Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105983/2/Fra/Ka

Linz, 15.12.1998

VwSen-105983/2/Fra/Ka Linz, am 15. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16.11.1998, VerkR96-9466-1-1998-Kb, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, PKW, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.4.1998, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 8.12.1997 um 10.16 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, zumal sie keine eindeutige Auskunft erteilte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel vor, daß sie ordnungsgemäß als Lenker des Fahrzeuges Herrn S benannt habe. Sie habe dessen Geburtsdatum, Anschrift, sowie auch Datum der Ausstellung des Führerscheines und Ausstellungsort des Führerscheines beantwortet. Nachdem von der Behörde in dem ihr vorgelegten Formblatt jedoch nicht nur nach dem Lenker des Fahrzeuges gefragt wurde, sondern eindeutig die Frage im Plural gestellt und auch gefragt wurde, wer das Fahrzeug verwendet hat, habe sie, um ihrer Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachzukommen, auch jene Personen angeführt, die das Fahrzeug ebenfalls verwendet haben. Im ggstl. Fall habe dies sie selbst betroffen und habe sie daher auch ihre Daten der Behörde mitgeteilt. Diese Daten wurden jedoch, um etwaige Verwirrungen, die ja bereits durch die Fragestellung vorprogrammiert waren, hintanzuhalten, in Klammer gesetzt. Daß aber die Behörde der von ihr vollständig ausgefüllten Lenkerauskunft nicht folgen konnte, könne ihr nicht angelastet werden. Von der Behörde selbst wurde ein Formblatt vorgelegt, welches bereits durch die Fragestellung zu Verwirrungen beiträgt. Wenn die Behörde dann die Ausführungen, welche auf die von ihr selbst gestellten Fragen getätigt wurden, nicht nachvollziehen könne, so wäre es nur natürlich, eine neuerliche Anfrage zu stellen. Die Behörde habe die von ihr getätigten Angaben einfach ignoriert und fand es nicht einmal einer Überlegung wert, die Angaben der von der Behörde vorgestellten Frage zu subsumieren. Hätte die Behörde jedoch eine ordnungsgemäße Zuordnung getroffen, so hätte sie selbst feststellen können, daß der ohne Klammer gesetzte Name, nämlich Herr S, als Lenker des Fahrzeuges zu qualifizieren ist. Abschließend stellt die Bw den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

I.3.2. Es ist unbestritten, daß die Bw auf dem der Lenkeranfrage beigelegten Formblatt sowohl Herrn Erich S mit Geburtsdatum als auch sie selbst als Lenkerin/Verwenderin des ggst. Kraftfahrzeuges angegeben hat. Der Ansicht der Bw, daß die Formulierung der Frage wie folgt: "a) das Kraftfahrzeug/Anhänger wurde von folgenden Personen gelenkt/verwendet:" geeignet ist Verwirrung zu stiften, weil der Plural verwendet wird, wäre zuzustimmen, wenn diese Formulierung isoliert betrachtet wird. Im ggstl. Fall ist jedoch zu bedenken, daß die eigentliche Lenkererhebung eindeutig formuliert ist. In dieser Anfrage vom 7.4.1998, VerkR96-9466-1998-Kb, wird die Bw als Zulassungsbesitzerin des ggstl. Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist der Behörde mitzuteilen, wer ihr Fahrzeug zum in Rede stehenden Zeitpunkt gelenkt hatte. Zu bedenken ist noch, daß die auf dem Beiblatt im Plural vorformulierte Antwort bei verständiger Auslegung nur wohl so verstanden werden kann, daß nach einem Lenker/Verwender des Kraftfahrzeuges gefragt wird, weil im Hinblick auf die Eingrenzung des Zeitpunktes, nämlich "10.16 Uhr" ein Lenken bzw Verwenden des Kraftfahrzeuges durch zwei Personen nicht in Betracht kommt. Der von der Bw gezogene Schluß, daß, wenn die Behörde eine ordnungsgemäße Zuordnung getroffen hätte, sie selbst feststellen hätte können, daß der ohne Klammer gesetzte Name, nämlich Herr S, als Lenker des Fahrzeuges zu qualifizieren ist, kann somit unter den oa Prämissen nicht nachvollzogen werden. Die Bw hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Im Verfahren ist kein Umstand hervorgekommen, der die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräftet hätte, weshalb der der Bw zur Last gelegte Tatbestand von ihr auch zu verantworten ist. I.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes im Sinne des § 19 Abs.1 VStG sowie nach den subjektiven Kriterien des § 19 Abs.2 leg.cit. zu bemessen. Zum Unrechtsgehalt der Übertretung ist festzustellen, daß das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung ist. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des ggstl. Tatbestandes gefährdet. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher nicht unerheblich. Was die weiteren Strafbemessungskriterien betrifft, so ist auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinzuweisen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist unter Berücksichtigung dieser Kriterien schon deshalb nicht zu konstatieren, weil der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgeschöpft wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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