Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105971/6/BI/FB

Linz, 15.06.1999

VwSen-105971/6/BI/FB Linz, am 15. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, H, G, vom 29. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 1998, VerkR96-7326-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 52a Z.10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z.10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. Jänner 1998 gegen 16.36 Uhr den Kombi auf der B in Richtung T gelenkt und im Gemeindegebiet von V bei km 244,3 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, in der ersten Anonymverfügung sei die Fahrtrichtung unrichtig angeführt gewesen und nach der Strafverfügung sei trotz seiner Berufung eine Zahlungsaufforderung von der Erstinstanz gekommen. Bei so vielen Fehlern der Behörde sei fraglich, ob nicht bei der Messung auch ein Fehler unterlaufen sei.

Er komme immer am Samstag bei dieser Stelle vorbei und habe immer starkes Verkehrsaufkommen, sodaß er sich diese Geschwindigkeitsmessung nur als Irrtum erklären könne, zumal er nur 60 km/h gefahren sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Erhebungen bezüglich des bei der Messung verwendeten Laser-Geschwindigkeitsmeßgeräts sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am Standort des die Messung durchgeführt habenden Meldungslegers RI W am 10. Juni 1999.

Laut Anzeige wird dem damals namentlich unbekannten Lenker des nach dem Kennzeichen bestimmten Kombi - dieser ist auf den Rechtsmittelwerber zugelassen - vorgeworfen, am 3. Jänner 1997 gegen 16.36 Uhr auf der B in V in Fahrtrichtung T im Bereich des km ca 244,3 trotz Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h eine solche von 77 km/h gefahren zu sein. Die Messung habe 80 km/h ergeben, die vorgeschriebene Toleranz von 3 km/h sei abgezogen worden. Die Messung sei mit dem Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS Nr. 9400-1064 vorgenommen worden und vom rechten Fahrbahnrand der B bei km 244,6 aus in einer Entfernung von 292 m erfolgt.

Der Meldungsleger hat bei seiner Zeugenaussage am 16. Juni 1998 bestätigt, er habe vom Lenkersitz des im rechten Winkel zur B in der Ausfahrt der Fa. L abgestellten Dienstwagens die Geschwindigkeit der von links herannahenden Fahrzeuge gemessen, wobei er das Meßgerät beim geöffneten Seitenfenster aufgelegt habe. Er habe vor der Messung die vorgeschriebenen Einstiegstests durchgeführt und diese halbstündig wiederholt. Das Gerät sei voll funktionstüchtig gewesen und die Bedienungsvorschriften seien eingehalten worden. Vom Meßwert 80 km/h seien die vorgeschriebenen Toleranzwerte abgezogen und eine Geschwindigkeit von 77 km/h der Anzeige zugrundegelegt worden. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, weil der Lenker den linken Fahrstreifen in seiner Fahrtrichtung benützt habe.

Am 10. Juni 1999 wurde vom erkennenden Mitglied des UVS ein Ortsaugenschein im Bereich der Ausfahrt der Fa. L durchgeführt, wobei festgestellt wurde, daß sich diese unmittelbar bei km 244,6 der B rechtsseitig in Fahrtrichtung T gesehen befindet. Vom dortigen Standort aus ist die vom Meldungsleger beschriebene Vorgangsweise bei der Geschwindigkeitsmessung der in Richtung T fahrenden PKW ohne Einschränkungen möglich, da die örtlichen Gegebenheiten und Sichtverhältnisse ein eindeutiges Anvisieren der Fahrzeuge, je nach Verkehrsaufkommen, zulassen. Etwa bei km 244,3 befindet sich eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung.

Der Meldungsleger hat in der Anzeige ausgeführt, die Messung sei mit dem Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS Nr. 9400-1064 durchgeführt worden. Bei weiteren Erhebungen hat sich ergeben, daß am Vorfallstag nicht das in der Anzeige angeführte Meßgerät verwendet wurde, sondern das Gerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 5955. Der Meldungsleger hat den Irrtum damit begründet, aufgrund des Schreibfehlers im Datum des Vorfallstages ("3. Jänner 1997") in der Anzeige habe er automatisch die Nummer des am 3. Jänner 1997 dem GPK S zugeordneten Lasermeßgerätes angeführt. Am tatsächlichen Vorfallstag, dem 3. Jänner 1998, sei hingegen das Gerät Nr. 5955 verwendet worden. Diesbezüglich hat er einen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vorgelegt, wonach die letzte Eichung vor dem Vorfall am 12. Mai 1997 mit Nacheichfrist 31. Dezember 2000 erfolgte. Er hat weiters ein Protokoll über Geschwindigkeitsmessungen am 3. Jänner 1998 in V, "Kfz L" von 16.00 bis 17.15 Uhr vorgelegt, in dem aber weder Gerätenummer noch Bauart aufscheint, sodaß dieses nicht eindeutig dem nunmehr von ihm angeführten Gerät zuzuordnen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß aufgrund der inzwischen zutage getretenen Fehler und Ungenauigkeiten im gegenständlichen Fall - der Rechtsmittelwerber hat in der Berufung Fehler der Behörde behauptet, die mit der Messung grundsätzlich nichts zu tun haben, während die nunmehr angeführten die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Messung betreffen - nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, daß der bei dieser Geschwindigkeitsmessung erzielte Wert tatsächlich dem Tatvorwurf zugrundezulegen ist.

Aus dieser Überlegung war im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht zu leisten sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Meßgerät und Meßprotokoll wegen Ungenauigkeit des Meldungslegers nicht eindeutig zuzuordnen -> Verfahrenseinstellung im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers

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