Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220895/13/Kon/Fb

Linz, 26.01.1996

VwSen-220895/13/Kon/Fb Linz, am 26. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath in der Verwaltungsstrafsache G K, B, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, M, F, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) gemäß § 52a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von Amts wegen zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Juni 1995, VwSen-220895/8/Kon/Fb, wird aufgehoben.

II. Das mit dem aufgehobenen Erkenntnis (Spruchabschnitt I.) verbundene Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung eingestellt, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 52a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 45 Abs.1 Z2 (zweiter Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Gemäß § 52a Abs.1 kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Die dem Beschuldigten G K angelastete strafbare Tätigkeit ist am 22. Dezember 1992 abgeschlossen worden. Demnach ist hiefür mit Ablauf des 22. Dezember 1995 Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wurde das Erkenntnis vom 21. Juni 1995, VwSen220895/8/Kon/Fb, am 22. Juni 1995 an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land unter Anschluß zweier weiterer Ausfertigungen mit dem Ersuchen abgesendet, jeweils eine dieser Ausfertigungen an den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. R B, sowie an das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk zuzustellen.

Zu bemerken ist, daß die Zustellung an das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk am 3. Juli 1995 erfolgt ist. Allerdings wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten das hs. Erkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erst am 19. Jänner 1996 und sohin nach Ablauf der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist zugestellt. Dieser Umstand ist dem unabhängigen Verwaltungssenat erst durch den Einstellungsantrag des Beschuldigtenvertreters vom 5. Jänner 1996 bekannt und von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit Schreiben vom 22.

Jänner 1996 bestätigt worden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung als erlassen. Da die rechtswirksame Zustellung bzw Erlassung der Berufungsentscheidung erst nach Ablauf der Frist gemäß § 31 Abs.3 VStG erfolgte - wenngleich aus Gründen, die vom hs. Verwaltungssenat nicht zu vertreten sind - wurde hiedurch das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sah sich daher veranlaßt, das von ihm erlassene Erkenntnis gemäß den Bestimmungen des § 52a VStG aufzuheben.

Mit der Aufhebung war aus den bereits oben dargelegten Gründen auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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