Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105984/2/Fra/Ka

Linz, 13.01.1999

VwSen-105984/2/Fra/Ka Linz, am 13. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8.10.1998, VerkR96-10543-1998-Kb, betreffend Übertretungen der EG-Verordnung 3820/85 i.d.g.F. iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach § 61 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG). Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind Berufungen, denen ein begründeter Antrag fehlt, als unzulässig zurückzuweisen. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, den gesamten Strafvorgang der Rechtsabteilung der Nederlandse Verenigung voor Beroepschauffeurs zur rechtlichen Prüfung übergeben zu haben. Von dieser Vereinigung wird die belangte Behörde in nächster Zeit eine entsprechende Stellungnahme erhalten, bzw wird sich ein Rechtsanwalt dieser Vereinigung mit diesem Straferkenntnis befassen. Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (VwGH vom 14.12.1989, 89/07/0012 ua). Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis des Bw in der Berufung, daß durch die oa Vereinigung in nächster Zeit eine entsprechende Stellungnahme (gemeint offenbar Begründung) nachgereicht werden solle, bzw sich ein Rechtsanwalt dieser Vereinigung mit dem Straferkenntnis befassen wird, wird dem dargelegten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht entsprochen (VwGH vom 21.2.1995, 95/05/0010, 0011). Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Diese verweist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Es war daher im gegenständlichen Fall nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorzugehen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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