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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105977/2/BI/FB

Linz, 25.10.1999

VwSen-105977/2/BI/FB Linz, am 25. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. N S, A, W, vom 10. November 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Oktober 1998, VerkR96-17554-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges auf ".-... LG" berichtigt wird.

II. Im Punkt 1) entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 45 Abs.1 2.Alt. VStG, §§ 52a Z10a, 20 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 3.000 S (96 Stunden EFS) und 2) 4.000 S (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. August 1997 um 14.10 Uhr den PKW .-... GL auf der A in Richtung S gelenkt und im Gemeindegebiet von S bei km 233,540

1) die im Bereich der do Brückenbaustelle durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 40,88 km/h überschritten habe (es sei zu seinen Gunsten eine Toleranz von 3 % berücksichtigt worden, die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit habe 107 km/h betragen).

2) Bei km 238,500 im Gemeindegebiet von S habe er um 14.04 Uhr die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten (es sei zu seinen Gunsten eine Toleranz von 3% berücksichtigt worden, die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit habe 179 km/h betragen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 700 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, aus dem Plan ergebe sich, dass zunächst auf der RFB Salzburg eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen kundgemacht worden sei. Die RFB Salzburg habe dann Richtung S geführt (Ausfahrt), während der fließende Verkehr auf die RFB Wien in Fahrtrichtung Salzburg umgeleitet worden sei. Für diesen fließenden Verkehr sei aber eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen den Bestimmungen der StVO auf Autobahnen nicht auf beiden Seiten kundgemacht worden, was sich auch aus der Planskizze ergebe. Das Verfahren im Punkt 1) sei daher einzustellen.

Zu Punkt 2) führt der Rechtsmittelwerber aus, er sei damals von der Shopping City Süd nach Salzburg gefahren. Dort sei an der Auffahrt mit dem Zeichen "Autobahn" nach der StVO das Zeichen, welches auf die Gebührenpflicht auf Autobahnen hinweise, an einer Verkehrszeichenstandsäule angebracht. Dieses stehe in keinem Zusammenhang mit der StVO und mache die Verordnung ungültig. Er verwies dazu auf ein "beiliegendes Foto", das jedoch fehlte.

Darüber hinaus seien die Geldstrafen überhöht, zumal sich sein Nettoeinkommen 1997 auf monatlich ca 20.000 S bei Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder belaufen habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers GI Z geht hervor, dass er und RI Z am 9. August 1997 um 14.01 Uhr den PKW ".-... GL" im Zuge seiner Fahrt auf der W A in Fahrtrichtung S zum einen bei km 233,540 im Bereich der dortigen Brückenbaustelle (Gegenverkehrsbereich) trotz deutlich beschilderter Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h und zum anderen bei km 238,500 entgegen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit einer solchen von 179 km/h mittels der im Zivilstreifenwagen (Deckkennzeichen) eingebauten und geeichten ProViDa-Anlage gemessen hätten. Der 3-Sekunden-Abstand zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem Zivilstreifenwagen habe sich bei den Messungen nicht wesentlich verändert.

Die vom Rechtsmittelwerber in der Stellungnahme vom 17. März 1998 dargelegte Version über die Anhaltung und die Rolle eines schwarzen BMW wurde von GI Z im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz am 16. April 1998 im Wesentlichen bestätigt. Demnach wurde das Zivilstreifenfahrzeug ebenso wie der BeschuldigtenPKW von diesem überholt und sollte ebenfalls am Autobahnparkplatz bei km 243,7 angehalten werden; der Lenker fuhr jedoch trotz Blaulicht und "Blickkontakt" mit dem Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges, RI Z, weiter. GI Z gab an, da der PKW des Rechtsmittelwerbers ohnehin auf Video aufgezeichnet gewesen sei, sei es ihnen wichtiger erschienen, dem schwarzen BMW nachzufahren, der dann auch am Pannenstreifen gestoppt werden habe können. Dabei sei der Rechtsmittelwerber, der anordnungsgemäß auf den Autobahnparkplatz zugefahren gewesen sei, an ihnen vorbeigefahren.

Zur Geschwindigkeitsüberschreitung gab GI Z an, er sei auf dem Beifahrersitz gesessen und habe die ProViDa-Anlage bedient. Am Beginn des Gegenverkehrsbereichs in der 60 km/h-Beschränkung seien sie vom Beschuldigten überholt worden, wobei dieser deutlich schneller gefahren sei. Bei der sofort begonnenen Nachfahrt auf dem linken Fahrstreifen in Richtung S im 3-Sekunden-Abstand sei eine Geschwindigkeit von 107 km/h festgestellt worden. Bei km 238,500 - der Rechtsmittelwerber sei bereits rechts gefahren - habe die ProViDa-Anlage eine Geschwindigkeit von 179 km/h angezeigt. Dabei seien sie beide von jenem schwarzen BMW überholt worden.

Der Zeuge legte drei Fotos, Ausschnitte aus dem mittlerweile nicht mehr vorhandenen Videofilm, vor, aus denen um 14.01.42 Uhr eine Geschwindigkeit von 107 km/h bei der Nachfahrt hinter dem PKW .-... LG im 60 km/h-Bereich hervorgeht, weiters um 14.01.57 Uhr eine Geschwindigkeit von 89 km/h ebenfalls im 60 km/h-Bereich und um 14.04.19 Uhr eine solche von 179 km/h.

RI Z bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 18. Mai 1998 sinngemäß die Angaben des Meldungslegers.

Vorgelegt wurde der Verkehrszeichen-Plan betreffend die Brückenbaustelle "A", der einen wesentlichen Bestandteil der der 60 km/h-Beschränkung zugrundeliegenden Verordnung bildet.

Aus diesem Plan ist ersichtlich, dass die Richtungsfahrbahn Salzburg bei km 232,150 auf die Gegenfahrbahn umgeleitet wird, nachdem die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit zuerst auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und schließlich bei km 232,100 auf 60 km/h herabgesetzt wurde. Laut Plan sind die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" gemäß § 52a Z10a StVO auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn Salzburg aufgestellt, wobei auf eine Zusatztafel mit Längenangabe bei länger als 1000 m geltender Beschränkung hingewiesen wird. Kurz nach Beginn der 60 km/h-Beschränkung beginnt die Ausfahrt S, auf der das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht ist. Der auf die Gegenfahrbahn umgeleitete Verkehr passiert bei km 232,380 und weiters bei km 233,540 und 232,690 weitere Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10a StVO, die nur rechtsseitig aufgestellt - und im Übrigen auch auf den Fotos zu erkennen - sind. Die 60 km/h-Beschränkung endet nach der Rückleitung der Richtungsfahrbahn Salzburg auf Höhe der Ausfahrt S bei km 233,880, wobei das Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10b StVO beidseitig aufgestellt ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Zum Vorwurf der Übertretung nach § 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960:

Gemäß § 52a Z10a 1. Satz StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94, zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 51 Abs.1 StVO 1960 sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ENDE" anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. ..

Gemäß § 48 Abs.2 leg.cit. sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem mit Nr.1 bezeichneten Foto, das augenscheinlich die im Punkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegte Übertretung dokumentiert, aus der Position der Videokamera nicht zu erkennen, ob tatsächlich das in Rede stehende Vorschriftszeichen beidseitig der in Richtung S führenden Fahrstreifen angebracht war. Aus dem Verkehrszeichenplan ist ersichtlich, dass die "Wiederholungszeichen", nämlich diejenigen vor der Rückleitung auf die RFB S, nur rechtsseitig angebracht sind.

Von der baulichen Gestaltung der in jeweils zwei Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung geführten Baustellenumleitung her ist die zusätzliche linksseitige Anbringung eines (Wiederholungs-)Vorschriftszeichens gemäß § 52a Z10a StVO üblicherweise aus Gründen der Verkehrssicherheit und auch wegen des nicht ausreichenden Platzes nicht zu erwarten. Offensichtlich aus diesem Grund wurde in der 20. StVO-Novelle die oben zitierte Bestimmung des § 48 Abs.2 um die Wortfolge erweitert: "ausgenommen ... oder in Gegenverkehrsbereichen". Die 20. StVO-Novelle stand jedoch am Tag des gegenständlichen Vorfalls noch nicht in Geltung.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung ist somit als nicht ordnungsgemäß kundgemacht anzusehen. Der Berufung im Punkt 1) des Straferkenntnisses war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG einzustellen.

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, ... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Dem Rechtsmittelwerber wird zur Last gelegt, am 9. August 1997 um 14.04 Uhr bei km 238,500 der A eine Geschwindigkeit von 173 km/h gefahren zu sein, wobei die Übertretung durch Nachfahren mit einem Zivilstreifenfahrzeug mit eingebauter geeichter ProViDa-Anlage festgestellt worden sei.

GI Z hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 16. April 1998 ausgeführt, bei der Nachfahrt sei bei km 238,500 der A eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h festgestellt worden. Er hat dazu ein Foto aus dem - mittlerweile nicht mehr zur Verfügung stehenden - Videofilm vorgelegt, auf dem um 14.04.19 Uhr eine Geschwindigkeit von 179 km/h angezeigt wird.

Auch der Eichschein des im Zivilstreifenwagen eingebauten Geschwindigkeitsmessers ProViDa vom 4. Oktober 1994 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 1997 wurde vorgelegt.

Der Rechtsmittelwerber hat in der Berufung die Höhe der zur Last gelegten Geschwindigkeit unbekämpft gelassen und es besteht auch für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Hinweis auf technische Mängel oder sonstige Ungenauigkeiten. Beide Zeugen sind Beamte der Autobahngendarmerie S und für die Vornahme von Geschwindigkeitsmessungen mittels ProViDa-Anlage geschult und geübt. Die weitgehende Einhaltung eines 3-Sekunden-Abstandes bei der Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren muss dem Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges, RI Z, daher zugemutet werden und auch der vorgegebene Toleranzabzug wurde durchgeführt und dem Rechtsmittelwerber der sich daraus ergebende Wert von 173 km/h vorgeworfen.

Dieser führt nunmehr aus, die Kundmachung der Verordnung der Autobahn sei durch Anbringung einer Tafel, die mit der StVO in keinem Zusammenhang steht, an einer Standsäule fehlerhaft und ihm daher die Überschreitung der auf Autobahnen geltenden erlaubten Höchstgeschwindigkeit mangels Vorhandenseins einer "Autobahn" im rechtlichen Sinn nicht vorwerfbar.

Abgesehen davon, dass das in der Berufung genannte Foto nicht vorhanden ist und es sich bei diesem Vorbringen um eine durch nichts belegte Behauptung des Rechtsmittelwerbers handelt, ist auszuführen, dass selbst wenn damals tatsächlich die Anbringung solcher Tafeln an einer gemeinsamen Standsäule die Kundmachung der Verordnung einer "Autobahn" fehlerhaft und damit ungültig gemacht haben sollte, dem Rechtsmittelwerber daraus kein Vorteil erwachsen kann.

Selbst wenn die Behauptung des Rechtsmittelwerbers der Wahrheit entsprechen sollte, so hat er nie bestritten, das Hinweiszeichen "Autobahn" gemäß § 53 Abs.1 Z8a StVO 1960 passiert zu haben. Ihm musste daher bewusst sein, dass er sich beim Befahren des nachfolgenden Straßenabschnittes - egal ob er die Fahrt von der Auffahrt V aus auf der A oder der A fortgesetzt hat - auf einer Autobahn befand. Der im nunmehrigen Tatvorwurf enthaltene Tatort befindet sich auf der A, die vom Rechtsmittelwerber über eine andere Autobahn erreicht wurde, und war für ihn nicht nur auf Grund der baulichen Gestaltung der von ihm befahrenen Strecke, sondern auch auf Grund der Beschilderung gemäß § 53 Abs. 1 Z15a bis 15c leg.cit. ohne jeden Zweifel als Autobahn zu erkennen, weshalb ihm mangels anderweitiger Regelungen auch bewusst sein musste, dass er die gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 auf Autobahnen generell erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zu beachten hatte.

Die mit geeigneten Mitteln und technisch richtig festgestellte Geschwindigkeit von 173 km/h lag zweifellos erheblich über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, sodass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Berichtigung des Kennzeichens des Beschuldigtenfahrzeuges ergibt sich aus den vom Meldungsleger im April 1998 vorgelegten Ausschnitten aus dem Videofilm, wobei insbesondere auf Foto 2 das Kennzeichen deutlich lesbar ist. Die unrichtige Anführung des Kennzeichens beruht auf einem Versehen in der Anzeige und wurde im gesamten Verfahren nicht korrigiert. Die Berichtigung war gemäß § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zulässig.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich ersehen, dass die Erstinstanz das Ausmaß der Überschreitung als erschwerend gewertet, jedoch keinen Milderungsgrund gefunden hat.

Dem Rechtsmittelwerber kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Sonstige mildernde Umstände wurden nicht behauptet und waren auch nicht zu finden.

Seine finanziellen Verhältnisse hat der Rechtsmittelwerber trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben, sodass die Erstinstanz von 30.000 S Nettomonatseinkommen sowie dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausging.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die im Punkt 2) des Straferkenntnisses verhängte Strafe entspricht im Wesentlichen dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - schon das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung lässt darauf schließen, dass der Rechtsmittelwerber, dem die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten PKW durch die Tachoanzeige unmittelbar bewusst sein musste, mit dolus eventualis gehandelt hat - und auch seinen finanziellen Verhältnissen. Die nunmehrige, allerdings nicht belegte Mitteilung über 20.000 S monatliches Nettoeinkommen als Rechtsanwalt und der Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder vermag daran nichts zu ändern. Eine Herabsetzung der Strafe ist aus general- sowie vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen nicht zu rechtfertigen.

Dem Rechtsmittelwerber steht es frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall im Punkt 1) ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10a StVO sind auf Autobahnen beidseitig anzubringen nach der 19. StVO-Novelle; erst in der 20. StVO-Novelle sind gemäß § 48 Abs.2 StVO Gegenverkehrsbereiche ausgenommen; Tatzeitpunkt fällt unter 19. StVO-Novelle -> Einstellung § 45 Z1 2. Alternative VStG.

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