Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105979/2/Sch/Rd

Linz, 10.12.1998

VwSen-105979/2/Sch/Rd Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 25. November 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. November 1998, VerkR96-2773-1998 Do/HG, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 60 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 23. November 1998, VerkR96-2773-1998 Do/HG, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs.7 iVm Abs.6 StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden verhängt, weil er am 27. Mai 1998 um 7.50 Uhr als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen in S, Bezirk Kirchdorf/Krems, obwohl er wartepflichtig gewesen sei, von einer Ausweichstelle bzw einer Haus- oder Grundstückseinfahrt bei Straßenkilometer 40,500 in die B 138 eingefahren sei, wodurch ein vorrangberechtigter, sich im fließenden Verkehr befindlicher, von Klaus in Richtung Kirchdorf/Krems fahrender PKW-Lenker zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Vorrangverletzung gegenüber einem sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuglenker ist durch das von der Erstbehörde abgeführte Beweisverfahren hinreichend erwiesen. Demnach steht fest, daß er als Lenker eines Fahrzeuges an einer im Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit von einer Ausweichstelle bzw Haus- oder Grundstückseinfahrt in die B 138 eingefahren und dabei einen sich dort also im Fließverkehr befindlichen Lenker eines Fahrzeuges zum unvermittelten Bremsen genötigt hat. Dieser Fahrzeuglenker ist im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich einvernommen worden und hat hiebei glaubwürdige und schlüssige Angaben gemacht, die dem Grunde nach vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten wurden. Er vermeint aber, als Lenker eines Baustellenfahrzeuges mit eingeschaltet gewesenem orangefarbenem Drehlicht zu diesem Fahrmanöver berechtigt gewesen zu sein.

Es trifft zwar zu, daß § 27 StVO 1960 den Lenkern von Fahrzeugen des Straßendienstes (als solcher dürfte sich der Berufungswerber verstanden haben) gewisse Bevorzugungen einräumt, eine Ausnahme von den Vorrangregeln des § 19 StVO 1960 ist aber davon nicht erfaßt. Solches gilt nur für Einsatzfahrzeuge (vgl. § 26 Abs.2 leg.cit.).

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Aber auch im Hinblick auf die Strafbemessung kann keinerlei Gesetzwidrigkeit der erstbehördlichen Entscheidung erblickt werden. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich 300 S für eine Vorrangverletzung muß geradezu als milde, wenn nicht schon als "symbolisch" bezeichnet werden. Angesichts der Geringfügigkeit dieser Strafe erübrigen sich weitere Erörterungen. Es kann von vornherein erwartet werden, daß der Berufungswerber zur Bezahlung derselben in der Lage sein wird, ohne daß dies Auswirkungen auf seine persönlichen Verhältnisse haben wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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