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VwSen-105973/3/WEG/Ri

Linz, 16.03.1999

VwSen-105973/3/WEG/Ri Linz, am 16. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der E K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R S und Mag. N S, Mplatz, L, vom 10. November 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 20. Oktober 1998, VerkR96-6930-1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V als gemäß § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach 1. § 9 Abs.1 und 2. § 16 Abs.2 lit.b, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von 1.) 800 S und 2.) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 36 Stunden und 2.) 72 Stunden verhängt, weil diese am 20. März 1998 um ca. 17.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen V auf der S Bundesstraße (B) zwischen T und E in Richtung B I gelenkt hat und 1.) im Stunnel 2 den PKW trotz doppelter Sperrlinie überholt habe sowie 2.) dieses Überholmanöver vor der dort befindlichen unübersichtlichen Rechtskurve durchgeführt habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 280  S in Vorschreibung gebracht.

Dieses Straferkenntnis gründet in erster Linie auf einer Privatanzeige und einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Privatanzeigerin.

Die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin bringt in ihrer rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, sie habe die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und habe die Privatanzeigerin zum Beobachtungszeitpunkt ihrer eigenen Fahrweise die gesamte Aufmerksamkeit zuwenden müssen, sodaß diesen Aussagen nicht die für ein Strafverfahren notwendige Glaubwürdigkeit zukommt. Sie selbst fahre pro Jahr ca. 50.000 bis 80.000 Kilometer und spreche die Wahrscheinlichkeit dafür, daß der von ihr im bisherigen Verfahren geschilderte Ablauf richtig sei. Was dem Vorwurf des vor einer unübersichtlichen Rechtskurve angeblich durchgeführten Überholmanövers betreffe, fehlen im Straferkenntnis jegliche Feststellungen, in welcher Entfernung zur Rechtskurve das Überholmanöver durchgeführt worden sei, weshalb der diesbezügliche Vorwurf nicht überprüfbar bzw widerlegbar sei. Es wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 12. März 1999 wurde die tatörtliche Strecke abgefahren und einer Überprüfung unterzogen. Dabei stellte sich heraus, daß es einen S in Wirklichkeit nicht gibt, was auch vom anwesenden Gendarmeriebeamten bestätigt wurde. Sollte sich das Überholmanöver im sogenannten Tunnel B zugetragen haben, was nicht gesichert aber anzunehmen ist, weil dieses Tunnel dem Stunnel 1 folgt und auch als zweites gebaut wurde, so ist dazu festzuhalten: Das Tunnel hat eine Länge von 1090 m. Es ist über die gesamte Strecke ein Verbotszeichen gemäß § 52a Z4a (Überholen verboten) StVO angebracht. Im Tunnel selbst befindet sich über die gesamte Länge eine doppelte Sperrlinie. Die Sperrlinie endet am Ende des Tunnels, das Überholverbot in Richtung Ebensee wird ca. 40 m nach dem Tunnel aufgehoben. Es befinden sich im Tunnel zwei unübersichtliche Rechtskurven, nämlich eine am Beginn und eine am Ende desTunnels. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie aus den Ausführungen über die Tatörtlichkeit abgeleitet werden kann, ist die Anführung des Tatortes "S 2" nicht ausreichend, um die Berufungswerberin in die Lage zu versetzen, sich ausreichend zu verteidigen. Sollte es sich bei der Tatörtlichkeit um das Tunnel Bkreuz handeln, einen S 2 gibt es offiziell nicht, so befinden sich in diesem Tunnel 2 unübersichtliche Rechtskurven, die annähernd 800 m voneinander entfernt sind, sodaß der Vorwurf, das Überholmanöver vor der dort befindlichen unübersichtlichen Rechtskurve durchgeführt zu haben, dem § 44a Z1 VStG nicht entspricht. Selbiges trifft auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses zu. Hinzu tritt, daß der Berufungswerberin zum Vorwurf gemacht wurde, trotz einer doppelten Sperrlinie überholt zu haben, nicht jedoch, eine Sperrlinie überfahren zu haben. Nur letzteres würde eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO 1960 darstellen.

Aus den angeführten Gründen waren die der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht als erweisbar bzw nicht als konkret ausreichend vorgeworfen anzusehen, weshalb - weil einer Verbesserung durch die Berufungsbehörde Verfolgungsverjährung entgegensteht - gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Akt Dr. Wegschaider

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