldungsleger vorgenommenen Messung in Frage gestellt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß nach der Gerätefunktionskontrolle die entsprechenden Daten und die Durchführung der Kontrollen in einem Protokoll zu belegen sind. Wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden bzw das entsprechende Protokoll nicht erstellt wird, gelte die Lasermessung als fehlerhaft und dürfe nicht weiter verwendet werden. Auch wird ausgeführt, daß das vom Meldungsleger übermittelte Laserkontrollblatt den in der Anzeige und auch im Straferkenntnis enthaltenen Angaben sowohl in Bezug auf den Meßort, den angegebenen Straßenkilometern, das Datum als auch hinsichtlich der angegebenen Geschwindigkeiten widersprechen würde.

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Gendarmeriebeamte aus, daß er als Meßpunkt Strkm 16,800 der B151 gewählt hatte. Er hat das Fahrzeug des Bw in einer Entfernung von 200 m abfahrend gemessen, Strkm 16,600 sei ca 500 m vom Beginn des Ortsgebietes an situiert. Er erklärte, daß er der Bedienungsanleitung entsprechend sämtliche Kontrollen durchgeführt hat, das in der Bedienungsanleitung vorgesehene Protokoll wurde nicht sofort ausgefüllt, die entsprechenden Eintragungen wurden am nächsten Tag vorgenommen. Die erforderlichen Daten, insbesondere auch die Durchführung der Kontrollen, hätte er vorerst in seinem Buch vermerkt. Bei der Messung habe er auf die Nummerntafel des Motorrades gezielt.

Auf Vorhalt, daß im vorgelegten (amtsinternen) Protokoll über die Laserkontrolle ein anderer Meßort für den Tatzeitpunkt vermerkt ist, erklärte der Zeuge, daß dies irrtümlich von einem Kollegen so eingetragen wurde. I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Unbestritten handelt es sich beim Ort der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um eine Straße im Ortsgebiet und es war dort keine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Demnach hätte der Bw höchstens eine Geschwindigkeit von 50 km/h fahren dürfen.

Die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von einem Gendarmeriebeamten mit einem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser (LTI 20.20 TS/KM-E) vorgenommen. Laut den Aussagen des Meldungslegers hat er die Bestimmungen für die Verwendung dieses Gerätes eingehalten. Insbesondere hat er ausgeführt, daß er die erforderlichen Kontrollen des Gerätes durchgeführt hat. Es bestehen diesbezüglich seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Bedenken, dieser Aussage Glauben zu schenken, ist der Zeuge doch zur Wahrheit verpflichtet und würde eine falsche Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dieses Umstandes war sich der Zeuge bei seiner Aussage bewußt. Die Aussage ist überdies schlüssig und widerspricht nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall muß seine Aussage jedoch im Hinblick auf den Umstand, daß die gemessene Geschwindigkeit auch ein Führerscheinentzugsverfahren nach sich zieht, als bloße Schutzbehauptung angesehen werden.

Grundsätzlich muß auch darauf hingewiesen werden, daß laut ständiger Judikatur des VwGH ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser ein taugliches Geschwindigkeitsmeßgerät darstellt bzw daß einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzumuten ist (vgl VwGH 98/03/0144 vom 8.9.1998 ua).

Daß im vorliegenden Fall das Protokoll nicht sofort ausgefüllt wurde, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, schadet nicht. Dieses Protokoll soll lediglich belegen, daß die erforderlichen Kontrollen am Meßgerät durchgeführt wurden. Ob nun letztlich der Meßbeamte die erforderlichen Daten zuerst in einem Buch vermerkt und sie später in das Protokoll überträgt oder ob das Protokoll sofort an Ort und Stelle ausgefüllt wird, ist - jedenfalls im Hinblick auf ein Verwaltungsstrafverfahren - nicht relevant. Maßgeblich ist ausschließlich, daß die erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Daß die Kontrollen durchgeführt wurden, hat der Zeuge bei seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft darlegen können. Darüber hinaus konnte der Bw nicht darlegen, weshalb aus dem Umstand, daß das Protokoll nicht sofort ausgefüllt wurde, eine Fehlmessung abzuleiten wäre. Was das im Verfahrensakt aufliegende interne Protokoll anbelangt, so trifft es zu, daß die darin enthaltenen Angaben im Widerspruch zur Anzeige bzw zum vorgeworfenen Tatort stehen. Der Meldungsleger konnte jedoch glaubhaft darlegen, daß hier seinem Kollegen ein Irrtum passiert ist. Für das gegenständliche Verfahren ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, steht doch, auch aufgrund der Rechtfertigung des Bw, welcher am vorgeworfenen Tatort eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h zugegeben hat, eindeutig fest, daß die Messung, wie in der Anzeige ausgeführt wurde, stattgefunden hat.

Die erkennende Berufungsbehörde gelangt daher unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zur Auffassung, daß der Bw tatsächlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß (um 50 km/h) überschritten hat. Gründe, welche die subjektive Schuldfähigkeit des Bw diesbezüglich in Frage stellen könnten, wurden von diesem nicht behauptet und es sind im Berufungsverfahren auch keine hervorgekommen. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß durch derart gravierende Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen kommt. Deshalb ist auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe in Bezug auf die konkreten Umstände tat- und schuldangemessen ist und dem Bw auch im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (die von der BH Vöcklabruck in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Fakten wurden diesbezüglich nicht bestritten) zumutbar ist. Strafmilderungsgründe können seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden, als straferschwerend muß eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gewertet werden. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die nunmehr verhängte Strafe auch als geeignet erscheint, dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen, eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den bereits erwähnten spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung - Das nicht sofortige Ausfüllen des Meßprotokolls ist grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich nicht relevant.

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